Bereitschaftsdienst

Definition: Was versteht man unter Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst bezeichnet einen Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer sich außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeit bereithalten muss, um seinen Job bei Arbeitsaufkommen auszuüben. In dieser Zeit leistet der Angestellte keine Vollarbeit, sondern wartet auf den Bedarfsfall. Für die Bereitschaft muss er sich nicht zwingend im Betrieb aufhalten, sondern kann diese auch an anderen Orten verrichten. Die Entscheidung dafür liegt beim Arbeitgeber.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den Bereitschaftsdienst?

Für Bereitschaftsdienste im Unternehmen müssen Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten.

Das Individualarbeitsrecht klärt die Frage, inwiefern der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einem Bereitschaftsdienst verpflichten darf. Grundsätzlich kann eine Anordnung nur stattfinden, wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgehalten ist. Wenn dies nicht zutrifft, kann der Vorgesetzte den Arbeitnehmer nicht zu einem Bereitschaftsdienst zwingen. Weigert sich der Mitarbeiter und es besteht keine vertragliche Regelung, ist dies kein Kündigungsgrund (Hessisches LAG, 06.11.2007, 12 Sa 1606/06).

Schwerbehinderte sind grundsätzlich von der Verpflichtung zu einem Bereitschaftsdienst ausgeschlossen (BAG, 21.11.2006, 9 AZR 176/06).

Grafik Geltende Regelungen für Bereitschaftsdienst

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Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz regelt Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Bereitschaftszeit gilt nach einem EuGH-Urteil zu hundert Prozent als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht (EuGH, 01.12.2005, C-14/04). Das bedeutet: Bereitschaftsdienst muss auf die Höchstarbeitszeit des Mitarbeiters angerechnet werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf diese maximal acht Stunden am Tag betragen (§ 3 ArbZG). Eine Überschreitung mit maximal zwei Stunden, also insgesamt zehn Stunden Arbeitszeit, ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer die Überstunden innerhalb von sechs Monaten wieder abbaut.

Die Regelungen zur Höchstarbeitszeit dürfen Arbeitgeber nach § 7 ArbZG für einen Bereitschaftsdienst nur missachten, wenn

  • die Überschreitung der Höchstarbeitszeit in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist,
  • der Bereitschaftsdienst regelmäßig und in erheblichem Umfang in die Arbeitszeit fällt,
  • der Arbeitnehmer in die Arbeitszeitverlängerung schriftlich einwilligt und
  • Regelungen für die Gewährleistung der Gesundheit des Mitarbeiters bestehen.

Während eines Bereitschaftsdienstes kann sich der Arbeitnehmer seine Zeit selbst einteilen, beispielsweise mit Schlafen oder Fernsehen.

Bereitschaftsdienst und Ruhezeiten

Der Arbeitnehmer muss auch während eines Bereitschaftsdienstes die gesetzlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz einhalten (§ 4 ArbZG, § 5 ArbZG). Nach seiner Tätigkeit muss er mindestens elf Stunden Pause bis zur nächsten beruflichen Tätigkeit haben. Wird ein Angestellter beispielsweise von 20 bis 22 Uhr zum Bereitschaftsdienst gerufen, darf er am nächsten Tag nicht vor 9 Uhr mit seiner täglichen Arbeit beginnen. Zusätzlich muss er mindestens 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden machen. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind es 45 Minuten Ruhepause. Die Pausenzeiten dürfen allerdings in 15-Minuten-Intervalle eingeteilt werden.

Für die Ruhezeiten während eines Bereitschaftsdienstes kann es weitere individuelle Regelungen geben.

Welche Sonderformen von Bereitschaftsdienst gibt es?

Rufbereitschaft

Im Gegensatz zum normalen Bereitschaftsdienst gilt eine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während einer Rufbereitschaft selbst wählen kann. Er muss lediglich gewährleisten, dass er innerhalb einer vereinbarten Zeit im Unternehmen ist, um die geforderte Arbeit zu verrichten. Beim Bereitschaftsdienst dagegen bestimmt der Arbeitgeber den Ort für diesen. In der Regel handelt es sich um den Betrieb selbst.

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Die Rufbereitschaft zählt zur gesetzlichen Ruhezeit. Wird ein Mitarbeiter innerhalb dieser aber rausgerufen, zählt die tatsächliche Arbeit als Arbeitszeit.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft, auch Anwesenheitsbereitschaft genannt, beschreibt die Zeit minderer Arbeitsleistung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in der sich ein Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit nur zum Eingreifen bereithalten muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Taxifahrer auf seinen nächsten Kunden wartet. Während der Wartezeit arbeitet er nicht, muss aber damit rechnen, dass in der nächsten Minute ein Kunde erscheint und er seine Arbeit wiederaufnimmt.

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Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?

Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, muss der Arbeitgeber diesen vergüten. Allerdings darf er ihn geringer bezahlen als die sonstige Arbeitszeit des Angestellten, da während des Bereitschaftsdienstes keine ständige Arbeitsleistung vorliegt. Dabei darf die Vergütung den Mindestlohn aber nicht unterschreiten.

Zusätzlich kommt es bei der Bezahlung darauf an, ob der Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein muss oder ob eine Rufbereitschaft vorliegt. Sobald der Mitarbeiter eine Anwesenheitspflicht im Unternehmen hat, muss der Arbeitgeber die vollen Anwesenheitsstunden vergüten. Handelt es sich um eine Rufbereitschaft, muss er den Angestellten nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit während dieser bezahlen. Für die Rufbereitschaft selbst erhalten Arbeitnehmer oftmals eine Pauschale. Der Grund dafür ist, dass sie in dieser Zeit trotz nicht vorhandener Anwesenheitspflicht keine zu großen Entfernungen vom Unternehmen vornehmen und daher nicht vollständig über ihre Zeit bestimmen können.

Um das Bereitschaftsdienst-Entgelt zu berechnen, nutzen Arbeitgeber oftmals die angefallene Arbeitsleistung sowie die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsdienste in einem Monat.

Vergütung des Bereitschaftsdienstes im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst zählt der Bereitschaftsdienst für Arbeitnehmer, die diesen in nicht ärztlich geleiteten Betrieben ausüben, als 25 Prozent der Arbeitszeit und wird auch entsprechend vergütet. Ab dem neunten Dienst in einem Kalendermonat gelten zusätzlich 15 Prozent. Eine Rufbereitschaft mit einer Mindestdauer von zwölf Stunden erhält eine Pauschalvergütung, eine unter zwölf Stunden 12,5 Prozent des normalen Stundenlohns (§ 8 TVöD). Findet tatsächlich geleistete Arbeit während der Bereitschaftszeit statt und diese gilt als Nachtarbeit (22 bis 6 Uhr), erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 15 Prozent pro Stunde. (§ 46 TVöD BT-B)

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Beispiel Bereitschaftsdienst

Mario arbeitet in einer Pflegeeinrichtung. Zweimal im Monat hat er am Wochenende Rufbereitschaft. Er wohnt mit dem Auto etwa 20 Minuten von seiner Arbeitsstätte entfernt. Bei einem Anruf muss er innerhalb von 30 Minuten auf der Arbeit erscheinen. Daher verbringt er die Rufbereitschaft bei sich zu Hause oder hält sich an Orten auf, die diese Ankunft gewährleisten. So ist er während seiner Bereitschaft nur gering eingeschränkt und kann dennoch Zeit mit seiner Familie verbringen. Für die Rufbereitschaft erhält Mario eine Pauschalvergütung von 200 Euro Brutto. Sobald er einen Anruf erhält, wird die geleistete Arbeitszeit mit seinem normalen Stundenlohn bezahlt. 

In welchen Branchen kommt Bereitschaftsdienst vor?

Bereitschaftsdienste finden häufig in der Gesundheits- und Versorgungsbranche Anwendung. Auch Unternehmen, in denen ein längerer Ausfall zu Nachteilen für die Gesellschaft oder Störungen im Unternehmen führt, nutzen diese oftmals. Arbeitgeber in solchen Branchen profitieren von Bereitschaftsdiensten, um Anwesenheits- und Nachtdienste zu verringern und so Kosten zu sparen sowie das Personal zu entlasten.

Beispiel-Branchen, die Bereitschaftsdienste nutzen:

  • Notfalldienstleistungen wie beispielsweise Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
  • Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
  • Apotheken
  • Kinderheime
  • Tierärztliche Versorgung, Amtstierärztlicher Seuchenschutz
  • Verkehrswesen
  • Energieversorger, Entsorgungsbetriebe
  • IT-Bereiche wie Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke
  • Meteorologische Wetterdienste
  • Psychologische Dienste, beispielsweise Telefonseelsorge
  • Vergiftungszentralen
  • Sicherheitsdienst
Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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