§ 9 – Kündigung, Vertragsende
(1) Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit Wirkung zum jeweiligen Laufzeitende ordentlich kündigen.
(2) Der Anbieter kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Wirkung zum jeweiligen Laufzeitende ordentlich kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Partei unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Soweit der Anbieter eine Kündigungsfunktion auf seiner Webseite anbietet, kann der Kunde diese anstelle der Textform nutzen.
(5) Nach Vertragsende besteht keine Möglichkeit mehr für den Kunden und seine Mitarbeiter, sich in das Kundenkonto einzuloggen. Es obliegt dem Kunden, diejenigen Daten, die er nach Vertragsende weiter verwenden möchte, rechtzeitig vor Vertragsende auf ein eigenes Speichermedium zu kopieren.
(6) Der Anbieter ist berechtigt und gegenüber dem Kunden verpflichtet, jegliche Daten des Kundenkontos – vorbehaltlich Absatz 7 – nach Ablauf einer Vorhaltezeit von 30 Tagen nach Vertragsende unwiederbringlich zu löschen. Die Vorhaltezeit dient dazu, dem Kunden eine Wiederherstellung seiner Daten zu ermöglichen für den Fall, dass er den Vertrag versehentlich gekündigt hat, der Kündigung widersprochen hat oder sich umentscheidet. Das Recht des Kunden, jederzeit die sofortige Löschung zum Vertragsende zu verlangen, bleibt unberührt.
(7) Daten, zu deren Aufbewahrung der Anbieter aus steuerrechtlichen, handelsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, bleiben gespeichert, bis die jeweilige Aufbewahrungspflicht erloschen ist.
(8) Sofern der Kunde der Ansicht ist, dass eine Kündigung seitens des Anbieters unberechtigt ist, obliegt es dem Kunden, der Kündigung binnen drei Wochen nach ihrem Zugang zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, darf der Anbieter davon ausgehen, dass der Kunde mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden ist; in diesem Falle stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu wegen einer Datenlöschung gemäß Absatz 6.