Was besagen die Sonderfälle Elternzeit und Kündigung über Urlaubsgeld?
Elternzeit
In der Elternzeit gibt es Sonderfälle beim Thema Urlaubsgeld. Die einfachste Variante: Besteht weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wird der Sozialversicherungsbeitrag dem Monat der Auszahlung zugeordnet. In diesem Fall gelten die gewöhnlichen Regelungen wie oben beschrieben.
Das ändert sich, sobald der Arbeitnehmer während der Elternzeit von einer versicherungspflichtigen in eine geringfügige Beschäftigung wechselt. Dann stellt sich zunächst die Frage, aus welchem der unterschiedlichen Teile des Verhältnisses der Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht.
So klärt sich, welchem Monat die Einmalzahlung zuzuordnen ist. Stammt der Anspruch ausschließlich aus dem versicherungspflichtigen Teil, wird die Zahlung dem letzten dieser Monate zugeordnet. Entsteht der Anspruch auf Urlaubsgeld nur aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, erfolgt die Zuordnung zu dem Monat, in dem es gezahlt wird. Besteht der Anspruch in beiden Verhältnissen, teilt es sich bei der Beitragsberechnung auf.
Gibt es während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit, ordnet sich das Urlaubsgeld dem Monat des letzten Zeitraums der Entgeltabrechnung zu. Das gilt, sofern sich dieser im laufenden Kalenderjahr befindet. Wurde das Arbeitsverhältnis allerdings vor Jahresbeginn durch Elternzeit unterbrochen, ist die Einmalzahlung beitragsfrei, da im Kalenderjahr der Auszahlung noch keine Sozialversicherungstage zu berücksichtigen waren.
Kündigung
Bei Kündigungen kann ein Arbeitgeber unter gewissen Umständen eine anteilige Rückzahlung verlangen. Etwa, wenn es sich bei der Jahressonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt, durch die der Arbeitgeber Treue zum Betrieb belohnt. Ein Beispiel: Es gibt laut Arbeitsvertrag jeden Juni für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit eine bestimmte Summe als Urlaubsgeld. Dann hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung nach dem Monat Juni das Recht, das im Voraus bezahlte Geld für den Rest des Jahres zurückfordern.
Keine Rückforderung ist dagegen möglich, wenn die Zahlung im Arbeitsvertrag als Bonus für geleistete Arbeit definiert ist. Der Chef hat ebenfalls keine Chance, wenn er sie als sogenanntes akzessorisches Urlaubsgeld tätigt. Das bedeutet, dass die Sonderzahlung direkt an genommenen Urlaub gekoppelt ist – der Arbeitnehmer bekommt es also nur für Urlaubstage, die er tatsächlich genutzt hat. Kann ein Mitarbeiter vor Verlassen des Unternehmens nicht mehr alle übrigen Urlaubstage nutzen, gilt der Arbeitgeber den Rest ab. Für diesen besteht logischerweise kein Anspruch auf Urlaubsgeld mehr.