Elternzeit

Definition: Was ist Elternzeit?

Mit der Geburt eines Kindes haben Eltern die Möglichkeit, sich für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Zeitraum wird als Elternzeit bezeichnet. Insgesamt besteht pro Kind und Erziehendem ein Anspruch von drei Jahren Freistellung, welche die Eltern auch mithilfe einer bestimmten Aufteilung der Zeiträume komplett nehmen können. Der Anspruch besteht vor dem dritten Geburtstag des Kindes, zum Teil aber auch danach. Elternteile jeden Geschlechts haben das Recht auf Elternzeit.

Der Mutterschutz, den eine Mutter einige Wochen vor und nach der Geburt genießt, gehört rechtlich gesehen nicht zur Elternzeit. Im Mutterschutz bekommt die Mutter Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, in der Elternzeit nicht. In diesem Zeitraum gibt es stattdessen die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen. Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche ist ebenfalls möglich. Der Vaterschaftsurlaub existiert in Deutschland nicht als rechtlicher Begriff. Die Freistellung für Väter ist hier genau wie für Mütter durch die Elternzeit geregelt.

Die rechtliche Grundlage findet sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wer darf in Elternzeit gehen?

Das Recht auf Elternzeit befindet sich in § 15 des BEEG, in den Absätzen 1 bis 3.

Sowohl Mütter als auch Väter haben ein Recht auf jeweils drei Jahre Elternzeit, unabhängig davon, ob der andere Elternteil diese Freistellung nutzt.

Neben den leiblichen Eltern des Kindes haben in bestimmten Situationen auch andere Menschen ein Recht auf freigestellte Erziehungszeit. Für alle gelten dieselben Voraussetzungen:

  • Derjenige ist Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht.
  • Er oder sie betreut und erzieht das Kind selbst.
  • Das Kind lebt im selben Haushalt wie derjenige.
  • Pro Woche arbeitet derjenige nicht oder höchstens 30 Stunden.

Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle: Vollzeit, Teilzeit, 538-Euro-Job, befristeter Vertrag – in der Beziehung gibt es im Gesetz keine Einschränkung. Auch Auszubildende gelten in diesem Fall als normale Arbeitnehmer (§ 20 (1) BEEG).

Sind diese Bedingungen erfüllt, können Arbeitnehmer für das leibliche Kind, das Pflegekind in Vollzeitpflege, das Adoptivkind, das Enkelkind oder auch in besonderen Fällen andere Angehörige des Kindes in Elternzeit gehen.

  • Großeltern dürfen die Elternzeit übernehmen, wenn ein Elternteil des Kindes noch minderjährig ist. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn ein Elternteil eine Ausbildung macht, die er oder sie vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat. Dies gilt beides jedoch nur, wenn beide Elternteile nicht selbst in Elternzeit gehen.
  • Hat derjenige, der die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen möchte, nicht das Sorgerecht, so braucht er die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
  • Läuft das Adoptionsverfahren noch, können die Adoptiveltern trotzdem bereits mit der Elternzeit beginnen.
  • Besondere Härtefälle erlauben es auch anderen Angehörigen, in Elternzeit zu gehen. Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern ist dies zum Beispiel möglich für Geschwister der Eltern oder des Kindes, Urgroßeltern, Tanten, Onkel, …

Beamte und Soldaten haben eigene Regelungen.

Wer in keinem Arbeitsverhältnis steht, hat im Umkehrschluss kein Recht auf Elternzeit. Das betrifft beispielsweise Selbstständige, Studenten und Schüler, Arbeitslose, Ehrenamtliche oder Teilnehmer im Freiwilligen Sozialen, Ökologischen oder Kulturellen Jahr.

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Die Arbeit von bis zu 30 Stunden pro Woche muss nicht zwangsläufig beim bisherigen Arbeitgeber stattfinden. Für die Dauer der Elternzeit haben Eltern die Möglichkeit, stattdessen woanders zu arbeiten, um danach wieder zum ersten Arbeitgeber zurückzukehren. Dies kann der erste Arbeitgeber binnen vier Wochen aus dringenden Gründen ablehnen (§ 15 (4) BEEG). 

Wann kann man in Elternzeit gehen?

Die Elternzeit beginnt für den Vater frühestens ab der Geburt des Kindes. Die Mutter ist nach der Geburt in den meisten Fällen noch acht Wochen in Mutterschutz (in Ausnahmefällen länger) und geht erst danach in Elternzeit. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt zählt jedoch in die drei Jahre mit rein, die eine Mutter sich für die Betreuung und Erziehung des Kindes von der Arbeit freistellen lassen darf.

Die drei Jahre können vor dem dritten Geburtstag des Kindes genutzt werden oder auch teilweise danach. Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 stehen einem Elternteil ab dem dritten Geburtstag noch 12 Monate zur Verfügung, für eine Geburt seitdem maximal 24 Monate.

Für Adoptivkinder und Pflegekinder kann die Elternzeit ab dem Tag beginnen, an dem diese in die Obhut ihrer neuen Erziehungsberechtigten kommen.

Für Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge, …) haben die Elternteile drei Jahre Anspruch pro Kind. Da jedoch nur eine gewisse Anzahl an Monaten nach dem dritten Geburtstag zur Verfügung steht, ist hier eine durchdachte Aufteilung nötig, wenn die Eltern so viele Jahre wie möglich ausreizen möchten.

(§ 15 (2) BEEG)

Elterngeld allerdings gibt es für maximal zwei Jahre. Deswegen ist der finanzielle Aspekt bei der Planung der Elternzeit immer mit zu berücksichtigen.

Wann muss man Elternzeit beantragen?

Grafik Antrag für die Elternzeit

Der schriftliche Elternzeitantrag auf Papier ist frühzeitig einzureichen. Die Frist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit für beide Elternteile. Das bedeutet, die Mutter hat nach der Geburt noch die Möglichkeit, da sie zunächst noch für eine Dauer von acht Wochen im Mutterschutz ist. Will der Vater (oder jemand anderes, der nicht das Kind gebärt, wie etwa Großeltern) pünktlich zur Geburt in Elternzeit, muss er das sieben Wochen vor dieser einreichen.

Für Frühgeburten oder ähnliche Sonderfälle kann sich die Frist auch verkürzen.

Soll die Elternzeit oder ein Teil davon nach dem dritten Geburtstag des Kindes stattfinden, gilt für Geburten seit dem 1. Juli 2015 eine Frist von 13 Wochen im Voraus.

(§ 16 (1) BEEG)

Allgemein empfiehlt sich jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Abwesenheiten offen und frühzeitig mit dem jeweils anderen zu klären, damit sich alle auf die Situation einstellen können.

Wie lässt sich die Elternzeit aufteilen?

Die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigen des Kindes haben nach § 16 (1) BEEG viele verschiedene Möglichkeiten, die Elternzeit aufzuteilen. In der Theorie kann eine Zeitspanne drei Jahre betragen oder auch nur einige Monate, Wochen oder sogar nur einen Tag. Jedoch stehen Eltern rechtlich insgesamt nur drei einzelne Zeitabschnitte zu, für Geburten vor dem 1. Juli 2015 nur zwei Abschnitte. Der Arbeitgeber darf trotzdem zusätzliche Abschnitte genehmigen. Ein Abschnitt ist hier ein Zeitraum, vor und nach dem ein Arbeitnehmer wieder arbeitet.

Für die Aufteilung sollten Eltern folgende Regelungen beachten:

  • Vor dem dritten Geburtstag dürfen Eltern die drei (beziehungsweise zwei) Zeitabschnitte beliebig aufteilen (unter Einhaltung der Anmeldefristen).
  • Bindungszeitraum: Bei Anmeldung der Elternzeit für den Zeitraum vor dem dritten Geburtstag gilt ein sogenannter Bindungszeitraum. Für die nächsten beiden Jahre müssen Eltern sich festlegen, wann sie die Freistellung möchten, und können diese nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder ändern.
  • Der Mutterschutz zählt zum Bindungszeitraum, wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an diesen beginnt.
  • Nach dem Bindungszeitraum steht die übrige Zeit unter Berücksichtigung der Anmeldefrist und der maximalen Abschnitte zur freien Verfügung.
  • Zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes steht Eltern ein Teil der Elternzeit zur Verfügung, wenn diese nicht vorher komplett aufgebraucht wurde. Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 sind es 12 Monate, für Geburten danach 24 Monate. (§ 15 (2) BEEG)
  • Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres darf der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen. Er muss dabei dennoch die Interessen des Arbeitnehmers sorgfältig gegen seine eigenen abwägen.
  • Elterngeld gibt es nur begrenzt.

Beispiel Elternzeit

Chloe und ihr Freund Himal bekommen ihr erstes Kind, die kleine Maya. Der Geburtstermin ist der 8. Juli 2023. Das bedeutet, dass Chloe am 27. Mai ins Beschäftigungsverbot durch den Mutterschutz geht, sechs Wochen vor der Geburt. Kommt Maya pünktlich, dann gehen die acht Wochen Beschäftigungsverbot danach bis zum 2. September.

Beide Elternteile möchten direkt in Elternzeit gehen, Himal für ein Jahr und Chloe für zwei Jahre. Himal muss spätestens sieben Wochen vor der Geburt den Elternzeitantrag bei seinem Arbeitgeber einreichen. Der Zeitraum seiner Elternzeit geht vom 8. Juli 2023 bis zum 7. Juli 2024. Chloe kann sich mit dem Antrag bis eine Woche nach Mayas Geburt Zeit lassen, denn sie ist noch acht Wochen im Mutterschutz, die mit in die sieben-Wochen-Frist fallen. Chloe beantragt die Elternzeit bis zum 7. Juli 2025. Die Arbeitgeber beider Elternteile dürfen das nicht ablehnen.

Himal entscheidet sich eineinhalb Jahre nach der Geburt dazu, noch einmal für zwei Monate in Elternzeit zu gehen. Hier liegt er allerdings noch im Bindungszeitraum von zwei Jahren nach dem ersten Antrag. Deswegen muss er diesen Wunsch individuell mit seinem Arbeitgeber besprechen, der auch ablehnen kann. Die Anmeldefrist beträgt sieben Wochen, weil Maya noch keine drei Jahre alt ist.

Das gilt genauso für Chloe, die zu Mayas fünftem Geburtstag mit ihr drei Monate bei ihrer Familie in der Normandie verbringen möchte. Ihr Chef muss Chloes Interessen berücksichtigen, darf aber auch aus Eigeninteresse ablehnen. Die Anmeldefrist beträgt 13 Wochen.

Eine Mitarbeiterin hat Elternzeit angekündigt? Dann fällt sie wahrscheinlich bereits unter das Mutterschutzgesetz.

Lesen Sie im Ratgeber, welche Regelungen für werdende Mütter bezüglich der Arbeitszeit gelten: Mutterschutzgesetz & Arbeitszeit.

Wie verhalten sich Urlaub und Elternzeit?

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Urlaub von Arbeitnehmern in Elternzeit zu kürzen. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ist eine Kürzung um ein Zwölftel vom Urlaubsanspruch rechtens. Ist die Abwesenheit nur für einen Teil des Monats geplant, zum Beispiel ab dem 15. Juli, so gibt es keine Kürzung für diesen Monat.

Besteht noch Resturlaub, weil der Arbeitnehmer diesen noch nicht vor der Elternzeit genommen hat, bleibt der Anspruch auf diesen bestehen. Der Rest wird in die Zeit nach der Elternzeit übertragen, unabhängig vom üblichen Urlaubsübertrag ins Folgejahr. Das Gesetz sieht vor, dass der Resturlaub dann innerhalb des laufenden oder nächsten Jahres nach der Rückkehr zu gewähren ist.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, zum Beispiel weil es sich um einen befristeten Vertrag handelte, dann muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen.

Hat ein Arbeitnehmer vor der Elternzeit in dem Jahr bereits mehr Urlaub bekommen, als ihm nach der Kürzung zugestanden hätte, darf der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit kürzen.

Arbeitet ein Elternteil während der Elternzeit jedoch in Teilzeit weiter, so ändert sich nichts am Urlaubsanspruch. Diesen nutzt der Arbeitnehmer wie gewohnt, als wenn keine Elternzeit bestünde. Hier gilt jedoch auch das allgemeine Prinzip des Urlaubsanspruchs, das sich an den gearbeiteten Tagen pro Woche orientiert. Wenn ein Elternteil in Teilzeit drei statt fünf Tage pro Woche arbeitet, verringert sich auch der Urlaub entsprechend. Für Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber darf der erste Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kürzen.

(§ 17 (1-4) BEEG)

Was geschieht bei Krankheit in der Elternzeit?

In der Elternzeit haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf eine gesonderte Lohnfortzahlung, wenn sie erkranken. Bei einer Teilzeitstelle währenddessen oder in der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten besteht der Anspruch wie gewohnt. Für die Elternteilzeit zahlt der Arbeitgeber jedoch auch nur für diese Stunden das Entgelt weiter, nicht für eine Vollzeitstelle von vor der Elternzeit.

Ist ein Elternteil krank, wenn die Elternzeit endet und er wieder normal arbeiten müsste, so bekommt er Lohnfortzahlung. Die sechs Wochen, für die der Arbeitgeber diese zahlen muss, beginnen mit der geplanten Rückkehr zur Arbeit, nicht mit der Erkrankung in der Elternzeit.

Lässt sich Elternzeit verlängern?

Meldet eine Mutter oder ein Vater zunächst weniger als drei Jahre Elternzeit an, so besteht der Anspruch auf die restlichen Monate Erziehungszeit trotzdem weiterhin (§ 16 (3) BEEG). Hierbei müssen die Eltern den Bindungszeitraum und die Anmeldepflichten beachten sowie den Anspruch vor und nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Arbeitgeber können wie beschrieben in den meisten Fällen ablehnen.

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Zwar steht Arbeitnehmern nur eine bestimmte Anzahl an Zeitabschnitten zur Verfügung, unabhängig von ihrer Länge. Verlängert ein Arbeitnehmer einen davon jedoch ohne eine Pause, gilt dies nicht als neuer Abschnitt.

Elternzeit und erneut schwanger – was nun?

Unter Umständen möchten oder müssen Mutter oder Vater die Elternzeit vorzeitig beenden. Besonders bei der Geburt eines weiteren Kindes kommt dies vor. Das Gesetz regelt dies in § 16 (3) BEEG. Väter oder Mütter können beim Arbeitgeber beantragen, die Zeit zu verkürzen, um wieder ein höheres Einkommen für zwei oder mehr Kinder zu erzielen. Hier darf der Arbeitgeber auch ablehnen.

Die werdende Mutter hat aber das Recht, ohne Zustimmung vom Arbeitgeber die laufende Elternzeit für das Beschäftigungsverbot zu beenden. Nach den insgesamt 14 Wochen Mutterschutz für das zweite Kind kann sie direkt wieder in Elternzeit gehen. So bekommt sie die volle Lohnfortzahlung für die Mutterschutzphase. Der Arbeitgeber muss hier nur rechtzeitig informiert werden. Nach der Mutterschutzfrist nimmt die Mutter entweder Elternzeit für das neue Kind oder etwas von der übrigen Zeit des ersten Kindes, wenn noch ein Anspruch auf einen Abschnitt besteht. Bei einer Elternzeit für das neue Kind entsteht wieder der zweijährige Bindungszeitraum.

Ohne Antrag allerdings läuft die ursprüngliche Elternzeit zunächst weiter. Es ist auch möglich, die Elternzeit für das neue Kind erst danach zu nehmen. Bei dieser Variante besteht allerdings während der Mutterschutzzeit kein Anspruch auf die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn die Mutter sich stattdessen in Elternzeit befindet.

Lässt sich die Elternzeit verkürzen?

Abgesehen von der Geburt eines weiteren Kindes kann ein Härtefall dazu führen, dass Eltern oder Elternteile aus finanziellen Gründen wieder arbeiten möchten. Wenn beispielsweise ein Elternteil verstirbt, kann der andere Teil beim Arbeitgeber die Beendigung der Freistellung beantragen. Der Arbeitgeber darf den Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. (§ 16 (3) BEEG)

Beim Tod des Kindes verkürzt sich die Elternzeit automatisch. Eltern haben dann drei Wochen, bevor sie zur Arbeit zurückkehren (§ 16 (4) BEEG). Nach Absprache mit dem Arbeitgeber geht das auch eher.

Was gilt für Elternzeit und Teilzeit?

Laut § 15 BEEG darf jemand in Elternzeit nebenbei arbeiten, und zwar für maximal 30 Stunden in der Woche im Durchschnitt. Teilt der Elternteil dem Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit mit, dass er oder sie eine bestimmte Anzahl an Stunden weiter arbeitet, bedarf es keiner Zustimmung des Unternehmens. Für einen Teilzeitantrag nach dem Eingang des Elternzeitantrags muss der Arbeitgeber dem zustimmen.

Hat die Mutter oder der Vater bereits zuvor für 30 Stunden in Teilzeit gearbeitet, so kann dies als Elternteilzeit fortgesetzt werden, mit Hinweis beziehungsweise Antrag beim Arbeitgeber.

Eine vorige Teilzeittätigkeit kann für die Elternzeit auch weiter verringert werden, dazu bedarf es aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.

Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit in Elternzeit:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • In der Regel sind beim Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Zeitraum der verringerten Teilzeitarbeit beträgt mindestens zwei Monate.
  • Die Stundenzahl pro Woche bewegt sich zwischen 15 und 30.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.

Der Arbeitgeber kann sich auch mit verringerten Stunden einverstanden erklären, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dann besteht für den Arbeitnehmer aber kein rechtlicher Anspruch.

Die Fristen für die nachträgliche Anmeldung von Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit sind dieselben wie für die Elternzeit selbst: sieben Wochen vorher (bis zum dritten Geburtstag) und 13 Wochen vorher (bis zum achten Geburtstag), beziehungsweise 13 Wochen für Geburten vor dem 1. Juli 2015.

§ 15 (7) BEEG sieht vor, dass die Konditionen der Elternteilzeit (Beginn und Stundenzahl) im Voraus festzulegen sind, die Wochentage und die Verteilung der Stunden auf diese sollen ebenfalls angegeben werden. So können sich Arbeitgeber wie Arbeitnehmer darauf einstellen.

Mütter und Väter haben in der Elternzeit nur zweimal das Recht auf Änderung der Stunden.

Will der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, gelten dafür bestimmte Fristen:

für Geburten vor dem 1. Juli 2015

  • 4 Wochen bei einem Antrag vor dem dritten Geburtstag des Kindes
  • 8 Wochen bei einem Antrag nach dem dritten Geburtstag des Kindes

für Geburten nach dem 1. Juli 2015

  • 4 Wochen

Eine Ablehnung darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen erteilen. Sie muss schriftlich sein. Die Ablehnung gilt immer für den gesamten Antrag und nicht für beispielsweise die Stundenanzahl.

Reagiert ein Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt, wenn das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren ist. Bei Geburten vor diesem Datum haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage einzureichen, wenn der Arbeitgeber zu spät ablehnt.

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Wie funktioniert der Wiedereinstieg nach Elternzeit?

Wenn die Elternzeit endet, gehen Arbeitnehmer wieder zurück zur Arbeit bei ihrem alten Arbeitgeber. Die vorherigen Konditionen gelten, zum Beispiel die Wochenstunden (§ 15 (5) BEEG) und das Gehalt. Insgesamt muss sich der Arbeitgeber aber nur an den Arbeitsvertrag halten. In dessen Rahmen kann er die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zum Beispiel auch in eine andere Abteilung versetzen, wenn im Vertrag nichts zu einem bestimmten Aufgabenbereich steht.

Sämtliche Vereinbarungen, die in der Abwesenheit des Elternteils vorgenommen wurden und für alle Angestellten gelten, sind auch für den Rückkehrer bindend. Wurde zum Beispiel ein festes Weihnachtsgeld eingeführt, bekommt derjenige das auch.

Besteht Kündigungsschutz in der Elternzeit?

Für die Dauer der Elternzeit unterliegen die Erziehungsberechtigten einem besonderen Kündigungsschutz nach § 18 (2) BEEG. Der Kündigungsschutz beginnt, wenn Eltern die Elternzeit beantragen, frühestens jedoch eine Woche vor der Anmeldefrist. Für Geburten seit dem 1. Juli 2015 bedeutet dies: acht Wochen vor Beginn der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag, 14 Wochen nach dem dritten Geburtstag des Kindes. Für Geburten früheren Datums sind es immer acht Wochen.

Bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz ebenfalls.

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass ein Arbeitgeber in keinem Fall kündigen darf. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist eine Kündigung während der Elternzeit gegebenenfalls in Ordnung, wenn es sich beispielsweise um bestimmte Änderungen im Betrieb handelt.

Ein besonderer Kündigungsschutz greift nicht bei

  • einer Stilllegung des Betriebs
  • einer Verlagerung des Betriebs
  • einer Gefährdung des Betriebs durch das Arbeitsverhältnis
  • besonders schweren Pflichtverletzungen durch den Mitarbeiter in Elternzeit.

Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen sich grundsätzlich nicht an einen besonderen Kündigungsschutz halten (§ 23 KSchG).

Kündigt ein Arbeitgeber seinem Angestellten in Elternzeit, hat dieser drei Wochen Zeit, Klage dagegen einzureichen. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann immer unter Einhaltung der Frist im Arbeitsvertrag kündigen.

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Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits vor der Geburt in Teilzeit arbeitete, diese nun fortführt und dabei zwar keine Elternzeit nimmt, aber Elterngeld bezieht. Dann genießt sie oder er in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes ebenfalls den Kündigungsschutz. (§ 18 (2) BEEG)

Welche Zahlungen fallen in der Elternzeit an?

Während einer Elternzeit ohne Teilzeitarbeit sind gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsbefreit. Das Elterngeld ist grundsätzlich von Beiträgen befreit. Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss nicht gezahlt werden, über eine Kindererziehungszeit können sich Elternteile die Zeit jedoch für die Rente anrechnen lassen.

Eine Teilzeitarbeit in Elternzeit ist wie jede andere Anstellung sozialversicherungspflichtig.

Privat Versicherte zahlen weiterhin, ihr Arbeitgeber jedoch nicht.

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld erhalten Arbeitnehmer monatlich für die Lebensmonate des Kindes, nicht für die Kalendermonate. Seit der Reform des Gesetzes gibt es das Basiselterngeld und ElterngeldPlus. Das Basiselterngeld bekommen Eltern maximal für 14 Monate. Anders als die Elternzeit gilt der Anspruch auf Elterngeld für beide Elternteile zusammen. Zuständig für alle Belange ist die jeweilige Elterngeldstelle.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Einen Anspruch auf das Elterngeld hat, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht und dabei keine beziehungsweise keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Hier gelten wie in Elternzeit die 30 Stunden als Obergrenze. Das Gesetz nennt außerdem einige Ausnahmen, bei denen auch Eltern Geld beziehen können, die aus bestimmten Gründen vorübergehend im Ausland arbeiten.

Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind des Partners in den eigenen Haushalt aufnehmen, haben ebenfalls Rechtsanspruch auf Elterngeld. Das gilt auch für Adoptiveltern, genauso für Väter, deren Vaterschaftsfeststellung noch nicht abgeschlossen ist. Nehmen Eltern ein Kind an, beispielsweise als Adoptiv- oder Pflegekind, ist der Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich, nicht der Tag der Geburt.

Gehen nicht die Eltern in die Elternzeit, sondern aufgrund eines Härtefalls andere Personen bis zum dritten Verwandtschaftsgrad, so haben diese Anspruch auf Elterngeld.

(§ 1 BEEG)

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes ist in § 2 BEEG festgelegt. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des vorigen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit. Beim Ausgangswert für die Berechnung handelt es sich um den Durchschnitt des Bruttolohns der letzten zwölf Monate, abzüglich Steuern und Sozialabgaben. Grundsätzlich gibt es mindestens 300 Euro (auch für nicht Erwerbstätige) und maximal 1.800 Euro pro Monat. Hatte der Elternteil aufgrund von Mutterschutz, Schwangerschaft, anderem Elterngeld oder Corona in einigen Monaten ein geringeres Entgelt, fällt dies nicht in die Berechnung.

Die 67 Prozent können sich allerdings ändern, wenn der Arbeitnehmer zuvor weniger als 1.000 Euro oder mehr als 1.200 Euro verdient hat. Dann sinken beziehungsweise steigen die Werte um 0,1 Prozent, und zwar für jede 2 Euro, die das Einkommen von den Summen abweicht. Das bedeutet, wenn eine Arbeitnehmerin zuvor 1.300 Euro verdient hat, liegt die Summe 50 mal 2 Euro höher als 1.200. 50 mal 0,1 Prozentpunkte wären 5 Prozent weniger Elterngeld. Da jedoch mindestens 65 Prozent ausgezahlt werden, sinkt die Rate nicht komplett auf 62 Prozent. Für Arbeitnehmer, die weniger als 1.000 Euro verdient haben, kann der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent vergrößert werden.

Arbeiten Mutter oder Vater in der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche, haben sie auch Anspruch auf Elterngeld. Das gilt allerdings nur insofern, als dass für die Berechnung der 67 Prozent vom Unterschied zwischen dem Entgelt vor und dem nach der Geburt ausgegangen wird. Höchstens werden jedoch 2.770 Euro als Entgelt vor der Geburt angesetzt. Elterngeld und ElterngeldPlus werden getrennt berechnet.

Einen Geschwisterbonus von zehn Prozent erhalten Eltern, wenn sie insgesamt zwei Kinder unter drei Jahren oder mindestens drei Kinder unter sechs Jahren haben. Dabei erhalten die Eltern immer mindestens 75 Euro Zuschlag, auch wenn die zehn Prozent weniger ausmachen würden. Die Erhöhung endet, wenn die Voraussetzungen in einem Monat nicht mehr bestehen. 

Es besteht nur Anspruch auf ein Elterngeld, auch bei Zwillingen, Drillingen oder Mehrlingen (§ 1 BEEG). Dafür erhöht sich das Geld für jedes Kind um 300 Euro.

ElterngeldPlus

Für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gibt es ElterngeldPlus. Dieses erhalten Elternteile, die in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Statt für ein Jahr, können Eltern dieses zwei Jahre lang beziehen. Dabei fällt es häufig höher aus als eine Aufteilung des normalen Elterngeldes über zwei Jahre.

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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