Wann folgt auf eine Abmahnung eine Kündigung?
Einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung geht in den meisten Fällen eine Abmahnung voraus. Je nach Fall entlassen Vorgesetzte ordentlich oder außerordentlich. Ist der Arbeitgeber unzufrieden mit einem Mitarbeiter, schreibt er eine Abmahnung und kündigt den Arbeitsvertrag im Wiederholungsfall. Der abgemahnte Mitarbeiter hat die Chance, sein Verhalten zu ändern, mit dem Wissen, dass er andernfalls seinen Job verliert. Entlässt der Vorgesetzte ihn, beruft er sich darauf, dass er das Verhalten bereits abgemahnt hat.
Eine Kündigung folgt nur auf eine Abmahnung, wenn es sich bei beiden Verstößen um dieselbe Art handelt. Mahnt ein Vorgesetzter seinen Arbeitnehmer wegen gestohlener Briefumschläge ab, ist eine darauffolgende Kündigung wegen unerlaubten Rauchens nicht rechtens.
Um zu entlassen, bedarf es nur einer Abmahnung – nicht drei, wie ein Gerücht besagt. Ändert der Mitarbeiter sein Verhalten nicht, rechnet der Arbeitgeber nicht mit einer zukünftigen Verbesserung. Ein einmaliger Hinweis inklusive Warnung reicht aus, damit der Mitarbeiter sich ändert.
Ein besonderer Kündigungsschutz spielt unter Umständen keine Rolle. Er ist gefährdet, wenn die Pflichtverletzung schwer genug ist. Auch wer laut Tarifvertrag ordentlich unkündbar ist, hat keinen automatischen Schutz vor einer Abmahnung.
Für eine Abmahnung oder Kündigung gilt es aber, den Einzelfall zu betrachten. Je nach Schwere des Vergehens ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt. Wer einmalig ein paar Minuten zu spät kommt und ansonsten tadellos arbeitet, wird eher ermahnt werden. Geringe Vergehen ziehen wahrscheinlich mehrere Abmahnungen nach sich, bevor jemand entlässt. Viele Arbeitgeber drücken ein Auge zu, wenn jemand schon lange für sie arbeitet.
Bevor Arbeitgeber eine Abmahnung schreiben, achten sie zuerst auf
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- die Zeit ohne Fehlverhalten,
- die Art und Schwere des Verstoßes,
- wie häufig dieser vorgekommen ist,
- ob er absichtlich geschehen ist
- und welche Entschuldigung der Arbeitnehmer vorbringt.
Andernfalls ist es möglich, dass die Abmahnung unwirksam ist.
Funktioniert eine Kündigung auch ohne Abmahnung?
Je nachdem, wie schwerwiegend ein Fehlverhalten ist und wie tief das Vertrauen gestört ist, sind Kündigungen ohne Abmahnung rechtens. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Mitarbeiter das negative Verhalten nicht verbessern wird, steht einer direkten Entlassung nichts im Weg. Auch dies ist in § 314 Satz 2 BGB begründet. Missbraucht ein Arbeitnehmer beispielsweise Vollmachten oder leitet Einnahmen auf sein eigenes Konto um, ist er sich von vorn herein über seine Straftat bewusst. In einem solchen Fall hat er mit dem Ende vom Arbeitsverhältnis zu rechnen, wenn der Chef davon erfährt.