Überwachung von Telefongesprächen
Arbeitgeber dürfen Telefonate nicht heimlich mitschneiden oder abhören, da dies die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz verletzt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Aufzeichnung der Qualitätssicherung oder Mitarbeiterschulung dient. In diesem Fall muss die Erfassung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt bleiben und die betroffenen Mitarbeiter ausdrücklich zustimmen.
Besonders bei Kundengesprächen gilt: Auch der Gesprächspartner muss der Aufzeichnung zustimmen. Private Telefonate fallen in den höchstpersönlichen Lebensbereich und bleiben in jedem Fall geschützt – selbst wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden.
Überwachung der GPS-Position
Stimmt der Angestellte der Erfassung seines Aufenthaltsortes zu, ist die Überwachung in der Arbeitszeit erlaubt. Diese ist jedoch nicht permanent möglich, denn die genaue Position gehört zu sensiblen Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht einen sehr sorgsamen Umgang für solche Daten vor. Die Überwachung von Firmenfahrzeugen schließt eine Überwachung der Person mit ein. Denn in der Regel lassen sich die Wagen bestimmten Mitarbeitern zuordnen. Aus diesem Grund bedarf es auch hier einer Zustimmung durch die Beschäftigten.
Für die Freizeit greift eine solche Kontrolle sehr tief in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen ein. Auch deswegen gestaltet sich eine Überwachung von Firmenwagen schwierig. Da auch Pausen Freizeit darstellen, ist ein GPS-Signal hier ebenfalls untersagt.
Beobachtung durch einen Detektiv
Arbeitgeber dürfen einen Detektiv beauftragen, wenn ein konkreter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder eine Straftat besteht. Die Beobachtung muss verhältnismäßig bleiben und darf nicht ohne nachvollziehbaren Anlass erfolgen. Auch gilt der Einsatz eines Detektivs bei Bagatellen nicht als verhältnismäßig.
Besonders strenge Maßstäbe gelten, wenn der Detektiv außerhalb des Arbeitsplatzes ermittelt, etwa bei Verdacht auf unerlaubte Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung. Unrechtmäßige Überwachungen verletzen Persönlichkeitsrechte und können Schadensersatzansprüche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überwachungsmaßnahmen
Der Betriebsrat entscheidet mit, wenn ein Arbeitgeber technische Überwachungsmethoden einführen möchte. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG schreibt vor, dass jede Maßnahme, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwacht, der Mitbestimmung unterliegt. Dazu gehören Videoüberwachung, GPS-Tracking oder die Erfassung von Tastatureingaben. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber solche Maßnahmen nicht einführen. Der Betriebsrat kann Alternativen vorschlagen oder eine Überwachung ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig erscheint.