Arbeitgeberanteil

Definition: Was ist der Arbeitgeberanteil?

Der Arbeitgeberanteil bezeichnet die gesetzlich verpflichtenden Beiträge für die Sozialversicherung eines Arbeitnehmers, die ein Arbeitgeber bezahlt. Zu diesen zählen die Kosten für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung des Angestellten. Insgesamt übernimmt der Arbeitgeber etwa die Hälfte der Sozialabgaben. Den restlichen Anteil zahlt der Arbeitnehmer selbst, jedoch behält der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Bruttogehalt des Mitarbeiters ein und zahlt den Gesamtbetrag an die Sozialversicherungsträger.

Der Arbeitgeberanteil zählt zu den Lohnnebenkosten, auch indirekte Personalkosten genannt, die für den Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt eines Angestellten anfallen.

Welche Sozialabgaben zahlt der Arbeitgeber?

Grafik Bestandteile des Arbeitgeberanteils

Die Höhe des Arbeitgeberanteils ist gesetzlich durch Beitragssätze festgehalten. Diese werden jährlich angepasst.

Der zu zahlende Betrag berechnet sich prozentual anhand der Beitragssätze und anhand des Arbeitsentgelts des Angestellten. Dadurch ergibt sich ein Leistungsfähigkeitsprinzip. Je höher das Einkommen des Mitarbeiters, desto mehr Sozialabgaben sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder Prämien werden bei der Rechnung ebenfalls berücksichtigt, da sie zum Arbeitsentgelt zählen.

Allerdings gibt es Beitragsbemessungsgrenzen, um zu verhindern, dass die Beiträge unbegrenzt steigen. Sobald das Bruttoarbeitsentgelt des Angestellten die Bemessungsgrenze übersteigt, muss der Arbeitgeber für diesen höheren Teil keine Sozialabgaben leisten. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenzen in der Regel jährlich an. Sie unterscheiden sich teilweise in den neuen und alten Bundesländern.

Momentan (Stand: Januar 2024) liegt die Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung in ganz Deutschland bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 5775 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung ist im Westen höher als im Osten. Sie beträgt 7.550 Euro im Monat für die alten und 7.450 Euro für die neuen Bundesländer.

Die Grenze für die Arbeitslosenversicherung ist nach § 341 SGB identisch zur Rentenversicherungsgrenze.

(Quelle: bundesregierung.de)

Folgende Beitragssätze sind vom Arbeitgeber zu zahlen:

Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung: Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil (Stand: Januar 2024)

Gesamtbeitrag gesetzliche Krankenversicherung: 14,60 Prozent

Arbeitgeberanteil: 7,3 Prozent

Arbeitnehmeranteil: 7,3 Prozent

Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14 Prozent, mit jeweils 7 Prozent Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Da der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenkassen nicht kostendeckend ist, gibt es einen Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfällt (Quelle: Liste aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen). Der durchschnittliche Satz liegt bei 1,7 Prozent.

Gesamtbeitrag Pflegeversicherung: 3,04 Prozent

Arbeitgeberanteil: 1,7 Prozent (Ausnahme Sachsen: 1,2 Prozent)

Arbeitnehmeranteil: 1,7 Prozent (Ausnahme Sachsen: 2,2 Prozent)

Kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,60 Prozent. Daraus ergibt sich für sie ein Arbeitnehmeranteil von 2,2 Prozent (Sachsen: 2,8 Prozent).

Gesamtbeitrag Rentenversicherung: 18,6 Prozent

Arbeitgeberanteil: 9,3 Prozent

Arbeitnehmeranteil: 9,3 Prozent

Ausnahme: Knappschaftliche Rentenversicherungen mit 24,7 Prozent (15,4 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil)

Gesamtbeitrag Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent

Arbeitgeberanteil: 1,3 Prozent

Arbeitnehmeranteil: 1,3 Prozent

Weitere Lohnnebenkosten

Zusätzlich gibt es Lohnnebenkosten, die zu 100 Prozent vom Arbeitgeber übernommen werden. Dazu zählen die gesetzliche Unfallversicherung, vermögenswirksame Leistungen sowie die Umlagen U1, U2 und U3.

Gesetzliche Unfallversicherung

  • Berechnet sich unterschiedlich nach Gefahrenklasse
  • Der Arbeitgeber führt sie an die Berufsgenossenschaft ab

U1 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • Gesetzlich verpflichtend für Unternehmen bis 30 Mitarbeiter nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
  • Sichert die Existenz für kleine und mittelständische Unternehmen bei Krankheitsausfällen der Angestellten, da sich der Arbeitgeber in solchen Fällen 40 bis 80 Prozent des Entgelts für den Angestellten sowie bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberanteile für dessen Sozialversicherung von den Krankenkassen zurückerstatten lassen kann
  • Beitragssatz hängt von der Krankenkasse ab

U2 Mutterschutzaufwendungen

  • Durch die U2 erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das bei einem Beschäftigungsverbot gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) und die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Beitragssatz hängt von der Krankenkasse ab

U3 Insolvenzgeldumlage

  • Die U3 finanziert das Insolvenzgeld des Arbeitnehmers bei einer Insolvenz des Arbeitgebers
  • Sie beträgt 0,06 Prozent

Vermögenswirksame Leistungen

  • Freiwillige Zahlung des Arbeitgebers oder nach Tarifvertrag
  • Zuschuss zum Vermögensaufbau, beispielsweise für einen Bausparvertrag oder zur Tilgung einer Baufinanzierung
  • Der Arbeitgeberbeitrag beträgt zwischen 6,95 Euro und 40 Euro im Monat

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Zur Arbeitszeiterfassung

Wie berechnet sich der Arbeitgeberanteil?

Beispiel Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Liz erhält ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.500 Euro. Sie lebt in Hamburg und ist gesetzlich krankenversichert. Die Arbeitgeberbelastung Ihres Chefs Johann berechnet sich folgendermaßen:

Arbeitgeberanteil gesetzliche Krankenversicherung: 3.500 Euro * 7,3 Prozent = 255,50 Euro

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung: 3.500 Euro * 9,3 Prozent = 325,50 Euro

Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung 3.500 Euro * 1,7 Prozent = 59,50 Euro

Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung 3.500 Euro * 1,3 Prozent = 45,50 Euro


Johann muss für Liz Lohnnebenkosten in Form des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung von 686 Euro zahlen.

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Welche Regelungen und Gesetze gelten für den Arbeitgeberanteil?

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sozialversicherung (§ 4 SGB I) und auf die Abführung der Beiträge vom Arbeitgeber. Die Vorschriften zum Arbeitgeberanteil sind im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. Zusammenfassend gelten folgende gesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:

  1. Es muss eine Berechnung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags erstellt werden.
  2. Der Arbeitgeber muss einen Nachweis über die Sozialversicherung anfertigen und diesen bis spätestens zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge an die zuständige Einzugsstelle schicken.
  3. Die verpflichtenden Sozialabgaben muss der Arbeitgeber an die jeweiligen Krankenkassen zahlen.

(Quelle: §§ 28d - 28h SGB IV)

Zusätzlich gilt die Beitragsverfahrensordnung (BVV) sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Zahlen Arbeitgeber für Arbeitgeberanteile Lohnsteuer?

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Zahlt der Vorgesetzte allerdings Beiträge, die über den gesetzlich verpflichtenden Betrag hinausgehen, müssen diese versteuert werden. 

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Die Lohnsteuerbefreiung gilt auch für solche Anteile, die an ausländische Sozialversicherungsträger zu zahlen sind oder für Anteile von einem inländischen Arbeitgeber für eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung in der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz.

Was passiert bei Nicht-Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?

Zahlt ein Arbeitgeber bewusst keine oder verspätete Sozialabgaben, macht er sich nach § 266 a StGB strafbar. Behält er den Arbeitnehmeranteil ein, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zu informieren, ob ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Haben sie dies nicht getan und keine Beiträge abgeführt, gilt dies ebenfalls als Verschuldung.

Zahlen Arbeitgeber Sozialabgaben für geringfügig Beschäftigte?

Der Arbeitgeber hat auch für Minijobs, Midijobs und Auszubildende Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen. Allerdings gibt es hier unterschiedliche Regelungen, je nach Beschäftigungsverhältnis.

Arbeitnehmer in Minijobs dürfen monatlich bis 520 Euro verdienen, die für sie selbst steuer- und sozialversicherungsfrei sind – nur eine Rentenversicherungspflicht in Höhe von 3,6 Prozent besteht. Auf diese können sie allerdings verzichten, wenn sie sich mit einem Antrag befreien lassen. Arbeitgeber zahlen die gesamten restlichen Beiträge zur Sozialversicherung. Hier handelt es sich um Pauschalbeiträge, 13 Prozent für die gesetzliche Krankenkasse und 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung. Weitere Informationen, wie beispielsweise Umlagen und Lohnsteuerpauschalen, finden Sie in unserem Lexikonbeitrag Minijob.

Arbeitnehmer mit einem Midijob, also mit einem Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro im Monat, zahlen reduzierte Sozialabgaben. Arbeitgeber zahlen für Midijobber die vollen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberanteile. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Lexikonbeitrag Midijob.

Für Auszubildende übernehmen Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Ausbildungsgehalt unter 325 Euro liegt. Sobald das Arbeitsentgelt über diesem Betrag liegt, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie in einem normalen Beschäftigungsverhältnis anteilig ihre Sozialabgaben.

Arbeitgeberanteile in der privaten Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich versichert, erhält er nach § 257 SGB V einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser beträgt 2024 für die Krankenversicherung maximal 421,76 Euro und für die Pflegeversicherung höchstens 87,98 Euro (Sachsen 62,10 Euro).

Erreicht das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers allerdings nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5175 Euro (Stand: Januar 2024) für diesen Zuschuss, erhält er den Höchstsatz nicht. Stattdessen berechnet sich sein Anteil durch die Multiplikation seines Bruttolohns mit einem Arbeitgeberanteil von 8,15 Prozent (die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und seit 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags). Insgesamt erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall aber maximal die Hälfte seines Gesamtbetrags für die private Krankenversicherung.

(Quelle: lohninfo.de, § 257 SGB V)

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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