Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, regelt die Arbeitszeiten für Arbeitnehmer. Es bestimmt die Höchstanzahl von Arbeitsstunden am Tag und in der Woche sowie den Umgang mit Mehrarbeit. Auch einzuhaltende Pausenzeiten und Ruhephasen zwischen den Arbeitstagen sind dort festgelegt.
Ab sofort ist die Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber in Deutschland Pflicht, nicht nur wie bisher die Erfassung der Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit. Das hat das BAG-Urteil vom 13. September 2022 festgelegt. Mehr dazu im Ratgeberartikel zum BAG-Urteil.
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Einhaltung des Gesetzes und die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit seiner Mitarbeiter. Diese muss allen Regelungen nachkommen. Das ArbZG muss zur Ansicht ausgehängt oder ausgelegt werden.
Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Für die Überwachung der Einhaltung sind die Aufsichtsbehörden des jeweiligen Landes zuständig. Die Behörden können Auskünfte über gearbeitete Zeiten verlangen und Maßnahmen anordnen. Sie dürfen Betriebe während der Arbeitszeit auch betreten.
Bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 15.000 Euro. Gefährdet er einen Mitarbeiter vorsätzlich oder hält sich wiederholt nicht an die Regelungen, droht eine Freiheitsstrafe.
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Durch das Arbeitszeitgesetz wird die Gesundheit der Mitarbeiter geschützt. Zusätzlich sollen die Bedingungen für eine flexible Arbeitszeitgestaltung verbessert werden. Sonntage und Feiertage dienen laut Gesetz der Ruhe und der geistlichen Erhebung und sind keine Werktage.
Im Arbeitsreport Deutschland berichtete die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden dann häufen, wenn auch mehr Überstunden anfallen. Schon zwei Überstunden pro Woche erhöhten das Auftreten von Rücken- und Kreuzschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfung.
Wie lange darf man arbeiten?
Im Arbeitszeitgesetz ist genau festgelegt, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer arbeiten darf und wann er Pausen machen muss. Diese Regelungen gelten, bis auf ein paar Ausnahmen, für jeden Erwerbstätigen.
Wie viele Stunden am Tag sind zulässig?
Am Tag darf ein Arbeitnehmer nach § 3 ArbZGacht Stunden arbeiten. Diese können durch Überstunden auf eine maximale Arbeitszeit von zehn Stunden erweitert werden. Innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen sind aber im Durchschnitt acht Stunden einzuhalten. Mehrarbeit muss also in diesem Zeitraum auch wieder abgebaut werden. Für Nachtarbeiter gilt eine Frist von einem Monat oder vier Wochen.
Welche Pausen müssen eingehalten werden?
Das Arbeitszeitgesetz regelt in § 4 auch die Pausen streng: Spätestens nach sechs Stunden müssen Arbeitnehmer eine Pause machen. Innerhalb einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden fallen 30 Minuten Pause an. Diese kann auf zwei Pausen aufgeteilt werden, die jeweils mindestens 15 Minuten dauern müssen. Arbeitet jemand an einem Tag länger als neun Stunden, sind es insgesamt 45 Minuten Pause. Auch die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen ist gesetzlich geregelt und beträgt mindestens elf Stunden.
Wie viele Tage in der Woche sind zulässig?
Bei einem Achtstundentag sind in der Woche höchstens sechs Arbeitstage vorgeschrieben. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit darf also 48 Stunden nicht überschreiten. Fällt Mehrarbeit an, darf diese pro Woche nur zwölf Stunden betragen, zwei für jeden Arbeitstag. Diese muss auch wieder im festgelegten Zeitraum von sechs Kalendermonaten/24 Wochen abgebaut werden, siehe § 3 ArbZG. Bei fünf oder weniger Arbeitstagen pro Woche verringern sich Wochenarbeitszeit und Überstunden entsprechend.
Ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig?
Ist die Arbeit an einem Ruhetag notwendig, dann ist auch Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit erlaubt. Im Jahr müssen aber insgesamt mindestens 15 Sonntage frei sein. Zusätzlich erhalten Arbeitnehmer bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Diese Fristen gelten jeweils einschließlich des gearbeiteten Tages. Diese Regelungen sind in den Paragraphen 9ff festgelegt.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung –
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Mika arbeitet laut Vertrag fünf Tage die Woche jeweils acht Stunden lang für Paul. Letzte Woche ist ein spontaner Auftrag eines Großkunden reingekommen, der dringend bearbeitet werden musste. Mika hat einige Überstunden gemacht und kommt für die letzte Woche nun auf 51 Stunden. Pro Woche sind laut Arbeitszeitgesetz inklusive Überstunden 60 Stunden erlaubt.
Da Mika jedoch eine Fünftagewoche hat und keine Sechstagewoche, sind ihr nur 50 Stunden erlaubt – jeden Tag reguläre acht Stunden plus zwei Überstunden. Eine Stunde auf ihrem Arbeitszeitkonto ist rechtswidrig. Ein spontaner Auftrag zählt auch nicht als Notfall oder Ausnahmesituation. Das ist nur der Fall, wenn die Existenz des Unternehmens bedroht ist.
Was ist Arbeitszeit?
Die gesetzliche Arbeitszeit ist laut § 2 ArbZG die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit, abzüglich der Pausen. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgeber oder zusätzlich selbstständig, müssen die Zeiten zusammengerechnet werden. Der Arbeitsweg gehört nicht dazu.
Bei Rufbereitschaft, die nicht unbedingt am Arbeitsort verbracht werden muss, handelt es sich nicht um Arbeitszeit, wenn nicht gearbeitet wird. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst dagegen zählen dazu und fließen somit in die Zeitberechnungen mit ein.
Befindet sich ein Mitarbeiter auf Dienstreise, wird die Reisezeit in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit in die Arbeitszeit einbezogen. Anders verhält es sich, wenn während der Fahrt Aufgaben erledigt werden, die der Arbeitgeber angeordnet hat.
Fahrten zum Kunden, zum Beispiel für Vertriebsmitarbeiter, die immer unterwegs sind, gehören zur Arbeitszeit. Für Mitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz, die direkt von zu Hause losfahren und abends wieder dorthin zurück, gilt auch diese Strecke als Arbeitszeit.
Im Arbeitsalltag entstehen schnell kleine Fehlerchen, die bei genauerem Hinsehen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das können Sie vermeiden!
Die gesetzlichen Arbeitszeiten gelten nicht für leitende Angestellte und Leiter öffentlicher Dienststellen sowie Arbeitnehmer mit Entscheidungsmacht in Personalangelegenheiten. Chefärzte sowie Pfleger und Betreuer, die mit den anvertrauten Personen im Haushalt leben, sind ebenfalls ausgenommen.
Mitglieder eines Betriebsrates arbeiten auf dieser Position im unentgeltlichen Ehrenamt. Überstunden, die durch Belange des Betriebsrates anfallen, sind also keine.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen am Tag nur acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten.
Schwangere dürfen grundsätzlich laut § 4 Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. In den letzten sechs Wochen vor der errechneten Geburt dürfen sie gar nicht mehr arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären und keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Nach der Geburt sind Mütter acht Wochen in Mutterschutz.
Für die Luftfahrt, die Binnenschifffahrt, den Straßentransport und hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Dienst bestehen jeweils eigene gesetzliche Regelungen.
Grundsätzlich können für alle Arbeitnehmer besondere Ausnahmen bestehen, wenn Mehrarbeit unvermeidlich ist, um Schäden zu verhindern. Trotzdem gelten auch dafür die Ausgleichszeiten von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen.
In Tarifverträgen sind besondere Regelungen zulässig, wenn die Arbeit andere Zeiten erfordert. Auch der Ausgleichszeitraum kann ausgedehnt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit kann hier ebenfalls anders geregelt sein. Dies betrifft zum Beispiel mehrere Kurzpausen in Verkehrsbetrieben oder eine notwendige Ernte in der Landwirtschaft sowie Pflege- und Betreuungskräfte.
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst können ebenfalls dazu führen, dass die täglich zulässige Arbeitszeit überschritten wird.
In Krankenhäusern, in der Pflege und Betreuung, in der Bewirtung, beim Rundfunk und in der Vieh- und Landwirtschaft dürfen die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen um eine Stunde verkürzt werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden (§ 5 ArbZG).
Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Auch im Home-Office oder an anderen Arbeitsplätzen gelten dieselben Regelungen.
Wie gewährleiste ich als Arbeitgeber die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Ein Arbeitgeber muss über die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter Buch führen, wenn es sich um Überstunden handelt. In Zukunft gilt das in der EU auch für die komplette Arbeitszeit. Auf Anfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde muss er fähig sein, Auskunft zu geben und diese schriftlich oder digital zu belegen. Deswegen führen viele Unternehmen Stundenzettel zum Ausfüllen oder greifen auf (Online-) Software für die Zeiterfassung zurück. Für jeden Mitarbeiter müssen Arbeitszeit und Pausen einzeln aufgeführt werden.
Katharina Bensch
Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag. Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.
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