Freier Mitarbeiter oder Scheinselbstständigkeit?
Freie Mitarbeiter geraten schnell in eine Scheinselbstständigkeit. Arbeitet eine Honorarkraft ausschließlich für einen Auftraggeber und ist bei diesem auch noch weisungsgebunden, ist sie kein freier Mitarbeiter mehr. Das Finanzamt überprüft, ob jemand tatsächlich freier Mitarbeiter ist. Bei der Feststellung kommt es nicht darauf an, was im Dienst- oder Werkvertrag steht. Vielmehr ist der tatsächliche Arbeitsalltag ausschlaggebend. Das Finanzamt kann eine solche Überprüfung jederzeit anordnen.
Indizien dafür, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, sind folgende:
- Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum
- Weisungsgebundenheit in Zeit und / oder Ort
- Nutzung von Material und Geräten des Unternehmens
- Annahme anderer Tätigkeiten als vertraglich vereinbart
Grundsätzlich gilt es, immer den konkreten Fall zu prüfen.
Stellt sich eine freie Mitarbeit als Schein heraus, fallen einige Kosten an:
Der Arbeitgeber muss dem bis dato freien Mitarbeiter Entgeltfortzahlungen für Urlaub und Krankheit rückwirkend für bis zu drei Jahre zahlen. Für bis zu vier Jahre rückwirkend fallen Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung an. Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit sind es bis zu 30 Jahre in die Vergangenheit.
Der Arbeitnehmer ist unter Umständen verpflichtet, den höheren Stundenlohn einer freien Mitarbeit im Gegensatz zu tatsächlich Angestellten zurückzuzahlen.
Beide Parteien müssen die Lohnsteuer für zehn Jahre rückwirkend zahlen.
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall einen festen Arbeitsvertrag einklagen. Seine Stelle wird dann sozialversicherungspflichtig durch den Arbeitgeber. Dem neuen Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, kein reiner Dienst- oder Werkvertrag.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind durchaus wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig. Sie sind aber nicht ins Unternehmen eingegliedert, sondern sind eigenständige Unternehmer, die persönlich nicht vom Auftraggeber abhängig sind. Aus diesem Grund zählen sie nicht als scheinselbstständig.