Vereinbarte Freistellung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber um eine Freistellung zu bitten. Am besten stellt der Arbeitnehmer dazu einen schriftlichen Antrag auf Freistellung. Dieser muss allerdings vom Arbeitgeber genehmigt werden. Im Regelfall hat der Arbeitnehmer hier keinen Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohnes, da er keinen rechtlichen Anspruch auf die Freistellung hat. Ein Grund für einen Antrag auf Freistellung kann zum Beispiel die Kinderbetreuung nach der Elternzeit sein.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jederzeit gemeinsam über die Aufhebung des Arbeitsvertrages bestimmen. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages kann eine einvernehmliche Freistellung vereinbart werden. Darin sieht der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsanspruch ab.
Einseitige Freistellung vom Arbeitgeber angeordnet
Da dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsanspruch vorliegt, ist es für den Arbeitgeber schwierig, eine Freistellung ohne dessen Zustimmung anzuordnen. Eine unberechtigte Freistellung hat für diesen scharfe arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge. Der Arbeitgeber muss beachten, dass eine einseitig angeordnete Freistellung nur dann erlaubt ist, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung höher ist als das Interesse des Arbeitnehmers an seiner vertraglichen Beschäftigung. Dabei ist der Arbeitgeber stets zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
In den folgenden Fällen wäre eine einseitige Freistellung denkbar:
Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigung frei (BAG, Urteil v. 19.08.1976 - 3 AZR 173/75).
Das Vertrauensverhältnis ist massiv gestört, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer Straftat verdächtigt.
Der Arbeitnehmer erscheint krank zur Arbeit und stellt eine Gefahr für sich und/oder andere dar.
Die Auftragslage ist gering und der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht beschäftigen.
Der Betriebsablauf ist durch technische Probleme beeinträchtigt.
Sonderfälle Freistellung
Sonderfall Streik
Bei einer Freistellung aufgrund eines Streiks werden die im Vertrag festgehaltenen Pflichten aufgehoben. Dies bedeutet, dass weder der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss, noch dass der Arbeitgeber zahlungspflichtig ist.
Der Arbeitnehmer erhält bei dieser Art der Freistellung Streikgeld von der Gewerkschaft (sofern er Gewerkschaftsmitglied ist).
Sonderfall Gleichbehandlungsgrundsatz
Für den Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Freistellung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz: Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit einigen Arbeitnehmern eine unbezahlte Freistellung gestattet, ist er nun verpflichtet, auch anderen eine Freistellung zu genehmigen. Durch die Zusage von Freistellungsanträgen kann sich ebenso eine betriebliche Übung ergeben.
Sonderfall Arztbesuch
Für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit wurde in einem Urteil vom 29.02.1984 (Az.: 5 AZR 92/82) Folgendes entschieden: „Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war.“ Damit dies gilt, muss eine medizinische, zeitliche oder terminliche Notwendigkeit vorliegen. Prinzipiell hat der Arbeitnehmer jedoch dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitsausfall so gering wie möglich ausfällt.