Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz und wer ist ausgenommen?
Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland und legt verbindliche Regeln für die Arbeitszeitgestaltung fest. Es betrifft Unternehmen aller Branchen und Größen sowie deren Beschäftigte, unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Position im Unternehmen. Nach § 18 Arbeitszeitgesetz gibt es allerdings auch einige Ausnahmen:
- Die gesetzlichen Arbeitszeiten gelten nicht für leitende Angestellte und Leiter öffentlicher Dienststellen sowie Arbeitnehmer mit Entscheidungsmacht in Personalangelegenheiten. Chefärzte sowie Pfleger und Betreuer, die mit den anvertrauten Personen im Haushalt leben, sind ebenfalls ausgenommen.
- Mitglieder eines Betriebsrates arbeiten auf dieser Position im unentgeltlichen Ehrenamt. Überstunden, die durch Belange des Betriebsrates anfallen, sind also keine.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen am Tag nur acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten.
- Schwangere dürfen grundsätzlich laut § 4 Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. In den letzten sechs Wochen vor der errechneten Geburt dürfen sie gar nicht mehr arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären und keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Nach der Geburt sind Mütter acht Wochen in Mutterschutz.
- Für die Luftfahrt, die Binnenschifffahrt, den Straßentransport und hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Dienst bestehen jeweils eigene gesetzliche Regelungen.
Grundsätzlich können für alle Arbeitnehmer besondere Ausnahmen bestehen, wenn Mehrarbeit unvermeidlich ist, um Schäden zu verhindern. Trotzdem gelten auch dafür die Ausgleichszeiten von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen.
In Tarifverträgen sind besondere Regelungen zulässig, wenn die Arbeit andere Zeiten erfordert. Auch der Ausgleichszeitraum kann ausgedehnt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit kann hier ebenfalls anders geregelt sein. Dies betrifft zum Beispiel mehrere Kurzpausen in Verkehrsbetrieben oder eine notwendige Ernte in der Landwirtschaft sowie Pflege- und Betreuungskräfte.
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst können ebenfalls dazu führen, dass die täglich zulässige Arbeitszeit überschritten wird.
In Krankenhäusern, in der Pflege und Betreuung, in der Bewirtung, beim Rundfunk und in der Vieh- und Landwirtschaft dürfen die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen um eine Stunde verkürzt werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden (§ 5 ArbZG).
Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Auch im Home-Office oder an anderen Arbeitsplätzen gelten dieselben Regelungen.