Was passiert bei Verletzung der Kernarbeitszeit?
Die Gleitzeiten vor und nach der Kernzeit dürfen Mitarbeiter beliebig nutzen, wenn sie insgesamt auf ihre Stunden pro Woche kommen. In der Kernarbeitszeit aber herrscht Anwesenheitspflicht. Kommt jemand zu spät oder geht eher, ist das ein Pflichtverstoß gegen die Nebenpflicht „Pünktlichkeit“, die im Arbeitsverhältnis immer existiert.
Bei einer Missachtung der festgelegten Zeiten können Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Durch diese drücken sie aus, dass sie einen solchen Verstoß nicht dulden und im Wiederholungsfall handeln. Kommt der Mitarbeiter wieder zu spät, haben Unternehmen die Möglichkeit, ihm zu kündigen. Dafür reicht rein rechtlich bereits eine Abmahnung.
Es kommt jedoch darauf an, wie sehr sich jemand verspätet, wie kulant der Vorgesetzte ist und was der Grund war. Meldet sich ein Angestellter zum Beispiel morgens per Telefon, dass sein Auto nicht anspringt und er mit dem Bus nun später kommt, ist das kein abmahnungswürdiges Verhalten. Die Situation war unverschuldet. Gibt es jedoch einen angekündigten Bahnstreik oder die Wettervorhersage spricht von Glatteis am Morgen, ist das keine Ausrede. Hier steht der Mitarbeiter in der Pflicht, sich einen zumutbaren Weg zur Arbeit zu organisieren.
Die Kernarbeitszeit dient dem reibungslosen Betriebsablauf und Kollegen können eventuell nicht arbeiten, bis alle da sind. Wer eine Störung des Betriebs durch fahrlässiges Zuspätkommen hervorruft, muss im schlimmsten Fall mit Vertragsstrafen rechnen oder Schadensersatz leisten.
Die Erfüllung der täglichen Arbeitszeit hat nichts mit der Kernarbeitszeit zu tun. Wer diese nicht einhält, macht die Pflichtverletzung nicht wieder gut, indem er davor oder danach trotzdem seine Sollstunden in der gleitenden Arbeitszeit erfüllt oder Überstunden leistet.
(Quelle: Deutsche Anwaltauskunft)