Mutterschutz
Kurz und knapp: Mutterschutz
- Mutterschutz bezeichnet Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Geburt.
- Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot.
- Im Mutterschutz gelten strengere Regeln für Überstunden. Nachtarbeit ist nicht erlaubt.
- Arbeitgeber dürfen einer schwangeren Frau nicht kündigen.
Mutterschutz Definition: Was ist Mutterschutz?
Alle Regelungen rund um den Mutterschutz finden sich im Mutterschutzgesetz.
Unter Mutterschutz fallen alle Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Geburt. Dazu gehören Beschäftigungsverbot, Entgeltfortzahlungen und der besondere Kündigungsschutz. Im täglichen Sprachgebrauch wird Mutterschutz oft verwendet für die Abwesenheit einer Arbeitnehmerin in der Zeit vor und nach der Entbindung.
Werdende oder kürzlich gewordene Mütter verlieren nicht den Anspruch auf ihre zuvor ausgeführte Tätigkeit. Im Gegenteil: Sie müssen auch weiterhin bezahlt werden. Außer Arbeitnehmerinnen im klassischen Sinne fallen auch Auszubildende und Studentinnen unter das Mutterschutzgesetz.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Diese haben jedoch, genau wie Soldatinnen, eigene Gesetze, die sie bei einer Schwangerschaft schützen.
Wie lange gilt das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz?
Die Mutterschutzfristen sind für die Zeit vor und nach der Geburt in § 3 Mutterschutzgesetz genau festgelegt. Das Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen beginnt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten Geburtstermin. Mit diesem können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Abwesenheit im Mutterschutz berechnen.
Nach der Geburt besteht für acht weitere Wochen ein Beschäftigungsverbot. Dieses verlängert sich in bestimmten Fällen auf insgesamt zwölf Wochen. Darunter fallen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und die Feststellung einer Behinderung des Kindes in den ersten acht Wochen. Im letzten Fall muss die Frau die Verlängerung beantragen. Handelt es sich bei der Mutter um eine Auszubildende oder Studentin, kann sie auf ausdrücklichen Wunsch früher zurückkehren. Während des Beschäftigungsverbots hat die Mutter Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Verstirbt das Kind vor Ablauf des Beschäftigungsverbots, darf die Frau wieder arbeiten. Dabei muss sie dies ausdrücklich verlangen und ärztlich bescheinigen, dass nichts dagegenspricht.
In jedem Fall kann eine Mutter den späteren Eintritt ins oder früheren Austritt aus dem Beschäftigungsverbot wieder zurückrufen.
Findet die Geburt früher statt, verkürzt sich das Beschäftigungsverbot davor naturgemäß. Die Zeit danach wird um den Zeitraum verlängert. Also ändert sich die Dauer des Mutterschutzes und somit das Enddatum des Beschäftigungsverbotes nicht.
Nach dem Beschäftigungsverbot arbeitet die Frau genauso weiter, wie es auch zuvor im Arbeitsvertrag festgelegt war.
Gibt es einen Kündigungsschutz im Mutterschutz?
Arbeitgeber dürfen einer schwangeren Frau laut § 17 Mutterschutzgesetz nicht kündigen. Nach der Geburt muss er die Frau mindestens bis zum Ende ihrer Schutzfrist weiter beschäftigen. Dieser Zeitraum muss mindestens vier Monate betragen. Verliert eine Schwangere ihr Kind nach der zwölften Schwangerschaftswoche, besteht ebenfalls eine viermonatige Schutzfrist.
Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, kann ihn die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach einer Kündigung informieren. Hat die Frau selbst nichts vom Bestehen einer Schwangerschaft gewusst, kann sie auch später nach einer Kündigung Bescheid geben. Dies muss dann unverzüglich geschehen.
Die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz kann allerdings auch Kündigungen während dieser Kündigungsschutzfrist für gültig erklären. Dazu muss der Arbeitgeber einen Grund haben, der nichts mit dem Zustand der Schwangeren oder Stillenden zu tun hat. Ein denkbarer Fall ist die komplette Schließung eines Betriebes.
Auch in der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Sobald eine Arbeitnehmerin schwanger ist, soll sie den Arbeitgeber laut § 15 Mutterschutzgesetz darüber informieren. Auch den voraussichtlichen Tag der Geburt muss sie mitteilen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis darüber verlangen. Die Kosten dafür muss er dann selbst tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz & Elternzeit?
Im Anschluss an den Mutterschutz können Mütter und Väter in Elternzeit gehen. Der Anspruch ist in § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Maximal drei Jahre besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit mit Rückkehr zum alten Job. Die Elternzeit muss circa acht Wochen vorher angemeldet werden. Zwei Elternteile können sich die Elternzeit aufteilen. Nimmt man nicht direkt drei Jahre, kann man zweimal verlängern auf bis zu drei Jahre. Dazwischen können auch Arbeitsphasen liegen. Einen dritten Antrag oder einen Antrag für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss der Arbeitgeber aber nicht annehmen.
Wer bezahlt Mutterschutz und Elternzeit?
Welche Zahlungen eine Schwangere oder Stillende von wem erhält, ist in den §§ 18ff Mutterschutzgesetz festgelegt:
Wer bezahlt die Krankenversicherung im Mutterschutz?
Während des Beschäftigungsverbotes ist die (werdende) Mutter weiterhin krankenversichert. In einer privaten Krankenversicherung allerdings müssen weiterhin die Beiträge gezahlt werden.
In der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte meist beitragsfrei versichert. Private Krankenversicherungen erheben den normalen Beitrag. Bei einer Teilzeitbeschäftigung fallen Beiträge an.
Freiwillig Versicherte sollten sich bei ihrer Krankenversicherung erkundigen.
Zählt der Mutterschutz zum Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch bleibt nach § 24 Mutterschutzgesetz bestehen. Das Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt hat darauf keine Auswirkungen. Hat die Frau ihren Urlaub vorher noch nicht (ganz) genommen, kann sie ihn danach beanspruchen. Das gilt auch, wenn währenddessen ein neues Kalenderjahr anfängt.