Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber: Mehr als nur Helme

Einweisung als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einweisung und Überprüfung ihrer Mitarbeiter.

Definition: Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschreibt die gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu schützen. Sie ergibt sich aus § 618 BGB und umfasst sowohl physische als auch psychische Aspekte. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, für Arbeitsbedingungen zu sorgen, die keine Gefahr für die Gesundheit darstellen und die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter respektieren.

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Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Fürsorgepflicht?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen untermauert. Diese Vorschriften dienen dazu, die Rechte und das Wohl der Mitarbeiter umfassend zu schützen. Von allgemeinen Vorschriften wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis hin zu spezifischen Gesetzen wie dem Arbeitsschutzgesetz gibt es zahlreiche Vorgaben, die Arbeitgeber einhalten müssen, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Vorgesetzte Personen kümmern sich um entsprechende Schutzmaßnahmen und überprüfen sie. Folgendes ist zu tun:

  • Arbeitszeiterfassung (seit des BAG-Urteils von 2022)
  • Vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen für Gesundheit und Unversehrtheit der Beschäftigten ergreifen
  • Angemessene Arbeitsplätze einrichten und instandhalten
  • Konflikte aufklären, Benachteiligungen vermeiden und Konsequenzen ziehen
  • Rechte der Arbeitnehmer berücksichtigen
  • Für notwendige Gegenstände der Mitarbeiter haften
Bereiche der Fürsorgepflicht

Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben erläutert.

BGB § 618 Abs. 1: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten

BGB § 618 Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass keine Gefahren für Gesundheit und Leben entstehen. Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Maschinen und Werkzeuge regelmäßig warten und Prüfungen durchführen müssen, um Unfälle zu vermeiden. 

Fürsorgepflicht als Nebenpflicht des Arbeitsvertrags

Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers ist eine Nebenpflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Sie umfasst den Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Mitarbeiter. Ein Beispiel hierfür ist die Bereitstellung von Schutzkleidung in gefährlichen Arbeitsumgebungen wie Baustellen. 

Wichtige Schutzvorschriften für eine sichere Arbeitsumgebung

Zu den rechtlichen Grundlagen der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers gehören mehrere Gesetze und Verordnungen. Nachfolgend eine Erläuterung mit praktischen Beispielen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsbedingungen zu analysieren und Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Zum Beispiel müssen in einem Büro ergonomische Arbeitsplätze geschaffen werden, um Rückenleiden vorzubeugen.
  • Nichtraucherschutz: Ein generelles Rauchverbot in Büroräumen schützt die Gesundheit aller Mitarbeiter und sorgt für eine schadstofffreie Arbeitsumgebung. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (§3 ArbSchG).
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Beinhaltet die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ein Betrieb kann etwa eine Sicherheitsfachkraft einsetzen, die Schulungen zu Arbeitsschutzthemen durchführt.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Regelt Mindestanforderungen für Arbeitsräume. Beispielsweise müssen Fluchtwege frei zugänglich und ausreichend beleuchtet sein.
  • Regelwerke der Berufsgenossenschaften: Enthalten branchenspezifische Sicherheitsvorschriften. In der Gastronomie gibt es zum Beispiel Vorgaben zum Umgang mit heißem Fett, um Verbrennungen zu verhindern.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Setzt Grenzen für die maximale Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter nach Ende ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Schützt minderjährige Arbeitnehmer. Beispielsweise dürfen Jugendliche unter 18 Jahren keine gefährlichen Maschinen bedienen.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Gewährleistet Schutz für Schwangere und Stillende. Dazu gehört unter anderem, dass Schwangere keine Tätigkeiten ausüben dürfen, die eine Gefährdung darstellen, wie das Heben schwerer Lasten.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Sieht vor, dass Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Nachteile durch Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Weltanschauung oder sexuelle Orientierung sind auszuschließen. Diese Regelung betrifft sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Kriterien für eine Einstellung.
Mitarbeiter stehend an einem höhenverstellbaren Schreibtisch
Teil des Arbeitsschutzes: Höhenverstellbare Schreibtische - um so für ergonomische Arbeitsplätze zu sorgen.

§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Fürsorgepflichten können nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Sie sind unabdingbar und müssen stets eingehalten werden. Ein Versuch, diese Pflichten durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung zu umgehen, ist rechtlich unwirksam. 

Praktische Beispiele: So setzt sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Alltag um

Während der Bewerbungsphase

Unter anderem laut § 7 AGG müssen Arbeitgeber die Privatsphäre der Bewerber wahren und unzulässige Fragen vermeiden. Zum Beispiel dürfen keine Fragen zur Familienplanung oder zu einer potenziellen Schwangerschaft gestellt werden. 

Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz umfasst verschiedene Aspekte und ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung: 

  • Akute Erkrankungen: Arbeitgeber müssen bei ansteckenden Krankheiten wie Corona umfassende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören die Bereitstellung von Masken, Desinfektionsmitteln und Luftfiltern sowie das Ermöglichen von Homeoffice oder flexiblen Arbeitszeiten, um Ansteckungen zu vermeiden.
  • Beispiel: Während der Corona-Pandemie wurden verpflichtende Hygienekonzepte eingeführt, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Unternehmen, die diese Maßnahmen nicht umsetzten, riskierten Bußgelder und Schadensersatzansprüche.
  • Schimmel: Arbeitsräume müssen frei von gesundheitsschädlichen Stoffen wie Schimmel sein. In feuchten Büroräumen sollten Fachleute beauftragt werden, um vorhandenen Schimmel zu beseitigen und präventive Maßnahmen wie eine bessere Belüftung zu ergreifen.
  • Unwetter: Stellt ein Unternehmen Parkplätze für die Mitarbeiter, ist es verpflichtet, diesen im Winter zu streuen. Auch Gefahren wie Äste, die bei Wind herunterfallen, muss er beseitigen. Bei einem Schaden haftet das Unternehmen, nicht der Angestellte.
  • Chronische Erkrankungen: Arbeitgeber sollten betroffene Mitarbeiter durch individuelle Anpassungen unterstützen, etwa durch höhenverstellbare Tische, ergonomische Arbeitsmittel oder flexible Arbeitszeiten. Auch die Möglichkeit, bei Bedarf im Homeoffice zu arbeiten, zählt dazu.
  • Psychische Gesundheit: Die Belastungen durch Arbeit dürfen keine psychischen Erkrankungen verursachen oder verstärken. Regelmäßige Schulungen zur Stressbewältigung, klare Kommunikation sowie die Einrichtung von Ansprechstellen für psychosoziale Belastungen sind essenziell.
  • Alkohol am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alkoholbedingte Risiken vermieden werden. Dies umfasst klare Richtlinien zur Alkoholnutzung, regelmäßige Sensibilisierung und, wenn nötig, individuelle Hilfsangebote für Betroffene. 

Die Regelungen rund um den Arbeitsschutz beinhalten nicht nur, was geschützt ist, sondern auch wie, welche Unterweisung notwendig ist und wie eine übergreifende Strategie umgesetzt werden soll.

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Unterrichtungspflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren. Dies ergibt sich aus § 81 BetrVG und kann beispielsweise durch Sicherheitsunterweisungen erfolgen, bei denen auf Risiken und die korrekte Nutzung von Schutzausrüstung eingegangen wird.

Persönlichkeitsrechte und psychische Gesundheit

Arbeitgeber haben laut AGG und BSchG die Pflicht, die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Dies umfasst beispielsweise folgende Bereiche:

  • Psyche und psychische Erkrankungen: Arbeitgeber sollten bei Depressionen und anderen psychischen Belastungen durch vertrauliche Gespräche und betriebliche Angebote wie Employee Assistance Programs (EAP) helfen.
  • Mobbing und sexuelle Belästigung: Es ist wichtig, klare Beschwerdewege zu schaffen und konsequent gegen Verstöße vorzugehen. Ein Beispiel ist die Einrichtung einer anonymen Hotline für Betroffene.
  • Alkohol am Arbeitsplatz: Arbeitgeber können durch präventive Schulungen und interne Richtlinien Risiken minimieren.

Datenschutz

Die DSGVO legt fest, dass personenbezogene Daten – also auch Mitarbeiterdaten – nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn dies durch eine bestimmte Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung des Mitarbeiters erlaubt ist. Für das Arbeitsverhältnis regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass Arbeitgeber auch ohne Einwilligung personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, sofern dies für die Aufnahme, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Zu den personenbezogenen Daten zählen Informationen, die Rückschlüsse auf eine identifizierte oder identifizierbare Person erlauben. Im Beschäftigungsverhältnis fallen darunter zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Bankverbindung oder der berufliche Werdegang. Auch Bewerberdaten sind geschützt, da Bewerber laut BDSG als Beschäftigte gelten. Während des Bewerbungsprozesses dürfen daher nur die Daten verarbeitet werden, die für die Auswahl relevant sind.

Beschäftigungsanspruch

Arbeitnehmer haben auf Grundlage ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf eine Aufgabe, die ihren Qualifikationen entspricht. Vorübergehend können sie jedoch – im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) – auch in anderen Bereichen eingesetzt werden, sofern dies zumutbar ist.

Arbeits- und Pausenzeiten, Urlaubsanspruch

Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu sichern. Laut Arbeitszeitgesetz (§4 ArbZG) sind Pausenzeiten von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Pflicht. Diese Pausen dienen nicht nur der Erholung, sondern tragen auch zur langfristigen Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Mitarbeiter bei.

Urlaubsansprüche sind ein weiterer wichtiger Punkt der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass jedem Mitarbeiter mindestens 24 Werktage Jahresurlaub bei einer Sechstagewoche zustehen. Dabei muss sichergestellt werden, dass eine Urlaubsplanung tatsächlich stattfinden kann und nicht durch betriebliche Anforderungen blockiert wird.

Bonustipp für Unternehmer: Digitale Zeiterfassung nutzen

Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch den Einsatz von digitalen Tools wie der Zeiterfassung von Clockodo erleichtert. Clockodo bietet eine Übersicht über Arbeits- und Pausenzeiten sowie über den verbleibenden Urlaubsanspruch. Damit setzen Arbeitgeber nicht nur gesetzliche Vorgaben um, sondern steigern auch die Mitarbeiterzufriedenheit, indem sie Transparenz und Fairness bei der Arbeitszeitgestaltung fördern.

Fürsorgepflicht rund um das Arbeitsverhältnis

Schutz des Eigentums

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht stellen Arbeitgeber für unentbehrliche Gegenstände der Mitarbeiter – wie einen Geldbeutel oder eine Jacke – eine Möglichkeit zur Aufbewahrung. Das bedeutet, Mitarbeiter können ihr Eigentum sicher verwahren, wenn sie in einem Meeting sitzen oder auf der Baustelle arbeiten. Arbeitsdienliche Gegenstände fallen ebenfalls unter diese Fürsorgepflicht. Das sind beispielsweise Lernmaterialien und Gegenstände, die der Arbeitgeber stellen könnte. Wertsachen, die nicht mit zur Arbeit gebracht werden müssen, fallen auch nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers. (Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 18 Sa 1409/15) 

Höhere Gewalt

Bei Ereignissen wie Unwetter oder Naturkatastrophen sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit zu sorgen. Speziell auf das Baugewerbe bezogen, sollten beispielsweise bei Sturmwarnungen Bauarbeiten im Freien eingestellt werden (DGUV Regel 101-601). 

Darüber hinaus gilt es aber auch den Schutz der Arbeitnehmer mit anderen Interessen abzuwägen. Beispielsweise erbringen Rettungsdienste oder Stromversorger essenzielle Leistungen für das öffentliche Wohl. In Katastrophenfällen können sie von ihren Mitarbeitern verlangen, unter gefährlichen Bedingungen zu arbeiten. Dabei übernehmen sie jedoch auch Verantwortung: Sie statten ihre Teams umfassend aus und minimieren vermeidbare Risiken. 

Nach der Kündigung

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt nach § 109 GewO die Pflicht zur Ausstellung eines fairen Arbeitszeugnisses bestehen. Ein Beispiel ist die zeitnahe Erstellung eines Zeugnisses, das die Leistungen des Mitarbeiters objektiv widerspiegelt. 

Erhöhte Fürsorgepflicht

Die Bedürfnisse bestimmter Personengruppen sind tiefergehend geregelt: 

  • Schwangere und Stillende: Arbeitgeber müssen laut Mutterschutzgesetz nicht nur Ruheräume bereitstellen, sondern auch sicherstellen, dass Schwangere vor Gefährdungen wie dem Heben schwerer Lasten oder dem Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen geschützt werden. Zudem besteht ein Anspruch auf Anpassung der Arbeitszeiten, um Belastungen zu minimieren. Es ist ihnen generell nicht gestattet, Überstunden zu machen (§ 4 Mutterschutzgesetz).
  • Minderjährige: Jugendliche unterliegen besonderen Schutzbestimmungen, wie sie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegt sind. Dazu gehört, dass sie keine gefährlichen Maschinen bedienen oder unter Bedingungen arbeiten dürfen, die ihre Gesundheit oder Entwicklung beeinträchtigen. Sie dürfen ebenfalls keine Überstunden machen (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz).
  • Schwerbehinderte: Arbeitgeber müssen laut SGB IX sowie § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung Arbeitsplätze individuell anpassen, um Barrierefreiheit zu gewährleisten. Beispiele sind der Einbau von Rampen, die Bereitstellung von Hilfsmitteln wie ergonomischen Arbeitsmöbeln oder die Ermöglichung von Home-Office für Mitarbeiter mit eingeschränkter Mobilität. Zudem dürfen Schwerbehinderte keine Überstunden machen und können außerdem ein Recht auf Zusatzurlaub haben.
  • Ältere Mitarbeiter: Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers umfasst hier nicht nur flexible Arbeitszeitmodelle zur Entlastung, sondern auch die Anpassung von Arbeitsbedingungen an altersbedingte Bedürfnisse. Dazu gehören beispielsweise ergonomische Arbeitsplätze, die Reduzierung von Schichtdiensten oder eine verstärkte Unterstützung bei Weiterbildungen, um den Anschluss an technische und organisatorische Neuerungen zu sichern. Arbeitgeber sollten zudem gezielte Maßnahmen ergreifen, um altersbedingten Erkrankungen wie Rückenleiden oder chronischen Krankheiten vorzubeugen, etwa durch Gesundheitsprogramme oder den Einsatz von Experten für Arbeitsschutz. 
Schwangere am Arbeitsplatz
Für Schwangere gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht z.B. durch verkürzte Arbeitszeiten oder dem Verbot von Überstunden.

Verletzung der Fürsorgepflicht: Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber?

Bei Gefahren für Gesundheit und Leben

Versäumt der Arbeitgeber den Schutz von Gesundheit oder Leben, drohen Schadensersatzforderungen. Ein Beispiel ist der Anspruch eines Mitarbeiters auf Entschädigung nach einem Arbeitsunfall aufgrund mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen.

Bei Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle, die auf mangelnden Arbeitsschutz zurückzuführen sind, können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Ein typischer Fall ist der Einsatz defekter Maschinen, die zu Verletzungen führen.

Bei Sachschaden

Wird Eigentum der Mitarbeiter durch Nachlässigkeit des Arbeitgebers beschädigt, kann dieser haftbar gemacht werden. Ein Beispiel ist die Beschädigung einer hochwertigen Jacke, die in einem nicht ausreichend geschützten Bereich der Garderobe durch auslaufende Reinigungsmittel verschmutzt wurde.

Arbeitgeber verklagen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Mitarbeiter können bei Verletzungen der Fürsorgepflicht Klage erheben. Voraussetzungen sind Nachweise wie ein ärztliches Attest oder Belege für fehlende Schutzmaßnahmen.  

Beispiel für eine erfolgreiche Klage:

Eine Arbeitnehmerin klagte erfolgreich auf Schadensersatz, weil ihr Arbeitgeber durch seine Nachlässigkeit dazu beitrug, dass ihre Hochzeit abgesagt werden musste. Die Arbeitnehmerin hatte ihren Hochzeitstermin geplant, doch obwohl ihr Arbeitgeber Erkältungssymptome hatte, nahm er die Klägerin mehrfach im Auto mit zu Arbeitsterminen. Er unternahm keine Schutzmaßnahmen, steckte sie mit dem Coronavirus an und sie musste in Quarantäne. Die Hochzeit konnte nicht wie geplant stattfinden, und die Kosten für die Absage waren erheblich. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hatte, da er nicht ausreichende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung ergriff. Schadensersatz wurde für die entstandenen Kosten der abgesagten Hochzeit zugesprochen.

Beispiel für eine erfolglose Klage:

In einem anderen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin Schadensersatz wegen behaupteten Mobbings am Arbeitsplatz. Sie führte an, dass sie systematischen Anfeindungen und Zermürbungen ausgesetzt gewesen sei, was zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hatte.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Erfolg einer Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers maßgeblich von der Beweislage und der konkreten Situation abhängt.

Kollegin KatharinaKatharina Primke

Katharina Primke ist unsere Expertin für Themen rund um den modernen Arbeitsalltag und effiziente Arbeitsorganisation. Mit ihrer umfangreichen Erfahrung als Redakteurin und ihrem akademischen Abschluss in Germanistik betreut sie das Clockodo-Info-Portal. 

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