Gesetzliche Grundlage zur Pausenregelung
Die Pausenregelung und Ruhepausen einzuhalten ist sowohl Recht als auch Pflicht der Arbeitnehmer. Der Chef ist verantwortlich für die Durchführung. Bei einem Verstoß drohen dem Arbeitgeber nach § 22 Arbeitszeitgesetz Bußgelder bis hin zu einer Freiheitsstrafe, wenn er vorsätzlich handelt und Arbeitnehmer damit gefährdet. Es liegt im beiderseitigen Interesse, die gesetzliche Pausenregelung einzuhalten.
Es gibt Arbeits- und Ruhepausen, damit die Mitarbeiter sich erholen und neue Kraft tanken. Die Pause durchzuarbeiten oder sie für einen früheren Feierabend ausfallen zu lassen, ist nicht erlaubt. Später zur Arbeit zu kommen und keine Pause zu machen widerspricht ebenfalls dem Arbeitszeitgesetz. Die Konzentration eines Menschen nimmt im Laufe des Tages ab und Arbeitspausen sorgen für deren Regeneration. Gleichzeitig fördern gemeinsame Pausen das Arbeitsklima und die Beziehungen zu den Kollegen.
Die gesetzlichen Pausenregelungen gelten dabei bundesweit einheitlich, unabhängig davon, ob man in Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern oder einem anderen Bundesland arbeitet. Es gibt keine Unterschiede in den Pausenzeiten zwischen den Bundesländern, da das Arbeitszeitgesetz auf nationaler Ebene geregelt ist. Somit ist es ganz egal, in welchem Teil Deutschlands man beschäftigt ist – die Pausenregelungen sind überall gleich.
Wie ein Beschäftigter seine Pause verbringt, ist ihm überlassen. Mitarbeiter essen, tauschen sich aus, machen Sport, kaufen ein oder entspannen. Beim Verlassen des Unternehmens aber greift bei einem Unfall oft nicht die Arbeitgeberversicherung.
Der Arbeitgeber ist befugt, die Gestaltung der Pausenzeiten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen. Er hat ein Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass etwa ein Telefon durchgehend besetzt ist und Mitarbeiter sich mit der Pause abwechseln. In dieser sogenannten Funktionszeit sind auch Arbeitnehmer dafür verantwortlich, dass das Unternehmen funktioniert. Setzt der Arbeitgeber spontan eine Pause an, gilt dies unter Umständen als gesetzliche Pause. Der Mitarbeiter braucht die Information, wie lange die Pause dauert. Wartet er auf einen Zuruf, um weiterzuarbeiten, fällt das nicht in die vorgeschriebene Pause zur Erholung.