Wie berechnet man Zeitausgleich?
Grundsätzlich werden die Sollstunden eines Mitarbeiters mit seinem Zeitguthaben verglichen. Liegt das Zeitguthaben höher, sind die Differenz die Überstunden. Um Sollzeiten und Guthaben anzugleichen, findet ein Zeitausgleich statt. Fallen Minusstunden an, versteht es sich von selbst, dass ein Arbeitnehmer diese wieder aufholt.
In Deutschland ist Mehrarbeit laut Arbeitszeitgesetz die Zeit, die über die maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag hinausgeht (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Jede Minute, die ein Mitarbeiter nach den normalen acht Stunden arbeitet, ist Mehrarbeit. Diese baut er eins zu eins als Zeitausgleichwieder ab.
In Österreich erhalten Arbeitnehmer laut Arbeiterkammer für Überstunden bei ihrer Abgeltung einen Zeitaufschlag, der mindestens 50 Prozent beträgt. Überstunden sind die Zeit, die über die gesetzlich erlaubte von normalerweise acht Stunden hinausgeht. Für 60 Minuten Überstunden beträgt der spätere Zeitausgleich hier also mindestens 90 Minuten (60 Minuten plus 50 Prozent). Ein Zeitausgleich ist jedoch mit dem Arbeitgeber zu regeln, ansonsten zahlt dieser die Überstunden grundsätzlich aus. Wer am Tag mehr als zehn oder in der Woche mehr als 50 Überstunden machen soll, darf zwischen Zeitausgleich mit Freizeit oder Auszahlung wählen. Ein Anspruch verjährt hier jedoch durchaus unter Umständen. Ist im Arbeitsvertrag eine Überstundenpauschale festgelegt, zahlt der Arbeitgeber monatlich einen festgelegten Betrag für eine festgelegte Anzahl an Überstunden aus.
In der Schweiz gelten für die Bemessung von Überzeit je nach Branche 45 bis 50 Stunden Normalarbeitszeit. Überzeit, die darüber hinausgeht, wird eins zu eins per Freizeitausgleich abgebaut. Zahlt der Arbeitgeber sie stattdessen aus, ist laut GAAV ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent für diese Stunden zu geben.