Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung?
Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Resturlaub. Dabei ist unerheblich, ob die Kündigung von ihm oder vom Arbeitgeber ausging. Relevant ist nur der Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird, um den Anspruch der restlichen Urlaubstage festzumachen. Dabei gilt Folgendes:
Beenden Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor dem 30. Juni das bestehende Arbeitsverhältnis, steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen gearbeiteten Monat des aktuellen Jahres zu (§ 5 (1) BUrlG).
Beendet eine der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, steht dem Arbeitnehmer der volle gesetzliche Urlaubsanspruch des ganzen Kalenderjahres zu. Hat der Arbeitnehmer darüber hinaus weitere Urlaubstage, die vertraglich geregelt sind, darf der Arbeitgeber diese nur anteilig kürzen, indem er den Urlaubsanspruch zwölftelt. Dabei muss er allerdings beachten, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht unterschritten wird.
Zu beachten ist, dass laut § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erst gilt nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Der Resturlaub sollte im Falle einer Kündigung noch im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden.
Sollte der Resturlaub bei einer Kündigung nicht mehr in Anspruch genommen werden können, ist auch eine Auszahlung möglich (siehe unten).