Wie funktioniert die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages?
Befristete Verträge mit Sachgrund, beispielsweise Elternzeitvertretungen und projektbezogene Verträge, dürfen theoretisch unendlich oft verlängert werden.
Ein Arbeitsvertrag mit Befristung ohne einen Sachgrund allerdings darf höchstens dreimal verlängert werden. Insgesamt darf die Befristung inklusive aller Verlängerungen aber nicht länger als zwei Jahre andauern. Danach wird der Mitarbeiter nicht weiter beschäftigt oder bekommt einen unbefristeten Vertrag. Ausnahmen gelten für Unternehmen in den ersten vier Gründungsjahren: Hier sind mehrfache Verlängerungen bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren möglich.
Es ist notwendig, eine Verlängerung auszusprechen, während der alte Vertrag noch gültig ist. Spätestens am letzten Tag verlängern Arbeitgeber ihn, ansonsten handelt es sich nicht mehr um eine Verlängerung des alten Vertrags. Ändern sich die Konditionen bei einer Verlängerung, zum Beispiel das Gehalt, verlängert der Chef den Arbeitsvertrag nicht, sondern ändert ihn. Der befristete wird zum unbefristeten Vertrag, denn faktisches Tun oder einvernehmliches Arbeiten ziehen automatisch einen unbefristeten Vertrag nach sich. Arbeitet also ein Angestellter an mindestens einem Tag zwischen zwei befristeten Verträgen, entsteht ein unbefristetes Verhältnis. Dieses zu kündigen und ein befristetes anzubieten ist nicht erlaubt, denn es ist keine Befristung möglich, wenn bereits einmal ein unbefristeter Vertrag bestand (Ausnahme ist ein Ausbildungsvertrag).
Ändern sich die Konditionen bei einer kalendermäßigen Verlängerung ohne Sachgrund, zum Beispiel das Gehalt, verlängert der Chef den Arbeitsvertrag nicht der Definition nach, sondern schließt einen neuen Vertrag. Der befristete wird zum neuen, unbefristeten Vertrag.
In Tarifverträgen können Abweichungen für diese Zeiträume bestehen. Hier kann es durchaus sein, dass die Höchstdauer und maximale Anzahl der Verlängerungen höher liegt.
Bei Kettenbefristungen, also vielen Verlängerungen mit Sachgrund über mehrere Jahre hinweg, entscheiden Arbeitsgerichte mittlerweile zugunsten des Arbeitnehmers. Dies sind jedoch Einzelfallbetrachtungen und es gibt noch keine festgelegte Grenze.
Wird eine Befristung für unwirksam erklärt, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten.