Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten eines Mitarbeiters sind im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt. Solange der Arbeitgeber diese schriftlich vereinbarten Vorgaben beachtet, darf er Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenzeiten und Schichten bestimmen. Zu Überstunden kann er den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichten – es sei denn, es befindet sich eine Überstundenklausel im Arbeitsvertrag oder es ist aufgrund von betrieblichen Notfällen im Rahmen der Treuepflicht des Angestellten erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsablauf aufgrund von Personalengpässen nicht garantiert ist. Man spricht dann von einem erweiterten Direktionsrecht, welches in solchen Ausnahmefällen gilt.
Arbeitsort
In der Regel setzt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter an einem festgelegten Arbeitsort ein. Das Direktionsrecht gestattet ihm aber, dass er den Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens an einen anderen Arbeitsplatz oder einen anderen Arbeitsort versetzen darf, wenn die Firma beispielsweise verschiedene Betriebsstätten in einem Ort hat. Der Mitarbeiter kann also mittels Weisungsrecht in einer anderen Filiale eingesetzt werden.
In einigen Branchen haben Arbeitnehmer von Beginn an keinen festen Arbeitsort, etwa in der Reinigungsbranche. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter dann überall einsetzen, solange der Ort innerhalb des räumlichen Einzugsbereiches des Unternehmens ist.
Grundsätzlich fallen ein Einsatz im Ausland und eine Versetzung an einen Arbeitsort, den der Angestellte nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen kann, nicht in das Direktionsrecht. Eine Schwierigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der neue Standort in 270 Kilometer Entfernung zum alten liegt (Hessisches LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06). Der Arbeitnehmer muss einer Versetzung in diesem Fall nicht Folge leisten, da die Umstände als nicht zumutbar gewertet werden.
Generell müssen Arbeitgeber bei solchen einschneidenden Entscheidungen Rücksicht auf die familiäre Situation, das soziale Umfeld und das Alter des Mitarbeiters nehmen und schauen, ob andere Angestellte eher für eine solche Versetzung zur Auswahl stehen.
Arbeitsinhalt
Ist der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters detailliert im Arbeitsvertrag festgehalten, ist es für den Arbeitgeber schwierig, den Angestellten mittels Direktionsrecht in einen Bereich mit unterschiedlichen Aufgaben zu versetzen. Wurde allerdings nur ein Fachbereich beschrieben, kann er den Arbeitnehmer in eine Abteilung schicken, in der die Aufgaben ebenfalls dem Berufsbild entsprechen.
Eine Ausnahme ist gegeben, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass der Arbeitgeber unter gewissen Bedingungen eine andere als die vertraglich festgelegte Arbeit anweisen darf. Allerdings muss diese eine mindestens gleichwertige Tätigkeit sein.
Zum Arbeitsinhalt zählt zusätzlich der Dresscode. Der Arbeitgeber darf beispielsweise anordnen, dass der Mitarbeiter in Anzug und Krawatte statt in Jeans und T-Shirt zur Arbeit kommt. Dies ist zum Beispiel häufig der Fall, wenn er in Kundenkontakt steht und eine finanzstarke Kundschaft anspricht.
Verhalten
Der Arbeitgeber darf Vorschriften erlassen, die sich auf das Verhalten des Mitarbeiters während seiner Arbeitszeit beziehen. Das kann beispielsweise die Nutzung von Räumen oder Maschinen im Betrieb betreffen oder den respektvollen Umgang unter Kollegen.