Urlaubsrückstellung nach Handelsrecht und Steuerrecht
Das Steuerrecht und das Handelsrecht gehen beide jeweils anders mit Urlaubsrückstellungen um, obwohl beide die Berechnung verlangen. Das Steuerrecht betrachtet den Rückstellungsbetrag als jenen, den der Betrieb zum Ende des Geschäftsjahres für den Resturlaub an die jeweiligen Mitarbeiter auszahlen müsste. Für das Handelsrecht geht es bei Urlaubsrückstellungen darum, der Verpflichtung nachzukommen, bezahlten Urlaub im Folgejahr zu gewähren.
Steuerrechtlich gesehen berechnet man die Rückstellung auf Basis der regulären Arbeitstage. Entsprechend berücksichtigt man Krankheitstage und in Anspruch genommene Urlaubstage nicht. Handelsrechtlich rechnet man mit den tatsächlichen Arbeitstagen und bezieht Abwesenheiten und zu erwartende Fehlzeiten mit ein.
Der Einfachheit halber rechnet man pauschal mit 220 Tagen für die Handelsbilanz bei einer Fünf-Tage-Woche und für die Steuerbilanz mit 250 Arbeitstagen (300 bei einer Sechs-Tage-Woche). Um die Durchschnittswerte nutzen zu können, muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens einem Jahr bestehen.
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.01.2008 (I B 100/07) wurde die unterschiedliche Handhabung der Arbeitstage in der Steuer- und Handelsbilanz bestätigt.
Steuerbilanz
Unabhängig von der Berechnungsmethode (siehe oben) benötigt man für die Steuerbilanz die gleichen Lohndaten und Gehaltsdaten:
- Urlaubsgeld
- Jahresbrutto-Arbeitsentgelt
- Weihnachtsgeld als festen Bestandteil der Bezüge
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung)
(Quelle: H 6.11 „Urlaubsverpflichtung“ EStH)
Handelsbilanz
Für die Handelsbilanz sind noch folgende Daten für die Urlaubsrückstellungen notwendig:
- Jubiläumsrückstellungen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Zuführungen zu Pensionsrückstellungen
Folgende Positionen dürfen aus steuerrechtlichen Gründen nicht mit einbezogen werden und müssen gegebenenfalls aus den oberen Positionen herausgerechnet werden:
- 13. oder 14. Monatsgehalt
- Überstundenvergütungen
- Altersvorsorgeleistungen oder Pensionsrückstellungen
- Vermögenswirksame Leistungen
- ausbezahlte Tantiemen
- Weihnachtsgeld als jährlich vereinbarte Sondervergütung
- Sonstige Abzüge
(Quelle: GKK Partners)