Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Eine heimliche Überwachung mit Kameras ist verboten – genauso wie jede andere unbegründete und heimlich durchgeführte Kontrolle. In Geschäftsräumen, die öffentlich zugänglich sind, ist eine Videoüberwachung ohne Ton erlaubt, wenn Arbeitgeber darauf hinweisen. Sie gehen ihrem berechtigten Interesse nach, Ware und Arbeit vor Außenstehenden zu schützen. Bestenfalls steht ein Hinweis im Arbeitsvertrag des Angestellten. In den privaten Räumen wie Toilette und Umkleide sind Kameras niemals zulässig.
Straftaten aufklären
In wenigen Ausnahmefällen ist das heimliche Filmen erlaubt. Besteht ein dringender Verdacht, dass ein Beschäftigter eine Straftat begehen wird, dient eine Videoaufnahme hierfür als Beweis. Die Videoüberwachung muss jedoch das letzte mögliche Mittel sein, um die Straftat aufzuklären. Bei Diebstahl zum Beispiel gilt es zuerst, den Zugang zu den Materialien einzuschränken.
Eine Taschenkontrolle ist nur stichprobenartig und nur bei Verdacht auf eine Straftat erlaubt. Das schließt aber nur Handtaschen, Rucksäcke und Ähnliches ein. Taschen an der Kleidung wie Jacke oder Hose sind wenn überhaupt vom Mitarbeiter selbst ohne Beisein von Kollegen zu entleeren. Die Taschen einer bestimmten Person zu kontrollieren ist nur mit einem dringenden Verdacht möglich. Menschen dazu zwingen, ihre Taschen zu zeigen, ist der Polizei vorbehalten.
Insgesamt wiegen Gerichte ab, ob die Straftat im Verhältnis zur Überwachung am Arbeitsplatz steht.
Überwachung von PC, Telefon und Internet
Auch hier gilt: Heimliche Überwachung ist verboten. Zumindest gilt das für PC und Internet, wenn diese nicht für die private Nutzung freigegeben sind. Besteht dahingehend keine Regel oder der Arbeitgeber billigt die persönliche Nutzung, darf nicht kontrolliert werden. Technische Methoden wie eine Keylogger-Software, die die Tastaturanschläge aufzeichnet, sind dann nicht zulässig. Dürfen Mitarbeiter private Mails verschicken, hat der Chef kein Recht auf Einblick ins elektronische Postfach.
Möchte der Arbeitgeber die Qualität von geschäftlichen E-Mails überprüfen, darf er das tun. Dazu ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld Bescheid weiß. Findet der Chef persönliche E-Mails – verboten oder nicht – darf er diese nicht lesen. Bei dringendem Verdacht auf Straftaten und Verstöße per E-Mail, zum Beispiel die Weitergabe von Firmengeheimnissen, ist ein Zugriff erlaubt.
Telefongespräche mitzuhören ist in Ordnung, wenn sowohl der Mitarbeiter als auch der Kunde zustimmen und davon wissen. Private Gespräche abhören ist nicht erlaubt, denn auch der Gesprächspartner hat ein Persönlichkeitsrecht. Sind persönliche Telefonate verboten, ist die Aufklärung eines Verstoßes im Sinne des Arbeitgebers.
Überwachung der GPS-Position
Stimmt der Angestellte der Erfassung seines Aufenthaltsortes zu, ist die Überwachung in der Arbeitszeit erlaubt. Diese ist jedoch nicht permanent möglich, denn die genaue Position gehört zu sensiblen Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht einen sehr sorgsamen Umgang für solche Daten vor. Die Überwachung von Firmenfahrzeugen schließt eine Überwachung der Person mit ein. Denn in der Regel lassen sich die Wagen bestimmten Mitarbeitern zuordnen. Aus diesem Grund bedarf es auch hier einer Zustimmung durch die Beschäftigten.
Für die Freizeit greift eine solche Kontrolle sehr tief in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen ein. Auch deswegen gestaltet sich eine Überwachung von Firmenwagen schwierig. Da auch Pausen Freizeit darstellen, ist ein GPS-Signal hier ebenfalls untersagt.
Einen Detektiv zur Kontrolle einstellen
Ein Detektiv deckt Straftaten und Verstöße auf. Um Arbeitnehmer zu beschatten braucht ein Arbeitgeber einen berechtigten, stichhaltigen Verdacht inklusive erste Beweise. Die reine Vermutung, dass jemand zum Beispiel gar nicht krank ist, reicht nicht aus. Nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind und kein anderes Mittel Aufklärung bietet, ist eine solche Mitarbeiterkontrolle erlaubt.