Urlaubsgeld

Mitarbeiterin bezahlt mit ihrem Urlaubsgeld
Aktualisiert am 07. Mai 2025
Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Für viele Arbeitnehmer ist das Urlaubsgeld eine willkommene Ergänzung zum regulären Gehalt. Als freiwillige Sonderzahlung kann es je nach Branche, Arbeitsvertrag oder tariflicher Regelung unterschiedlich ausfallen. Der folgende Artikel erläutert, ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, wie die Auszahlung erfolgt und welche steuerlichen Aspekte zu beachten sind.

Definition: Was ist Urlaubsgeld?

Urlaubsgeld – auch als Urlaubsgratifikation oder 14. Monatsgehalt bezeichnet – ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Es dient dazu, die finanzielle Belastung während der Urlaubszeit zu verringern und zugleich die Mitarbeiterbindung zu stärken.nDie Auszahlung erfolgt entweder mit dem Urlaubsantritt, zu einem bestimmten Stichtag – häufig im Monat Juni oder Juli – oder verteilt über das Jahr.

Im Gegensatz zum gesetzlichen Urlaubsentgelt, das die Lohnfortzahlung während des Urlaubs sichert, basiert das Urlaubsgeld ausschließlich auf freiwilliger oder vertraglich geregelter Basis. Ebenfalls abzugrenzen ist es von der Urlaubsabgeltung, bei der offene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell ausgeglichen werden.

Das Urlaubsgeld hat keinen gesetzlichen Anspruchsgrund im deutschen Arbeitsrecht. Je nach vertraglicher Gestaltung kann das Urlaubsgeld verschiedene Bedeutungen haben: es hat entweder reinen Entgeltcharakter oder belohnt ausdrücklich die Betriebstreue. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für Fragen rund um Anspruch, Rückforderung und steuerliche Behandlung.

Wer hat Anspruch auf Urlaubsgeld und wie kann es vertraglich gesichert werden?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld existiert in Deutschland nicht. Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt sich in der Regel aus:

  • Arbeitsvertraglichen Regelungen: Wird Urlaubsgeld vertraglich vereinbart, besteht ein Anspruch in der dort bestimmten Höhe und zu den festgelegten Bedingungen.
  • Tarifverträgen: In vielen Branchen, insbesondere in tarifgebundenen Unternehmen, sind Urlaubsgeldansprüche geregelt. Hier sind Höhe, Zahlungsmodalitäten und Anspruchsvoraussetzungen verbindlich festgelegt.
  • Betriebsvereinbarungen: Arbeitgeber und Betriebsrat können Urlaubsgeld kollektiv für alle Arbeitnehmer eines Betriebs vereinbaren.
  • Betrieblicher Übung: Zahlt der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg Urlaubsgeld ohne ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt, kann daraus ein Anspruch entstehen.

Wichtig: Freiwilligkeitsvorbehalte oder Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen müssen beachtet werden. Nur klar und eindeutig formulierte Vorbehalte verhindern, dass Arbeitnehmer aus wiederholter Zahlung Rechte ableiten können.

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Wann wird Urlaubsgeld ausgezahlt?

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, das Urlaubsgeld auszuzahlen. 

  1. Einmalzahlung: In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung des Urlaubsgeldes im Monat Juni oder Juli. So ist der Zuschuss mit einem Monatsgehalt vor einem Urlaub im Sommer oder ein halbes Jahr nach einem möglichen Weihnachtsgeld beim Arbeitnehmer. Genaueres steht normalerweise im Arbeits- oder Tarifvertrag.
  2. Auszahlung pro genutztem Urlaubstag: In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem der Mitarbeiter einen Tag Urlaub genommen hat, zusätzlich zum Urlaubsentgelt einen Bonus.
  3. Verteilung über das Jahr: Die dritte Möglichkeit ist, die Sonderzahlung grundsätzlich auf alle Monate aufzuteilen und sie pauschal auf das Gehalt zu addieren. Rechtlich und die Steuer betreffend handelt es sich allerdings bei dieser Vorgehensweise um normalen Lohn.
Zeitpunkt Auszahlung Urlaubsgeld

Urlaubsgeld berechnen: Wer bekommt wieviel Urlaubsgeld?

Es gibt keine staatlichen Regelungen zur Höhe des Urlaubsgelds, da es im Gesetz nicht verankert ist. Tarifverträge sind von Branche zu Branche unterschiedlich und haben große Differenzen. Neben den Branchen sind Art und Höhe auch zwischen den Bundesländern verschieden.

Typische Formen:

  • Pauschalbetrag (z. B. 1.300 Euro brutto für Vollzeitkräfte)
  • Prozentualer Anteil des Monatsgehalts (z. B. 50 % eines Monatsgehalts)
  • Gestaffelte Beträge nach Betriebszugehörigkeit oder Position

Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht gelten diese Regelungen auch für Beschäftigte in Teilzeit und Minijobs. Für einen Minijobber gelten durch die Gehaltsobergrenze strenge Regeln. So wird seine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, wenn er inklusive Urlaubsgeld 556 Euro pro Monat im Jahresdurchschnitt übersteigt.

Ist die Frage nach der Vergütung geklärt, stellt sich die neue danach, wer eigentlich wann in den Urlaub fahren darf.

Lesen Sie im Ratgeber, wie Sie die Urlaubsplanung richtig angehen.

Wie viel Urlaubsgeld bekommen Vollzeit, Teilzeit und Minijobber?

Zur Veranschaulichung nehmen wir an, ein fiktiver Geschäftsführer namens Michael möchte seinen Mitarbeitern als Zeichen der Wertschätzung ein zusätzliches Urlaubsgeld zahlen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe gibt es nicht, sodass er die Summe frei bestimmen kann. Bei seiner Recherche findet Michael heraus, dass der durchschnittliche Betrag für Urlaubsgeld in vielen Branchen etwa 1.300 Euro brutto beträgt. Er wählt diesen Wert als Grundlage für seine Vollzeitmitarbeiter. Michael entscheidet sich, das Urlaubsgeld zusammen mit dem Juni-Gehalt auszuzahlen, passend zur Haupturlaubszeit im Sommer.

Teilzeitmitarbeiter sollen das Urlaubsgeld anteilig erhalten, basierend auf ihrem Beschäftigungsumfang. Ebenso berücksichtigt Michael seine Minijobber, die ebenfalls ein anteiliges Urlaubsgeld erhalten sollen. Wichtig ist dabei, dass der Jahresverdienst einschließlich Urlaubsgeld bei Minijobbern die Grenze von 6.672 Euro (Stand 2025) nicht überschreitet, damit der Status als geringfügig Beschäftigte erhalten bleibt.

Das gezahlte Urlaubsgeld unterliegt sowohl der Lohnsteuer als auch den Sozialversicherungsbeiträgen. Da Michael 1.300 Euro brutto auszahlt, fällt für seine Mitarbeiter – abhängig von Steuerklasse und Gesamteinkommen – ein unterschiedlich hoher Nettobetrag an.

Beispiel Urlaubsgeld Vollzeit

Michael zahlt seinen Vollzeitmitarbeitern ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.300 Euro brutto aus. Da es sich um eine Sonderzahlung handelt, wird der Betrag gemeinsam mit dem Juni-Gehalt überwiesen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass der endgültige Betrag, den die Mitarbeiter erhalten, von deren Steuerklasse und individuellen Abzügen abhängt.

Beispiel Urlaubsgeld Teilzeit 

Teilzeitmitarbeiter erhalten ihr Urlaubsgeld anteilig, basierend auf ihrem Beschäftigungsgrad. Verdient ein Teilzeitmitarbeiter z. B. 50 % eines Vollzeitgehalts, so erhält er entsprechend 650 Euro Urlaubsgeld.

Beispiel Urlaubsgeld Minijob

Bei Minijobbern wird das Urlaubsgeld ebenfalls anteilig berechnet, angepasst an die geleistete Arbeitszeit. Hierbei ist wichtig, dass die Grenze von 6.672 Euro Gesamtverdienst im Jahr nicht überschritten wird, um den Status als Minijobber zu behalten. Das Urlaubsgeld wird dem regulären Verdienst hinzugerechnet und unterliegt Steuer- und Sozialabgaben, sofern diese Grenze überschritten wird.

Gleichbehandlung beim Urlaubsgeld

Beim Urlaubsgeld müssen Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleiche Ansprüche auf Urlaubsgeld haben. Unterschiede in der Zahlung sind nur dann zulässig, wenn objektive Gründe wie unterschiedliche Tarifverträge oder Leistungen vorliegen. Ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen, etwa zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften ohne sachlichen Grund, können zu Nachzahlungsansprüchen führen. Wichtig ist eine transparente und faire Regelung der Kriterien für die Zahlung​.

Wie werden Steuern und Abzüge beim Urlaubsgeld berechnet?

Urlaubsgeld ist nicht steuerfrei. Es zählt zu den sogenannten sonstigen Bezügen und unterliegt daher sowohl der Lohnsteuer als auch den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Höhe der Steuerabzüge hängt vom individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers ab, der unter anderem von der Steuerklasse und dem Gesamteinkommen beeinflusst wird.

Für die Berechnung der Lohnsteuer wird das Urlaubsgeld in der Regel einmal jährlich als Einmalzahlung behandelt. Hierbei wird der Lohnsteuerbetrag durch eine Vergleichsberechnung des Jahreseinkommens mit und ohne Urlaubsgeld ermittelt. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt die Steuerlast, die auf das Urlaubsgeld entfällt​.

Wird Urlaubsgeld monatlich ausgezahlt, erfolgt die Versteuerung gemeinsam mit dem regulären Lohn, da dieser Sonderbetrag dann rechtlich zum Arbeitslohn gehört.

Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich zu zahlen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die BBG beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2025 66.150 Euro jährlich bzw. monatlich 5.512,50 Euro . In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind es bundesweit jährlich 96.600 Euro bzw. 8.050 Euro pro Monat. Urlaubsgeld ist als Einmalzahlung abzurechnen.

Besondere Einschränkungen bestehen im Minijob. Beschäftigte in diesem Arbeitsverhältnis dürfen nicht mehr als 556 Euro im Monat, oder 6.672 Euro im Jahr, verdienen. Zahlt der Arbeitgeber einem Minijobber ein zusätzliches Urlaubsgeld, zählt dies als Sonderzahlung rechtlich zum Gehalt. Kommt ein Arbeitnehmer im Minijob durch das Urlaubsgeld durchschnittlich auf mehr als 556 Euro in zwölf Monaten, wird seine Beschäftigung versicherungspflichtig.

Um das zu verhindern, hat der Arbeitnehmer das Recht, auf die Jahressonderzahlung zu verzichten. Das muss er vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung schriftlich mitteilen. Die Einbindung dieses Verzichts in den Arbeitsvertrag kann allerdings ungültig sein, wenn ein Tarifvertrag derartige Klauseln verbietet.

Sonderfälle beim Urlaubsgeld

In bestimmten Situationen gelten für das Urlaubsgeld besondere Regelungen. Ob Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Altersteilzeit, Kurzarbeit oder Kündigung – je nach Fall können besondere rechtliche Vorgaben gelten.

Urlaubsgeld während Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Während des Mutterschutzes sowie bei einem Beschäftigungsverbot besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Urlaubsgeld, sofern dies arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist. 

Der Zeitraum des Mutterschutzes gilt rechtlich nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Daher sind vereinbarte Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld weiterhin zu gewähren. 

Wichtig ist, das Urlaubsgeld nicht mit dem Mutterschaftsgeld zu verwechseln, das während des Mutterschutzes von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber gezahlt wird.

Urlaubsgeld während Elternzeit

In der Elternzeit hängt der Anspruch auf Urlaubsgeld von den vertraglichen Vereinbarungen und der Art der Zahlung ab. Besteht weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung, gelten die üblichen Regeln, und das Urlaubsgeld wird dem Monat der Auszahlung zugeordnet.

Wechselt der Arbeitnehmer während der Elternzeit von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in eine geringfügige Beschäftigung, ist zu prüfen, aus welchem Teil des Beschäftigungsverhältnisses der Anspruch entsteht:

  • Anspruch aus versicherungspflichtiger Tätigkeit: Die Zahlung wird dem letzten Monat der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugeordnet.
  • Anspruch aus geringfügiger Beschäftigung: Die Zahlung wird dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zugeordnet.
  • Anspruch aus beiden Beschäftigungsformen: Die Zuordnung erfolgt anteilig.

Besteht während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit, wird das Urlaubsgeld dem letzten Zeitraum der Entgeltabrechnung zugeordnet, sofern dieser im laufenden Kalenderjahr liegt. Liegt der Beginn der Elternzeit bereits vor Jahresbeginn, ist die Einmalzahlung beitragsfrei, da im laufenden Jahr keine Sozialversicherungstage mehr vorliegen.

Urlaubsgeld in der Probezeit

Ob ein Arbeitnehmer während der Probezeit Anspruch auf Urlaubsgeld hat, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einem geltenden Tarifvertrag. 

Da das Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung ist, kann es für die Dauer der Probezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. 

Existiert eine tarifliche Regelung, kann sich daraus auch während der Probezeit ein Anspruch ergeben. Arbeitgeber sollten die entsprechenden Bedingungen klar kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Urlaubsgeld während Krankheit und bei Krankengeld

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund längerer Krankheit seinen Urlaub nicht antreten kann, bleibt ein vereinbarter Anspruch auf Urlaubsgeld grundsätzlich bestehen, sofern der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Ist jedoch vertraglich festgelegt, dass Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn der Urlaub tatsächlich genommen wird, entfällt der Anspruch bei Krankheit.

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bleibt der Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen, allerdings erfolgt die Auszahlung erst, wenn der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist und den Urlaub antritt oder eine Auszahlung der offenen Urlaubsansprüche im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Urlaubsgeld in der Freistellungsphase bei der Altersteilzeit

Während der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Da in dieser Phase keine aktive Arbeitsleistung mehr erbracht wird und der Urlaubsanspruch ruht, entfällt auch die Grundlage für die Zahlung von Urlaubsgeld. Abweichende vertragliche oder tarifvertragliche Regelungen sind jedoch möglich, weshalb Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhandene Vereinbarungen sorgfältig prüfen sollten.

Urlaubsgeld in der Kurzarbeit

In Phasen der Kurzarbeit wird das Urlaubsgeld üblicherweise anteilig reduziert, da sowohl die Arbeitszeit als auch das Gehalt verringert sind. Allerdings können tarifliche oder betriebliche Regelungen Ausnahmen vorsehen. Manche Vereinbarungen bestimmen ausdrücklich, dass das Urlaubsgeld trotz Kurzarbeit in voller Höhe gewährt wird.

Urlaubsgeld bei Kündigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich häufig die Frage, ob bereits gezahltes Urlaubsgeld anteilig zurückzufordern ist.

Ist das Urlaubsgeld vertraglich als Jahressonderzahlung ausgestaltet, die auch zukünftige Monate der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, kann der Arbeitgeber eine anteilige Rückforderung verlangen.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag wird jedes Jahr im Juni Urlaubsgeld ausgezahlt, das auch die Monate Juli bis Dezember einbezieht. Kündigt der Arbeitnehmer zum Ende September, darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld anteilig für Oktober bis Dezember zurückfordern.

Keine Rückforderung ist möglich, wenn:

  • das Urlaubsgeld als Bonus für bereits geleistete Arbeit definiert ist oder
  • das Urlaubsgeld sogenanntes akzessorisches Urlaubsgeld ist.

Akzessorisches Urlaubsgeld ist direkt an tatsächlich genommene Urlaubstage gekoppelt. Der Arbeitnehmer erhält es nur für Urlaubstage, die er bereits in Anspruch genommen hat.

Kann ein Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden nicht mehr alle offenen Urlaubstage nutzen, besteht für diese nicht genommenen Tage auch kein Anspruch auf Urlaubsgeld.

Fazit: Urlaubsgeld als freiwillige Zusatzleistung

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, die Arbeitnehmer finanziell bei der Urlaubsplanung unterstützt. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, er kann sich jedoch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben.

Die Bedeutung des Urlaubsgeldes geht dabei weit über die finanzielle Unterstützung während der Urlaubszeit hinaus. Es ist zugleich ein wichtiges Mittel zur Mitarbeiterbindung und ein Wettbewerbsfaktor für Unternehmen im Kampf um Fachkräfte.

Höhe und Auszahlung des Urlaubsgeldes hängen von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Arbeitgeber müssen dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Vorgaben beachten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zum Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Es dient dazu, die finanzielle Belastung während des Urlaubs zu verringern und die Mitarbeiterbindung zu stärken.

Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Anna Geisler ist unsere Expertin für Themen rund um einen entspannten Arbeitsalltag, modernes Zeitmanagement und HR-Themen. Ihr Fachwissen zieht sie aus ihrem Management-Studium mit dem Schwerpunkt Marketing und HR sowie aus ihrer langjährigen Erfahrung als Online-Redakteurin mit Fokus auf digitale Arbeitswelten. Bereits seit 2020 gehört Anna zum Team von Clockodo. Als Online-Redakteurin betreut sie das Info-Portal mit redaktionellem Know-how und Fokus auf Aktualität und Relevanz für Unternehmen. Ein besonderes Highlight ihrer bisherigen Arbeit bei Clockodo war ihre Mitwirkung am umfassenden Relaunch der Marke.

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