Worauf achten Arbeitgeber bei Teilzeit?
Genehmigung
Sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen und erfüllt ein Mitarbeiter alle Voraussetzungen, genehmigt der Chef nach § 6 TzBfG einen Wunsch auf Teilzeit. Ablehnungen sind schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Diskriminierung
Teilzeitmitarbeiter haben nach § 4 TzBfG dieselben Rechte wie Beschäftigte in Vollzeit. Das heißt, sie sind beispielsweise nicht von Weiterbildungen ausgeschlossen. Bei Nachteilen, die nur für Teilzeitler gelten, ist Vorsicht geboten. Da häufig viele Frauen in Teilzeit arbeiten, kann das als geschlechtliche Diskriminierung gesehen werden.
Rückkehr in Vollzeit
Den Anspruch auf eine Aufstockung der Zeiten gibt es im Gegensatz zum Anspruch auf Teilzeit so nicht. Ist jedoch eine freie Vollzeitstelle vorhanden, haben Teilzeitangestellte mit dem Wunsch nach Vollzeit laut § 9 TzBfG Vorrang vor externen Bewerbern.
Führungskräfte in Teilzeit
Ungewohnt, aber möglich: Vorgesetzte, die in Teilzeit arbeiten, haben mehr Zeit zur Regeneration und Erholung. Viele Menschen treffen Entscheidungen dann gelassener und bringen eine positive Atmosphäre ins Team.
Stillschweigende Vertragsänderung
Ordnet ein Arbeitgeber seinen Teilzeitlern über einen längeren Zeitraum täglich Mehrarbeit an, kann sich der Arbeitsvertrag ändern. Werden Überstunden zur Regel und Mitarbeiter haben keine Möglichkeit, diese abzubauen, sind die tatsächlichen täglichen Arbeitsstunden maßgebend. Der Arbeitsvertrag ändert sich dadurch automatisch und stillschweigend, siehe Urteil LAG Hamm vom 4. Mai 2006.
Arbeitszeiterfassung bei Teilzeit
Auch für Teilzeitkräfte gilt die Pflicht zur Zeiterfassung.
Überstundenzuschläge bei Teilzeit
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dezember 2024 hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten in Bezug auf Überstundenzuschläge gestärkt. Das Gericht entschied, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte, sofern es keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gibt. Insbesondere müssen Überstundenzuschläge bereits ab der ersten geleisteten Überstunde gewährt werden und nicht erst, wenn die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Ausgangspunkt war der Fall einer Pflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter angestellt war. Der für sie geltende Tarifvertrag sah einen 30-prozentigen Zuschlag für Überstunden vor, jedoch nur, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Die Klägerin, die in Teilzeit tätig war, erhielt für ihre 129 geleisteten Überstunden weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift und fühlte sich dadurch benachteiligt. Das BAG gab ihr Recht und urteilte, dass solche Regelungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, da Frauen überproportional häufig in Teilzeit arbeiten.
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung, da in Deutschland mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit beschäftigt sind – mit einem besonders hohen Frauenanteil. Die Entscheidung fördert die Gleichstellung im Arbeitsrecht und setzt ein klares Signal für die gerechte Behandlung von Teilzeitkräften.