Ist Urlaubsplanung Arbeitgeber-Sache?
Wichtig ist zum Beispiel zu wissen, dass die Planungen der Mitarbeiter erstmal reine Wünsche beziehungsweise Anträge sind, die Sie einerseits berücksichtigen müssen (§ 7 BUrlG). Das letzte Wort haben andererseits Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung, besonders, wenn es um den Betriebsablauf geht. Versuchen Sie, den Wünschen Ihrer Mitarbeiter so weit wie möglich zu entsprechen. Doch zu manchen Gelegenheiten kann das schwierig sein und Sie müssen eine Entscheidung treffen.
Hierbei sind Arbeitgeber angehalten, soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das heißt vor allem, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern für Urlaub in den Schulferien bevorzugt behandelt werden. Auch Mitarbeiter, deren Ehegatten an bestimmte Zeiten gebunden sind, wie Lehrer, stehen bei der Urlaubsplanung vorne.
Betriebliche Gründe können ebenfalls dazu führen, dass Arbeitgeber Urlaubswünsche nicht berücksichtigen. Diese Gründe sind wichtige, arbeitsintensive Projekte oder ein Mangel an Arbeitskräften. Zu solchen Gelegenheiten kann der Chef allgemeine Urlaubssperren verkünden. Das ist in der Vorweihnachtszeit im Einzelhandel oft der Fall.
Grundsätzlich müssen Mitarbeiter ihren Urlaub innerhalb des Kalenderjahres nehmen. Arbeitnehmer haben nach § 1 BUrlG einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der kaum zu umgehen ist. Dieser entsteht laut § 4 BUrlG nach sechs Monaten. Das sollten sowohl Arbeitgeber als auch die Angestellten bei der Jahres- und Urlaubsplanung bedenken.