Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?
Da Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, muss der Arbeitgeber diesen vergüten. Allerdings darf er ihn geringer bezahlen als die sonstige Arbeitszeit des Angestellten, da während des Bereitschaftsdienstes keine ständige Arbeitsleistung vorliegt. Dabei darf die Vergütung den Mindestlohn aber nicht unterschreiten.
Zusätzlich kommt es bei der Bezahlung darauf an, ob der Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein muss oder ob eine Rufbereitschaft vorliegt. Sobald der Mitarbeiter eine Anwesenheitspflicht im Unternehmen hat, muss der Arbeitgeber die vollen Anwesenheitsstunden vergüten. Handelt es sich um eine Rufbereitschaft, muss er den Angestellten nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit während dieser bezahlen. Für die Rufbereitschaft selbst erhalten Arbeitnehmer oftmals eine Pauschale. Der Grund dafür ist, dass sie in dieser Zeit trotz nicht vorhandener Anwesenheitspflicht keine zu großen Entfernungen vom Unternehmen vornehmen und daher nicht vollständig über ihre Zeit bestimmen können.
Um das Bereitschaftsdienst-Entgelt zu berechnen, nutzen Arbeitgeber oftmals die angefallene Arbeitsleistung sowie die Anzahl der geleisteten Bereitschaftsdienste in einem Monat.
Vergütung des Bereitschaftsdienstes im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst zählt der Bereitschaftsdienst für Arbeitnehmer, die diesen in nicht ärztlich geleiteten Betrieben ausüben, als 25 Prozent der Arbeitszeit und wird auch entsprechend vergütet. Ab dem neunten Dienst in einem Kalendermonat gelten zusätzlich 15 Prozent. Eine Rufbereitschaft mit einer Mindestdauer von zwölf Stunden erhält eine Pauschalvergütung, eine unter zwölf Stunden 12,5 Prozent des normalen Stundenlohns (§ 8 TVöD). Findet tatsächlich geleistete Arbeit während der Bereitschaftszeit statt und diese gilt als Nachtarbeit (22 bis 6 Uhr), erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 15 Prozent pro Stunde. (§ 46 TVöD BT-B)