Worauf achten Arbeitgeber bei Teilzeit?
Genehmigung
Sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen und erfüllt ein Mitarbeiter alle Voraussetzungen, genehmigt der Chef nach § 6 TzBfG einen Wunsch auf Teilzeit. Ablehnungen sind schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Diskriminierung
Teilzeitmitarbeiter haben nach § 4 TzBfG dieselben Rechte wie Beschäftigte in Vollzeit. Das heißt, sie sind beispielsweise nicht von Weiterbildungen ausgeschlossen. Bei Nachteilen, die nur für Teilzeitler gelten, ist Vorsicht geboten. Da häufig viele Frauen in Teilzeit arbeiten, kann das als geschlechtliche Diskriminierung gesehen werden.
Rückkehr in Vollzeit
Den Anspruch auf eine Aufstockung der Zeiten gibt es im Gegensatz zum Anspruch auf Teilzeit so nicht. Ist jedoch eine freie Vollzeitstelle vorhanden, haben Teilzeitangestellte mit dem Wunsch nach Vollzeit laut § 9 TzBfG Vorrang vor externen Bewerbern.
Führungskräfte in Teilzeit
Ungewohnt, aber möglich: Vorgesetzte, die in Teilzeit arbeiten, haben mehr Zeit zur Regeneration und Erholung. Viele Menschen treffen Entscheidungen dann gelassener und bringen eine positive Atmosphäre ins Team.
Stillschweigende Vertragsänderung
Ordnet ein Arbeitgeber seinen Teilzeitlern über einen längeren Zeitraum täglich Mehrarbeit an, kann sich der Arbeitsvertrag ändern. Werden Überstunden zur Regel und Mitarbeiter haben keine Möglichkeit, diese abzubauen, sind die tatsächlichen täglichen Arbeitsstunden maßgebend. Der Arbeitsvertrag ändert sich dadurch automatisch und stillschweigend, siehe Urteil LAG Hamm vom 4. Mai 2006.
Arbeitszeiterfassung bei Teilzeit
Auch für Teilzeitkräfte gilt die Pflicht zur Zeiterfassung.