Rechtliche Konsequenzen für Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitbetrug zieht rechtliche Konsequenzen mit sich. Eine Abmahnung oder Kündigung kann die Folge sein, wenn Angestellte einen Arbeitszeitverstoß begehen. Selbst eine Verdachtskündigung ist gelegentlich rechtens. Oftmals ist die Schwere und Häufigkeit des Arbeitszeitbetrugs entscheidend. Der entstandene wirtschaftliche Schaden spielt ebenfalls eine Rolle: Wie viel Zeit hat sich der Arbeitnehmer erschlichen? Konnte er seine Arbeitsleistung trotzdem in vollem Umfang erbringen? Eine langjährige Betriebszugehörigkeit schützt den Mitarbeiter dabei nicht. Dennoch ist bei Arbeitszeitbetrug oft eine Abmahnung zunächst das Mittel der Wahl.
Grundsätzlich sollten Arbeitgeber vor einer Maßnahme mit dem mutmaßlichen Betrüger über den Sachverhalt sprechen. Die Möglichkeit besteht, dass der Angestellte unbewusst gehandelt hat und ein Vertrauensbruch ausgeschlossen ist. Zu einem Gespräch muss der Beschuldigte wissen, um was es geht, und die Möglichkeit haben, einen Beistand mitzunehmen.
Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrugs
Eine Abmahnung dient als Warnung für einen Arbeitnehmer, der einen geringfügigen Arbeitszeitbetrug begangen hat. Sie gibt ihm die Möglichkeit, sein Verhalten zu korrigieren und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Eine Abmahnung sollte enthalten:
- Eine genaue Beschreibung des Fehlverhaltens
- Die Benennung der verletzten Vertragspflichten
- Einen Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Die Aufforderung, das Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen
Tritt der Betrug erneut auf oder ist er besonders schwerwiegend, reicht eine Abmahnung nicht aus, und eine Kündigung wird möglich.
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung und beendet das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung der Kündigungsfrist. Sie ist gerechtfertigt, wenn:
- Ein erheblicher Verstoß wie absichtliche Falschangabe von Arbeitszeiten vorliegt
- Der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung erneut gegen Regeln verstößt
- Das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist
- Mildere Maßnahmen wie eine erneute Abmahnung nicht ausreichen
Arbeitgeber müssen die Kündigung gut begründen, da Arbeitnehmer sie vor dem Arbeitsgericht anfechten können. Stellt das Gericht fest, dass sie ungerechtfertigt war, kann es eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung anordnen.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs erfolgt ohne Kündigungsfrist und setzt einen „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB voraus. Dies ist der Fall, wenn:
- Das Fehlverhalten eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht
- Der Arbeitszeitbetrug eindeutig nachgewiesen wurde
- Eine Interessenabwägung ergibt, dass eine Kündigung verhältnismäßig ist
- Die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Betrugs erfolgt
Laut Bundesarbeitsgericht kann vorsätzlich falsches Stempeln sogar als Urkundenfälschung gewertet werden, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Strafrechtliche Folgen
Arbeitszeitbetrug kann als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar sein, wenn ein Arbeitnehmer absichtlich falsche Angaben macht, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Während geringfügige Verstöße meist arbeitsrechtlich geregelt werden, drohen bei systematischem oder erheblichem Betrug Geld- oder Freiheitsstrafen. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltenen Gehalts verpflichtet werden.
Verdachtskündigung
Arbeitgeber können eine Verdachtskündigung schreiben, wenn die Umstände stimmen. Gibt es keine Beweise, doch der Chef hat den dringenden Verdacht, ein Beschäftigter betrügt ihn, ist eine Kündigung auf Verdacht möglich. Erforderlich dazu ist, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter spricht, versucht die Tat aufzuklären und das Vertrauen nachhaltig geschädigt ist. Der Chef sollte sich dazu sicher sein, dass ein Betrug vorliegt, zum Beispiel Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl. Objektiv betrachtet muss der Vorwurf sehr wahrscheinlich sein. Das ist oft der Fall, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.