Welche Konsequenzen drohen bei Scheinselbstständigkeit?
Um eine Scheinselbstständigkeit aufzudecken, muss der Prüfer sie unwiderlegbar beweisen. Das hat vor allem finanzielle Folgen für den Auftraggeber.
Konsequenzen für Arbeitgeber
Scheinselbstständige sind dem Arbeitsrecht nach regulär Beschäftigte. Daraus ergeben sich alle Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, unter anderem die Sozialversicherungspflicht. Der Auftraggeber kann dadurch zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer für bis zu vier Jahre verurteilt werden. Dazu gehören sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil. Der Auftragnehmer haftet höchstens für drei Monate. Die Beträge kann das Unternehmen von den folgenden drei Gehaltszahlungen abziehen.
Beweist die Prüfung eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit und damit absichtliche Hinterziehung der Beiträge, erhöht sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Dann sind Nachzahlungen für die letzten 30 Jahre möglich, zusätzlich drohen dem Arbeitgeber ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe.
Die Umsatzsteuer, die der Scheinselbstständige auf seinen Rechnungen ausgewiesen hat, ist ebenfalls unwirksam. Der Vorsteuerabzug des Auftraggebers ist damit unzulässig, er berichtigt die Steuerbeiträge und zahlt sie zurück.
Folgen für Scheinselbstständige
Für den Scheinselbstständigen selbst hat die Feststellung ebenfalls Konsequenzen. Er ist nicht mehr selbstständig und muss sich beim Gewerbeamt abmelden. Außerdem ist er rückwirkend seit Beginn der Beschäftigung als Arbeitnehmer zu betrachten. Damit bekommt er alle Rechte und Pflichten eines regulär Beschäftigten. Dazu gehören Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Der ehemalige Selbstständige hat die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmerstatus einzuklagen. Dann kann das Arbeitsgericht ihn zu einem Angestellten machen und ihm volle Rechte und Pflichten gewähren, die ihm eine gewöhnliche Beschäftigung zusichert. Er erreicht dadurch, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung tragen muss. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind rückwirkend erstattungsfähig.
Der Arbeitnehmer erhält für sein neues Arbeitsverhältnis ein Nettogehalt in der Höhe seines bisherigen Honorars. In seltenen Fällen ist das anders, etwa wenn ein Tarifvertrag die Gehälter von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern explizit unterscheidet. Ist das der Fall, kann der Auftraggeber sogar anteilig den Lohn zurückfordern. Ansonsten ist die vorherige Vereinbarung des Entgelts weiterhin wirksam. Sie hängt nicht vom Status des Auftragnehmers ab, sondern von seiner Tätigkeit.