Welche Arten einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es?
Ordentliche Kündigung
Ein bestehender Betriebsrat entscheidet über alle Arten von Kündigungen (ordentliche und außerordentliche) mit. Arbeitgeber müssen ihn in solche Entscheidungen einbeziehen.
Beenden Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Arbeitnehmer kündigen häufig, wenn sie einen anderen Job annehmen möchten, da sie beispielsweise in ihrem derzeitigen Beschäftigungsverhältnis unzufrieden sind oder keine Herausforderungen mehr sehen. Den Kündigungsgrund müssen sie aber nicht preisgeben.
Arbeitgeber dürfen nach Ablauf der Probezeit den Arbeitsvertrag mit einem Angestellten nur mit Angabe von triftigen Gründen beenden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bezeichnet man je nach Kündigungsgrund als betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung.
Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitgeber kündigen einem Mitarbeiter, weil es der Betrieb nicht anders zulässt und beispielsweise Kosten gespart werden müssen. Dies ist eine betriebsbedingte Kündigung. Hierbei muss der Arbeitgeber laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) prüfen, welche Angestellten er entlässt, und dabei soziale Aspekte berücksichtigen und diese mit dem Betriebsrat absprechen. Diese Aspekte sind Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und andere personenbezogene Faktoren. (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er keine Möglichkeit hatte, den gekündigten Mitarbeiter anderweitig unterzubringen, beispielsweise in einer anderen Abteilung oder Tochterfirma. Gekündigte Arbeitnehmer können das Gericht prüfen lassen, ob das Kündigungsschreiben sozial ungerechtfertigt ist. Ein solches ist dann unwirksam.
Verhaltensbedingte Kündigung
Die Gründe können auch in der Person oder in ihrem Verhalten liegen. Ordentliche Kündigungen als verhaltensbedingte Kündigungen werden zum Beispiel aus folgenden Gründen ausgesprochen: schlechte Leistungen, unentschuldigtes Fehlen, Verstoß gegen Vorschriften. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen.
Personenbedingte Kündigung
Ist die Kündigung personenbedingt bedeutet dies, dass der Angestellte die Arbeit in Zukunft nicht angemessen erledigen kann. Das gilt zum Beispiel für Taxifahrer, die ihren Führerschein verlieren. Die Kündigung wegen Krankheit in Kombination mit einer negativen Gesundheitsprognose ist möglich, aber schwierig durchzusetzen. Das Unternehmen muss deutlich machen, dass ihm dann ein wirtschaftlicher Schaden droht. Hierbei müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden.
Außerordentliche Kündigung
Als außerordentliche Kündigung bezeichnet man eine Kündigung, bei der die gesetzliche oder vertraglich geregelte Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung nicht oder nicht vollständig eingehalten wird oder bei der ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das ordentlich nicht kündbar ist.
Man unterscheidet zwischen einer außerordentlichen fristgemäßen Kündigung und einer fristlosen Kündigung.
Fristlose Kündigung
Es ist laut § 626 BGB möglich, ein Dienstverhältnis zu beenden, ohne die Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Dafür muss es einen wichtigen Grund geben, der das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Fristlos kündigen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit so eine Kündigung wirksam ist, muss der Kündigende alle betrieblichen und sozialen Umstände berücksichtigen. Die Interessen beider Seiten müssen abgewogen werden. Sobald der Grund eintritt, warum das Arbeitsverhältnis unzumutbar wird beziehungsweise sobald der Arbeitgeber davon erfährt, muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Ein Arbeitsverhältnis ist dann unzumutbar, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Solche sind aus Arbeitgebersicht zum Beispiel Diebstahl, Betrug, andauernde Arbeitsverweigerung, Mobbing, Arbeitszeitbetrug oder ungenehmigt genommener Urlaub. Aus Arbeitnehmersicht sind Gründe für eine fristlose Kündigungserklärung sexuelle Belästigung oder Beleidigungen am Arbeitsplatz oder ein nicht gezahltes Gehalt. Die Unzumutbarkeit wird in der Rechtsprechung stets als Faktor berücksichtigt (zum Beispiel BAG-Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11).
Da es um bestimmte wichtige Gründe geht, ist eine außerordentliche Kündigung immer eine Einzelfallbetrachtung, für die nur wenig pauschale Regelungen gelten.
Der Arbeitsvertrag ist bei einer fristlosen Kündigung auf der Stelle beendet und der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz am Tag des Kündigungserhalts verlassen.
Außerordentliche fristgemäße Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung, die nicht fristlos ist, liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beendet, der aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen unkündbar ist. In diesem Fall muss der Vorgesetzte die Kündigungsfrist einhalten, die normalerweise bestehen würde, wenn er den Angestellten ordentlich kündigen dürfte. Er benötigt dieselben triftigen Gründe wie bei der fristlosen Kündigung, beispielsweise Verstöße des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag.
Man nennt diese Form der außerordentlichen Kündigung auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.