Arbeitgeberpflichten zum Gesundheitsschutz
- Betrieb sicher einrichten
- Schutzmaßnahmen wie Helme stellen
- Maßnahmen überprüfen und anpassen
- Kranke Arbeitnehmer wegschicken
- Urlaub genehmigen
Die offensichtlichste Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers ist die, das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Dabei geht es um einen sicheren Arbeitsplatz, bei dem Arbeitnehmer nicht unnötig in Gefahr geraten. Es gilt, den Job so ungefährlich wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit Chemikalien arbeitet, erhält eine Atemschutzmaske. (§ 3a Arbeitsstättenverordnung)
Arbeitgeber beurteilen die Situation vor Ort und dokumentieren die Beschlüsse (§ 6 Arbeitsschutzgesetz). Die Fürsorgepflicht beinhaltet, dass Arbeitnehmer vor Antritt einer Stelle über die Gefahren Bescheid wissen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).
Auch achten Arbeitgeber darauf, dass Angestellte sich nicht überarbeiten und das Arbeitszeitgesetz einhalten. Es ist ihnen nicht erlaubt, Arbeit von einem Angestellten anzunehmen, wenn sie wissen, dass dieser wegen vieler Aufgaben eigentlich nicht dazu in der Lage ist.
Kranke Angestellte schickt der Chef nach Hause oder zum Arzt, wenn diese wegen ihres Zustandes nicht richtig arbeiten können. Arbeitnehmer haben das Recht auf ärztliche Untersuchungen, wenn sie im Beruf Gefahren ausgesetzt sind. Diese hat der Arbeitgeber auf Wunsch regelmäßig zu gestatten.
Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 5 vor, dass der Arbeitgeber die Verhältnisse überprüft und Maßnahmen ergreift. Jeden einzelnen Mitarbeiter muss er vor den Gefahren schützen und ihn darin unterweisen. Schutzkleidung stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten. Zusätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Maßnahmen zur Sicherheit zu überprüfen und wenn notwendig anzupassen.
Besonders zum Schutz verpflichtete Gruppen
Für Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte hat der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht. Werdende und stillende Mütter, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwerbehinderte dürfen keine Überstunden machen (§ 4 Mutterschutzgesetz und § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für Arzttermine bezüglich des ungeborenen Kindes sind Schwangere grundsätzlich freizustellen. Der Mutterschutz beinhaltet noch weitere Regelungen.
Urlaub zum Schutz der Gesundheit
Zur Gesundheit eines Mitarbeiters gehört, dass er sich erholt. Sein Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm Urlaub zu gewähren und ihn vor Überarbeitung zu schützen (Bundesurlaubsgesetz). Zwar ist es nötig, die Urlaubsplanung an der Unternehmensstruktur auszurichten. Arbeitnehmer haben aber das Recht, ihren Urlaub im Geltungsjahr zu nehmen. Angestellte mit schulpflichtigen Kindern haben ein berechtigtes Interesse daran, Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Auf solche sozialen Aspekte hat ein Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen.