Urlaubssperre

Männer und Frauen arbeiten in einem modernen offenen Büro am Computer
Aktualisiert am 12. März 2025
Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Gerade in Hochphasen wie Weihnachten oder bei akutem Personalmangel greifen viele Unternehmen auf Urlaubssperren zurück. Doch wann ist das eigentlich erlaubt – und was müssen Arbeitgeber beachten? Unser Artikel zeigt Ihnen praxisnah, welche Voraussetzungen für eine Urlaubssperre gelten, wie Sie fair kommunizieren und typische Stolperfallen vermeiden.

Definition: Was ist eine Urlaubssperre?

Eine Urlaubssperre ist eine betriebliche Maßnahme, bei der Arbeitnehmern in einem bestimmten Zeitraum das Nehmen von Urlaub untersagt wird. Unternehmen setzen eine Urlaubssperre in der Regel dann ein, wenn betriebliche Gründe eine uneingeschränkte Urlaubsgewährung nicht zulassen. Dies kann beispielsweise während saisonaler Hochphasen, bei Personalmangel oder in Notfällen der Fall sein.

Rechtlich ist eine Urlaubssperre durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 7 geregelt. Danach müssen Arbeitgeber die Urlaubsanträge ihrer Beschäftigten grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen oder wenn andere Mitarbeiter mit sozial vorrangigen Urlaubsansprüchen berücksichtigt werden müssen.

Wichtig ist, dass eine Urlaubssperre nicht willkürlich verhängt werden darf. Sie sollte stets sachlich begründet sein und möglichst frühzeitig kommuniziert werden, um den Arbeitnehmern Planungssicherheit zu geben.

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Gesetzliche Reglung: Wann ist eine Urlaubssperre erlaubt?

Grundsätzlich stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an eine Urlaubssperre, die es seitens der Arbeitgeber zu begründen gilt. Laut Bundesurlaubsgesetz müssen Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden betrieblichen Belange oder die Wünsche von anderen Mitarbeitern entgegenstehen (§ 7 BUrlG).

Haben Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe, können sie ihren Arbeitnehmern also deren Urlaubswünsche verweigern. Als zulässig werden diese Gründe unter folgenden Gesichtspunkten anerkannt:

Einhaltung von wichtigen Deadlines

Sind wichtige Termine im Unternehmen einzuhalten, beispielsweise Jahresabschlüsse, kann der Chef für diese Zeiträume eine Urlaubssperre verhängen.

Erhöhter Personalbedarf

Viele Unternehmen haben zu bestimmten Jahreszeiten einen erhöhten Personalbedarf, beispielsweise Saisongeschäfte. Im Einzelhandel ist das zum Beispiel die Vorweihnachtszeit, denn hier ist der Umsatz besonders hoch. Um den starken Andrang und den benötigten Personalbedarf zu stemmen, kann auch hier eine Urlaubssperre eingesetzt werden.

Drohende Insolvenz

Hat ein Betrieb die Möglichkeit, eine drohende Insolvenz abzuwenden, indem er aktuell offene Aufträge abarbeitet, ist dies ein Grund für eine Urlaubssperre.

Krankheitswelle

Stehen Chefs vor einem Personalmangel, der durch eine Krankheitswelle in den Reihen der Mitarbeiter begründet ist, können sie ein Verbot für Urlaub aussprechen.

Unerwartet große Auftragslage

Stehen Betriebe vor einer unerwartet großen Auftragslage und können für die Arbeit keine Mitarbeiter entbehren, ist auch hier ein Urlaubsverbot möglich.

Krisenzeit

Befindet sich ein Unternehmen in einer Krise und ist auf die Rechts- und Kommunikationsabteilungen angewiesen, können Arbeitgeber auch für diese Mitarbeiter eine Urlaubssperre einsetzen.

Zu viele Urlaube zur gleichen Zeit

Gerade Arbeitnehmer mit Kindern sind von Urlaub in den Schulferien abhängig. So kommt es, dass zu bestimmten Zeiten viele Mitarbeiter zeitgleich im Urlaub sind. Daraus kann sich ein Urlaubsstopp ergeben, wenn bereits viel Personal genehmigten Urlaub bekommen hat.

Soziale Faktoren

Wenn Arbeitnehmer sich entscheiden müssen, welchem Mitarbeiter sie Urlaub genehmigen können, spielen soziale Faktoren eine Rolle. Beispielsweise erhalten Angestellte mit Kindern den Vortritt während Schulferien oder auch Mitarbeiter mit Lehrern als Partner. Aber auch Gesundheitszustand, Fairness und Alter können ausschlaggebende Kriterien für und gegen Urlaub sein.

Bonustipp für Unternehmer

In jedem Fall müssen Chefs die Gründe für die Urlaubssperre ihrem Personal mitteilen.

Beispiel Urlaubssperre

Vivien hat sich ihren Traum erfüllt und ist Inhaberin eines Blumenladens. Mit ihren drei Vollzeitangestellten und einer Aushilfe kommt sie im Tagesgeschäft gut zurecht. Kommende Woche ist Valentinstag und sie erwartet ein hohes Arbeitsaufkommen. Da sich eine ihrer Vollzeitkräfte krankgemeldet hat und eine weitere im Urlaub ist, verhängt sie für die restlichen Mitarbeiter eine Urlaubssperre von drei Tagen. Nur so werden sie den Andrang stemmen können.

Wie lange vorher muss eine Urlaubssperre angekündigt werden?

Um eine Urlaubssperre anzukündigen, benötigen Arbeitgeber keine lange Vorlaufzeit. Sie können sie heute für morgen aussprechen. Jedoch müssen sie diese unbedingt mit dem Betriebsrat besprechen, sofern einer im Unternehmen besteht. Gemäß § 87 BetrVG hat nämlich der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei einem Urlaubsverbot. 

Muss eine Urlaubssperre im Arbeitsvertrag stehen?

Nein, eine Urlaubssperre muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen, damit sie wirksam ist. Arbeitgeber können sie auch aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse anordnen. Eine mündlich erklärte Urlaubssperre ist genauso gültig, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsversammlung. Eine mündlich erklärte Urlaubssperre ist genauso gültig, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsversammlung.

Bonustipp für Unternehmer

Setzen Chefs Urlaubssperren jährlich zum gleichen Zeitpunkt fest, könnten sie in Betracht ziehen, diese in Arbeitsverträgen aufzunehmen. Gerade bei Wirtschaftsprüfern, die stets ein hohes Arbeitsaufkommen zur Zeit des Jahresabschlusses haben, sind Urlaubssperren Teil des Arbeitsvertrages und branchenüblich.

Wie lange darf eine Urlaubssperre dauern?

Grundsätzlich gibt es für die Länge einer Urlaubssperre keinen gesetzlichen Rahmen. Entsprechend unterschiedlich lang können Urlaubssperren sein. Häufig handelt es sich jedoch dabei um überschaubare Zeiträume, beispielsweise drei Wochen vor Weihnachten. Ausschlaggebend für die Dauer einer Urlaubssperre sind die betrieblichen Gründe und wie lange diese zu rechtfertigen sind. Arbeitgeber sollten dabei stets die Interessen des Betriebs mit dem Urlaubsanspruch der Belegschaft abwägen.

Eine Urlaubssperre, die ein Jahr dauert, bringt Arbeitgeber in arbeitsschutzrechtliche Schwierigkeiten, da sie damit massiv in die Rechte ihrer Mitarbeiter eingreifen und gegen § 1 des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen.

Kann genehmigter Urlaub bei einer Urlaubssperre zurückgenommen werden?

Hat der Arbeitgeber einmal einen Urlaubsantrag genehmigt, ist es schwer, diesen wieder zurückzuziehen. Kurzfristiger Personalmangel oder eine kürzlich verhängte Urlaubssperre sind keine Gründe, die es erlauben, den Urlaub zu streichen. Dafür müsste ein absoluter Notfall auftreten, der das Unternehmen ernsthaft gefährdet: Beispielsweise wenn der Betrieb zum Erliegen kommt, weil die beurlaubten Mitarbeiter nicht anwesend sind.

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Gilt in der Probezeit eine Urlaubssperre?

Eine Urlaubssperre während der Probezeit gilt als generell üblich. Allerdings steht Arbeitnehmern mit jedem vollen Monat Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG). Den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Mindesturlaub erhalten Mitarbeiter erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG).

Wie ist es mit einer Urlaubssperre während Kurzarbeit?

Zwar liegen bei Kurzarbeit  gravierende wirtschaftliche Gründe oder ein geringeres Arbeitspensum im Betrieb vor, jedoch ist sie grundsätzlich kein Anlass für eine Urlaubssperre. Da durch Kurzarbeit die Arbeitszeit verkürzt wird, kann sich allerdings auch der Urlaubsanspruch verkürzen.

Wie ist es mit einer Urlaubssperre bei Wiedereingliederung?

Eine Wiedereingliederung verfolgt das Ziel, einen Arbeitnehmer nach einer langen Zeit in Arbeitsunfähigkeit (mindestens sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten) wieder stufenweise in den Arbeitsalltag einzugliedern. Da Fortschritte nicht zunichte gemacht werden sollen, ist Urlaub für diese Zeit nicht vorgesehen. Außerdem finanzieren häufig Krankenkassen Programme für Wiedereingliederungen. Diese schließen Urlaub nicht mit ein. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, ihren Urlaub, der ihnen rechtlich zusteht, vor Beginn der Wiedereingliederung zu nehmen.

Ist eine Urlaubssperre wegen Krankheit erlaubt?

Nein. Ist ein Mitarbeiter häufig krank gewesen, hat der Chef kein Recht, ihm eine Urlaubssperre aufzuerlegen oder ihm Urlaub zu verweigern. Da gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes Urlaub vorrangig zur Erholung dient, hat ein häufig Erkrankter die besten Gründe, um Urlaub zu nehmen. Im Erholungsurlaub findet er die Zeit, sich auszukurieren und neue Kräfte zu sammeln. Krankheitstage dürfen Arbeitgeber nicht vom Urlaubsanspruch abziehen.

Gibt es eine Urlaubssperre im öffentlichen Dienst?

Auch im öffentlichen Dienst kann eine Urlaubssperre verhängt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen insbesondere Zeiten mit hoher Arbeitsbelastung, zum Beispiel während Wahlen, Haushaltsabschlüssen oder Notfallsituationen.

Die rechtliche Grundlage für eine Urlaubssperre im öffentlichen Dienst ergibt sich aus den Tarifverträgen (z. B. TVöD, TV-L) sowie den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach diesen Vorgaben müssen Arbeitgeber die Urlaubsanträge der Beschäftigten grundsätzlich berücksichtigen, können sie aber in Ausnahmefällen ablehnen, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Behörde gefährdet wäre.

Anders als in der Privatwirtschaft unterliegen viele Behörden einer besonders strikten Personalplanung, sodass Urlaubssperren oft frühzeitig angekündigt werden. Besonders betroffen sind Bereiche mit hoher Bürgerbeteiligung, wie Ordnungsämter, Gesundheitsämter oder Einsatzkräfte im Rettungsdienst und bei der Polizei.

Trotz einer Urlaubssperre haben Beschäftigte weiterhin Anspruch auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser darf nicht dauerhaft verweigert oder ins nächste Jahr verschoben werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, werden Urlaubssperren im öffentlichen Dienst häufig in Dienstvereinbarungen oder internen Richtlinien geregelt.

 

Darf eine Urlaubssperre für Weihnachten angeordnet werden?

Ja, eine Urlaubssperre für Weihnachten kann rechtlich zulässig sein, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen. Besonders in Branchen mit hohem Arbeitsaufkommen während der Feiertage, wie im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder in der Hotellerie, setzen Arbeitgeber häufig eine Urlaubssperre durch, um den Betriebsablauf sicherzustellen.

Eine pauschale und unbefristete Urlaubssperre für Weihnachten ist allerdings nicht zulässig. Arbeitgeber müssen eine angemessene und transparente Planung sicherstellen. Zudem sollten sie frühzeitig über eine mögliche Urlaubssperre informieren, damit die Beschäftigten ihre Urlaubsplanung entsprechend anpassen können.

Wann ist eine Urlaubssperre erlaubt?

Welche Konsequenzen drohen bei ignorierter Urlaubssperre?

Arbeitgeber haben zwar die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter zu berücksichtigen, trotzdem muss der Urlaubsantrag von ihnen genehmigt werden, um gültig zu sein. Verhängt ein Chef eine Urlaubssperre und einzelne Mitarbeiter widersetzen sich mit einer Selbstbeurlaubung, da ihre Urlaubspläne andernfalls nichtig werden, droht ihnen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Befürchten Mitarbeiter, dass eine ausgesprochene Urlaubssperre nicht rechtens ist, weil die dargelegten Gründe nicht ausreichend scheinen, können sie rechtliche Schritte einleiten, um gegebenenfalls ihren Urlaubswunsch durchzusetzen.

Zwangsurlaub

Im Gegensatz zur Urlaubssperre, bei der kein Urlaub genommen werden darf, ordnen Arbeitgeber mit Zwangsurlaub Betriebsferien an. Dies ist in Industrieunternehmen häufig zwischen Weihnachten und Neujahr der Fall. In Arztpraxen kommt es vor, wenn der Arzt in den Urlaub geht. Da die restlichen Mitarbeiter ohne behandelnden Arzt nicht arbeiten können, gibt es Betriebsferien für alle.

Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Anna Geisler ist unsere Expertin für Themen rund um einen entspannten Arbeitsalltag, modernes Zeitmanagement und HR-Themen. Ihr Fachwissen zieht sie aus ihrem Management-Studium mit dem Schwerpunkt Marketing und HR sowie aus ihrer langjährigen Erfahrung als Online-Redakteurin mit Fokus auf digitale Arbeitswelten. Bereits seit 2020 gehört Anna zum Team von Clockodo. Als Online-Redakteurin betreut sie das Info-Portal mit redaktionellem Know-how und Fokus auf Aktualität und Relevanz für Unternehmen. Ein besonderes Highlight ihrer bisherigen Arbeit bei Clockodo war ihre Mitwirkung am umfassenden Relaunch der Marke.

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