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Arbeitszeitgesetz
Kurz und knapp: Arbeitszeitgesetz
- Das Arbeitszeitgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten.
- Für bestimmte Gruppen wie Jugendliche oder leitende Angestellte gelten Sonderregelungen.
- Das Arbeitszeitgesetz regelt auch Pausen und Ruhezeiten.
Arbeitszeitgesetz Definition: Was besagt das ArbZG?
Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, regelt die Arbeitszeiten für Arbeitnehmer. Es bestimmt die Höchstanzahl von Arbeitsstunden am Tag und in der Woche sowie den Umgang mit Mehrarbeit. Auch einzuhaltende Pausenzeiten und Ruhephasen zwischen den Arbeitstagen sind dort festgelegt.
In Zukunft ist die Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber in der EU Pflicht, nicht nur wie bisher die Erfassung der Überstunden. Wie genau die einzelnen Länder vorgehen, steht noch nicht fest.
Wer ist verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Einhaltung des Gesetzes und die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit seiner Mitarbeiter. Diese muss allen Regelungen nachkommen. Das ArbZG muss zur Ansicht ausgehängt oder ausgelegt werden.
Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Für die Überwachung der Einhaltung sind die Aufsichtsbehörden des jeweiligen Landes zuständig. Die Behörden können Auskünfte über gearbeitete Zeiten verlangen und Maßnahmen anordnen. Sie dürfen Betriebe während der Arbeitszeit auch betreten.
Bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 15.000 Euro. Gefährdet er einen Mitarbeiter vorsätzlich oder hält sich wiederholt nicht an die Regelungen, droht eine Freiheitsstrafe.
Wie lange darf man arbeiten?
Im Arbeitszeitgesetz ist genau festgelegt, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer arbeiten darf und wann er Pausen machen muss. Diese Regelungen gelten, bis auf ein paar Ausnahmen, für jeden Erwerbstätigen.
Was ist Arbeitszeit?
Die gesetzliche Arbeitszeit ist laut § 2 ArbZG die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit, abzüglich der Pausen. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgeber oder zusätzlich selbstständig, müssen die Zeiten zusammengerechnet werden. Der Arbeitsweg gehört nicht dazu.
Bei Rufbereitschaft, die nicht unbedingt am Arbeitsort verbracht werden muss, handelt es sich nicht um Arbeitszeit, wenn nicht gearbeitet wird. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst dagegen zählen dazu und fließen somit in die Zeitberechnungen mit ein.
Befindet sich ein Mitarbeiter auf Dienstreise, wird die Reisezeit in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit in die Arbeitszeit einbezogen. Anders verhält es sich, wenn während der Fahrt Aufgaben erledigt werden, die der Arbeitgeber angeordnet hat.
Wer ist vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen?
§ 18 Arbeitszeitgesetz sieht einige Ausnahmen vor:
- Die gesetzlichen Arbeitszeiten gelten nicht für leitende Angestellte und Leiter öffentlicher Dienststellen sowie Arbeitnehmer mit Entscheidungsmacht in Personalangelegenheiten. Chefärzte sowie Pfleger und Betreuer, die mit den anvertrauten Personen im Haushalt leben, sind ebenfalls ausgenommen.
- Mitglieder eines Betriebsrates arbeiten auf dieser Position im unentgeltlichen Ehrenamt. Überstunden, die durch Belange des Betriebsrates anfallen, sind also keine.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen am Tag nur acht Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten.
- Schwangere dürfen grundsätzlich laut § 4 Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten. In den letzten sechs Wochen vor der errechneten Geburt dürfen sie gar nicht mehr arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären und keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Nach der Geburt sind Mütter acht Wochen in Mutterschutz.
- Für die Luftfahrt, die Binnenschifffahrt, den Straßentransport und hoheitliche Aufgaben im öffentlichen Dienst bestehen jeweils eigene gesetzliche Regelungen.
Grundsätzlich können für alle Arbeitnehmer besondere Ausnahmen bestehen, wenn Mehrarbeit unvermeidlich ist, um Schäden zu verhindern. Trotzdem gelten auch dafür die Ausgleichszeiten von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen.
In Tarifverträgen sind besondere Regelungen zulässig, wenn die Arbeit andere Zeiten erfordert. Auch der Ausgleichszeitraum kann ausgedehnt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit kann hier ebenfalls anders geregelt sein. Dies betrifft zum Beispiel mehrere Kurzpausen in Verkehrsbetrieben oder eine notwendige Ernte in der Landwirtschaft sowie Pflege- und Betreuungskräfte.
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst können ebenfalls dazu führen, dass die täglich zulässige Arbeitszeit überschritten wird.
In Krankenhäusern, in der Pflege und Betreuung, in der Bewirtung, beim Rundfunk und in der Vieh- und Landwirtschaft dürfen die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen um eine Stunde verkürzt werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden (§ 5 ArbZG).
Der Arbeitsort spielt keine Rolle. Auch im Home-Office oder an anderen Arbeitsplätzen gelten dieselben Regelungen.