Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch
Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt Resturlaub nicht mehr automatisch zum Jahresende, selbst wenn keine der zuvor genannten Gründe wie Elternzeit oder Krankheit vorliegen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden rechtzeitig und klar darauf hinzuweisen, dass noch nicht genommener Urlaub besteht und dass dieser verfallen kann, wenn er nicht genommen wird. Erst wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Beschäftigten angemessen über den bevorstehenden Verfall informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen, kann der Urlaubsanspruch verfallen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wurde durch die EuGH-Urteile mit den Aktenzeichen C-619/16 und C-684/16 sowie durch das BAG-Urteil mit dem Aktenzeichen 9 AZR 541/15 bestätigt.
Verfällt Resturlaub nach der gesetzlichen Frist vom 31. März?
Haben Arbeitnehmer unverschuldet ihren Resturlaub auch nach dem 1. Quartal des Folgejahres nicht genommen, verfällt der Resturlaubsanspruch auch dann nicht einfach. Er kann über die Frist hinaus noch genommen werden. Ein Unverschulden liegt zum Beispiel vor, wenn der Mitarbeiter krank wird, eine Urlaubssperre gilt oder im Betrieb viel zu tun ist, und der Arbeitnehmer aufgrund dessen nicht in den Urlaub kann.
Verfällt Resturlaub bei Krankheit?
Für Arbeitnehmer, die für eine lange Zeit arbeitsunfähig sind, besteht der gesetzliche beziehungsweise vereinbarte Urlaubsanspruch nach wie vor. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2012 entschieden, dass langzeitkranke Arbeitnehmer Anspruch darauf haben, ihren Resturlaub beziehungsweise Jahresurlaub bis 15 Monate nach Endes des ursprünglichen Urlaubsjahres zu nehmen (Az. 9 AZR 623/10).
Das Bundesarbeitsgericht entschied 2022, dass Resturlaub auch dann nicht automatisch verfällt oder verjährt, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel lange krank war. Auch hier muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen und sogar schriftlich auffordern, den übrigen Urlaub noch zu nehmen.