Wie werden Steuern und Abzüge beim Urlaubsgeld berechnet?
Urlaubsgeld ist nicht steuerfrei. Es zählt zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“ und unterliegt daher sowohl der Lohnsteuer als auch den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Höhe der Steuerabzüge hängt vom individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers ab, der unter anderem von der Steuerklasse und dem Gesamteinkommen beeinflusst wird.
Für die Berechnung der Lohnsteuer wird das Urlaubsgeld in der Regel einmal jährlich als Einmalzahlung behandelt. Hierbei wird der Lohnsteuerbetrag durch eine spezielle Methode ermittelt, bei der das Jahreseinkommen einmal mit und einmal ohne das Urlaubsgeld berechnet wird. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt die Steuerlast, die auf das Urlaubsgeld entfällt.
Anders ist es, wenn das Unternehmen das Urlaubsgeld über das Jahr verteilt und es jeden Monat mit dem Gehalt zusammen auszahlt. Dann gehört dieser Sonderbetrag rechtlich zum Arbeitslohn und ist gemeinsam mit diesem zu versteuern.
Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich zu zahlen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die BBG beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2024 62.100 Euro jährlich bzw. monatlich 5.175 Euro . In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind es im Westen jährlich 90.600 Euro bzw. 7.550 Euro pro Monat. Im Osten sind es hingegen jährlich 89.400 Euro bzw. 7.450 Euro pro Monat. Urlaubsgeld ist als Einmalzahlung abzurechnen.
Besondere Einschränkungen bestehen im Minijob. Beschäftigte in diesem Arbeitsverhältnis dürfen nicht mehr als 538 Euro im Monat, oder 6.456 Euro im Jahr, verdienen. Zahlt der Arbeitgeber einem Minijobber ein zusätzliches Urlaubsgeld, zählt dies als Sonderzahlung rechtlich zum Gehalt. Kommt ein Arbeitnehmer im Minijob durch das Urlaubsgeld durchschnittlich auf mehr als 538 Euro in zwölf Monaten, wird seine Beschäftigung versicherungspflichtig.
Um das zu verhindern, hat der Arbeitnehmer das Recht, auf die Jahressonderzahlung zu verzichten. Das muss er vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung schriftlich mitteilen. Die Einbindung dieses Verzichts in den Arbeitsvertrag kann allerdings ungültig sein, wenn ein Tarifvertrag derartige Klauseln verbietet.