Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber: Mehr als nur Helme

Einweisung als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Fürsorgepflicht beinhaltet die Einweisung und Überprüfung durch Arbeitgeber.

Was bedeutet Fürsorgepflicht der Arbeitgeber?

Kurz und knapp: Im Rahmen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber besteht die Pflicht darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter bei der Arbeit körperlich und psychisch gesund bleiben. Das betrifft sowohl die Sicherheit und Gesundheit als auch soziale Konflikte wie Mobbing.

Verletzt der Arbeitgeber diese Fürsorgepflicht, können Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung anfallen. Angestellten ist es erlaubt, unsichere Aufträge zum eigenen Schutz zu verweigern.

Die Fürsorgepflicht beinhaltet, darauf zu achten, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Mit Clockodo haben Sie alle Arbeitszeiten im Blick.

Zum Arbeitszeitnachweis

Schließen Arbeitgeber und Bewerber einen Arbeitsvertrag ab, entstehen für beide Seiten Pflichten. Arbeitnehmer folgen Anweisungen, Arbeitgeber zahlen den Lohn (§ 611 BGB). Das zählt zu ihren hauptsächlichen Arbeitgeberpflichten. Sie haben gleichzeitig mehrere Nebenpflichten, die ein Vertrag automatisch mit sich bringt.

Eine dieser Nebenpflichten von Arbeitgebern ist die Fürsorgepflicht. Sie beinhaltet, dass der Vorgesetzte sich um das körperliche und seelische Wohl seiner Mitarbeiter kümmert (Arbeitsschutzgesetz). Allgemein gesprochen, ist ein Arbeitgeber durch die Fürsorgepflicht angehalten, die Arbeit sicher und gleichberechtigt zu gestalten. Er ordnet Maßnahmen für den Schutz der Beschäftigten an und überprüft diese.

Beispiele Fürsorgepflichten

  • Auf der Baustelle steht ein Helm zur Verfügung, den der Mitarbeiter tragen soll.
  • Im Büro herrscht Rauchverbot.
  • Angestellte halten sich an die vorgeschriebenen Pausenzeiten.
  • Vorfälle von Mobbing klärt der Arbeitgeber auf und unternimmt Maßnahmen.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers – gesetzliche Regelungen

Aus dem BGB, dem Arbeitsrecht, Verordnungen und besonders dem Arbeitsschutzgesetz leiten sich eine Reihe von Regelungen und Schutzpflichten ab. Leib und Leben stehen an erster Stelle und auch die psychische Unversehrtheit bedarf einiger Schutzmaßnahmen. Vorgesetzte Personen führen diese ein und überprüfen sie. Folgendes ist zu tun:

  • Arbeitszeiterfassung (seit dem BAG-Urteil von 2022)
  • Vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen für Gesundheit und Unversehrtheit der Beschäftigten ergreifen
  • Angemessene Arbeitsplätze einrichten und instand halten
  • Konflikte aufklären, Benachteiligungen vermeiden und Konsequenzen ziehen
  • Rechte der Arbeitnehmer berücksichtigen
  • Für notwendige Gegenstände der Mitarbeiter haften
Bereiche der Fürsorgepflicht

Arbeitgeberpflichten zum Gesundheitsschutz

  • Betrieb sicher einrichten
  • Schutzmaßnahmen wie Helme stellen
  • Maßnahmen überprüfen und anpassen
  • Kranke Arbeitnehmer wegschicken
  • Urlaub genehmigen

Die offensichtlichste Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers ist die, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Dabei geht es um einen sicheren Arbeitsplatz, bei dem Arbeitnehmer nicht unnötig in Gefahr geraten. Es gilt, den Job so ungefährlich wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit Chemikalien arbeitet, erhält eine Atemschutzmaske. (§ 3a Arbeitsstättenverordnung)

Arbeitgeber beurteilen die Situation vor Ort und dokumentieren die Beschlüsse (§ 6 Arbeitsschutzgesetz). Die Fürsorgepflicht beinhaltet, dass Arbeitnehmer vor Antritt einer Stelle über die Gefahren Bescheid wissen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).

Auch achten Arbeitgeber darauf, dass Angestellte sich nicht überarbeiten und das Arbeitszeitgesetz einhalten. Es ist ihnen nicht erlaubt, Arbeit von einem Angestellten anzunehmen, wenn sie wissen, dass dieser wegen vieler Aufgaben eigentlich nicht dazu in der Lage ist.

Kranke Angestellte schickt der Chef nach Hause oder zum Arzt, wenn diese wegen ihres Zustandes nicht richtig arbeiten können. Arbeitnehmer haben das Recht auf ärztliche Untersuchungen, wenn sie im Beruf Gefahren ausgesetzt sind. Diese hat der Arbeitgeber auf Wunsch regelmäßig zu gestatten.

Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 5 vor, dass der Arbeitgeber die Verhältnisse überprüft und Maßnahmen ergreift. Jeden einzelnen Mitarbeiter muss er vor den Gefahren schützen und ihn darin unterweisen. Schutzkleidung stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten. Zusätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Maßnahmen zur Sicherheit zu überprüfen und wenn notwendig anzupassen.

Besonders zum Schutz verpflichtete Gruppen

Für Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte hat der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht. Werdende und stillende Mütter, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwerbehinderte dürfen keine Überstunden machen (§ 4 Mutterschutzgesetz und § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für Arzttermine bezüglich des ungeborenen Kindes sind Schwangere grundsätzlich freizustellen. Der Mutterschutz beinhaltet noch weitere Regelungen.

Urlaub zum Schutz der Gesundheit

Zur Gesundheit eines Mitarbeiters gehört, dass er sich erholt. Sein Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm Urlaub zu gewähren und ihn vor Überarbeitung zu schützen (Bundesurlaubsgesetz). Zwar ist es nötig, die Urlaubsplanung an der Unternehmensstruktur auszurichten. Arbeitnehmer haben aber das Recht, ihren Urlaub im Geltungsjahr zu nehmen. Angestellte mit schulpflichtigen Kindern haben ein berechtigtes Interesse daran, Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Auf solche sozialen Aspekte hat ein Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen.

Beispiel

Tanja und Michael leiten zusammen die Finanzabteilung eines kleinen Unternehmens. Ende des Jahres steht die Urlaubsplanung für das nächste Jahr an. Die beiden müssen bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, dass sie nicht gleichzeitig im Urlaub sind. Sowohl Tanja als auch Michael möchten aber im August die ersten zwei Wochen Urlaub nehmen. Michael hat zwei schulpflichtige Kinder und plant mit seiner Familie an die Nordsee zu fahren. Tanja und ihr Freund Jonas wollen eine Reise nach Italien buchen und haben in diesem Zeitraum ein günstiges Angebot entdeckt. In diesem Fall steht Michael der Urlaub zu, da er mit seinen schulpflichtigen Kindern nur in der Ferienzeit verreisen kann.

Fürsorgepflicht: Instandhaltung von Büromöbeln
Kaputte Büromöbel sind zu ersetzen.

Arbeitsumgebung sicher gestalten

  • Arbeitsplatz instand halten
  • Belichtung, Belüftung und Temperatur regeln
  • Home-Office auf Sicherheit überprüfen

Der Arbeitsort ist vor dem Beginn einer Arbeit so einzurichten, dass Beschäftigte keinen Schaden nehmen (§ 3a Arbeitsstättenverordnung). Das bezieht Sicherheitsmaßnahmen und die Instandhaltungen der Umgebung mit ein. Kaputte Schreibtischstühle beispielsweise schädigen auf Dauer den Rücken und sind auszutauschen.

Für jeden Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht hinsichtlich ausreichender Belichtung, Belüftung und Temperatur. Ebenso gilt es, Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen. Das gilt genauso für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Sanitäreinrichtungen und alle anderen Räume. Bis auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel in der Fertigung, müssen Arbeitsplätze eine Sicht nach draußen ermöglichen. (Anhang Arbeitsstättenverordnung)

Auch im Home-Office gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Telearbeitsplatz ist auf mögliche Gefahren zu überprüfen, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer beseitigt. Auch hier müssen genügend Licht, Luft und eine geregelte Temperatur vorhanden sein.

Fürsorgepflicht für die psychische Gesundheit

  • Soziale Konflikte lösen und Konsequenzen ziehen
  • Jeden Mitarbeiter gleich behandeln
  • Persönlichkeitsrecht und Recht auf Privatsphäre berücksichtigen

Wo Menschen miteinander arbeiten, treten schnell soziale Konflikte auf, die die psychische Gesundheit angreifen. Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht, diese zu lösen. Das gilt besonders im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht vor, dass alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Nachteile durch Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Weltanschauung oder sexuelle Orientierung sind auszuschließen. Diese Regelung betrifft sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Kriterien für eine Einstellung.

Das Persönlichkeitsrecht hat jeder Mensch, auch im Berufsleben (Art. 2 Grundgesetz). Sprechen keine triftigen Gründe dagegen, kleidet sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel so, wie er möchte. Hat er jedoch direkten Kundenkontakt, ist der Arbeitgeber berechtigt, angemessene Kleidung zu verlangen.

Ein Recht auf Privatsphäre gibt es auch im Beruf. Eine dauernde Überwachung am Arbeitsplatz oder das Nachspionieren der Aktivitäten am PC ist nicht erlaubt. 

Umgang mit Mobbing und anderem Fehlverhalten

Auch anderweitig gibt es Probleme wie Einschüchterung und Anfeindung, Beleidigung und Entwürdigung oder sexuelle Belästigung. Erfährt ein Arbeitgeber davon, hat er die Pflicht, solche Vorfälle aufzuklären und Konsequenzen für die Verursacher festzulegen. Mobbing findet in den Medien in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit und ist vom Chef zu unterbinden.

Die Regelungen rund um den Arbeitsschutz beinhalten nicht nur, was geschützt ist, sondern auch wie, welche Unterweisung notwendig ist und wie eine übergreifende Strategie umgesetzt werden soll.

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Fürsorgepflicht rund um das Arbeitsverhältnis

Bereits vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags ist ein zukünftiger Arbeitgeber laut Arbeitsrecht verpflichtet, die Umstände und Gefahren eines Jobs zu vermitteln. Der Bewerber kann einschätzen, ob er in dem Beruf arbeiten möchte.

Während des Arbeitsverhältnisses sind neben der ganzheitlichen Gesundheit weitere Regeln Teil der Fürsorgepflicht:

  • Eine Rüge oder Abmahnung ist wahr und klar formuliert. Lügen oder pauschale Darstellungen gehören nicht in die Personalakte.
  • Finanzielle Aufwendungen für den Mitarbeiter, beispielsweise Unterstützung beim Autokauf für den Arbeitsweg, sind möglichst niedrig und verhältnismäßig.
  • Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, ihrem Arbeitsvertrag nach beschäftigt zu werden. Die genaue Jobbezeichnung spielt hier eine Rolle.
  • Ist ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seinen Job zu vollbringen, versetzt der Chef ihn, wenn möglich, innerhalb des Betriebs.

Bonustipp für Unternehmer: Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsverhältnis

Mit einer Kündigung endet die Fürsorgepflicht noch nicht. Nach einem Arbeitsverhältnis bestehen weitere Pflichten, die Arbeitgeber im Blick haben sollten:

  • In der Kündigungsfrist stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Bewerbungsgespräche frei.
  • Der Chef klärt bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers auf, dass daraufhin Abzüge bei Sozialhilfeleistungen entstehen können.
  • Ehemalige Mitarbeiter haben Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
  • Die Pflicht zur Rücksichtnahme besteht weiterhin. Steht jemand weiterhin als Angestellter auf einer Webseite, kann ein anderer zukünftiger Arbeitgeber davon irritiert sein.

Fürsorgepflicht für Gegenstände der Arbeitnehmer

  • Für unentbehrliche oder arbeitsdienliche Gegenstände haften
  • Personenbezogene Daten vertraulich behandeln
  • Parkplatz streuen und Autos vor Gefahren schützen

Für unentbehrliche Gegenstände wie einen Geldbeutel oder eine Jacke stellen Arbeitgeber eine Möglichkeit zur Aufbewahrung. Das bedeutet, Mitarbeiter können ihr Eigentum sicher verwahren, wenn sie in einem Meeting sitzen oder auf der Baustelle arbeiten. Arbeitsdienliche Gegenstände fallen ebenfalls unter diese Fürsorgepflicht. Das sind beispielsweise Lernmaterialien und Gegenstände, die der Arbeitgeber stellen könnte. Wertsachen, die auf der Arbeit nichts zu suchen haben, fallen auch nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers. (Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 18 Sa 1409/15)

Personenbezogene Daten wie Bewerbungsunterlagen gehören mit zum schützenswerten Eigentum eines Beschäftigten. Auf diese achten Arbeitgeber gleichermaßen.

Stellt ein Unternehmen Parkplätze für die Mitarbeiter, ist es verpflichtet, diesen im Winter zu streuen. Auch Gefahren wie Äste, die bei Wind herunterfallen, muss er beseitigen. Bei einem Schaden haftet das Unternehmen, nicht der Angestellte.
 

Fürsorgepflicht für Gegenstände der Arbeitnehmer
Firmenparkplätze sind im Winter vom Arbeitgeber zu streuen.

Welches Gesetz bestimmt die Fürsorgepflichten der Arbeitgeber?

Ein detailliertes Gesetz zur Fürsorgepflicht gibt es nicht. Aufgrund der verschiedenen, verteilten Paragraphen prüfen Gerichte häufig Einzelfälle und Rahmenbedingungen. Die Regelungen leiten sich aus verschiedenen Bereichen folgender Gesetze und Verordnungen ab:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Besonders § 241 Absatz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt dar, dass beide Parteien in einem gegenseitigen Schuldverhältnis stehen:

„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wägen ihre Interessen gegeneinander ab und haben beide sowohl Rechte als auch Pflichten dem anderen Part gegenüber. Das gilt für beide im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Verpflichtungen.

Unternehmen ist es erlaubt, ihre Interessen im gesetzlichen Rahmen durchzusetzen. Der Arbeitgeber steht zwar in der Fürsorgepflicht, jedoch innerhalb von ihm zumutbaren Grenzen. Sind Risiken für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs erforderlich, dann sind sie unter Umständen in Ordnung. Ein Dachdecker ergibt keinen Sinn, wenn er auf dem sicheren Boden bleibt. Dazu muss der Arbeitnehmer diese Risiken vor dem Arbeitsverhältnis kennen und ihnen zustimmen.

Es geht in den Regelungen um das Mindestmaß an Sicherheit und Rücksichtnahme gegenüber Rechten und Interessen der Angestellten. Ein Arbeitgeber darf einiges mehr tun, um die Mitarbeiter zu schützen. Das Minimum aber ist in jedem Fall einzuhalten und kann nicht durch einen Vertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgehoben werden.

Was geschieht bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Verletzt sich beispielsweise ein Arbeitnehmer oder unterbindet der Chef Mobbing nicht, haftet der Arbeitgeber. Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigungszahlungen sind mögliche Folgen bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Verletzung der Pflicht?

(§ 273 BGB)

Mitarbeiter müssen nicht jede Aufgabe machen, die ihr Chef von ihnen verlangt. Stufen sie die Situation für zu gefährlich ein, haben Sie das Recht, die Arbeit in diesem Fall zu verweigern. Das gilt, wenn sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass sie wegen einer Gefahr nicht weiterarbeiten. Bei unmittelbarer Gefahr dürfen sie sich vom Arbeitsplatz entfernen und selbst schützen. Eine solche Unterlassung hat keinen Einfluss auf das Entgelt, das der Angestellte bekommt.

Verletzt ein Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, können Angestellte darauf klagen, dass der Zustand verbessert wird. Das Interesse des Betriebs spielt hier aber ebenfalls eine Rolle. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Gibt es keine Aussicht auf Besserung, haben Mitarbeiter die Möglichkeit, fristlos zu kündigen. Hier kommt es jedoch unter Umständen zu Einbußen beim Arbeitslosengeld. 

Fürsorge vs. Vorsorge: Was ist der Unterschied?

Fürsorgepflicht und Vorsorgepflicht sind beides wichtige Konzepte im Arbeitsrecht, die aber unterschiedliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses betreffen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst die Verantwortung, für das Wohlbefinden und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen. Dies schließt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zur allgemeinen Pflege einer fairen Arbeitsumgebung ein.

Vorsorgepflicht hingegen bezieht sich auf die proaktive Planung und Absicherung gegen zukünftige Risiken oder Probleme, sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiter. Dies könnte zum Beispiel die Schaffung von Notfallplänen, die Durchführung von Risikobewertungen oder die Bereitstellung von Versicherungen und Rentenplänen umfassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fürsorgepflicht eher auf den aktuellen Zustand und das Wohlbefinden der Mitarbeiter abzielt, während die Vorsorgepflicht zukunftsorientiert ist und darauf abzielt, potenzielle Risiken und Herausforderungen im Voraus zu managen.

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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