Wettbewerbsverbot

Definition: Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Wettbewerbsverbote (auch Kundenschutzklausel) besagen, dass ein Arbeitnehmer nicht für die Konkurrenz seines Arbeitgebers tätig sein darf.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot

... betrifft bestehende Arbeitsverhältnisse, in denen sich jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet. Er nimmt Rücksicht auf dessen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, was ein Konkurrenzverbot beinhaltet. Der Mitarbeiter darf seinem Unternehmen nicht schaden, indem er sein Wissen einem Konkurrenten zur Verfügung stellt oder sich damit selbstständig macht. Das gesetzliche Verbot bedarf keiner Nennung im Arbeitsvertrag und ist für jede Tätigkeit gültig. In § 242 BGB heißt es wörtlich „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

... schreiben Arbeitgeber in einen Arbeitsvertrag. Die Möglichkeit dazu ist in § 110 Gewerbeordnung beschrieben. Es verbietet Angestellten für eine bestimmte Zeit nach einem Arbeitsverhältnis, für einen Wettbewerber tätig zu sein oder eine gleiche Firma zu gründen. Dazu gehört, Kunden gezielt abzuwerben. Hier schuldet der ehemalige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Zeit eine Entschädigung. Die Einzelheiten sind gesetzlich in den §§ 74ff Handelsgesetzbuch festgelegt.

Mit der Zeiterfassung Clockodo verfolgen Ihre Mitarbeiter Arbeits- und Projektzeiten ganz nebenbei. Lernen Sie jetzt alle Funktionen der Software kennen!

Alle Clockodo-Funktionen

Warum gibt es ein Wettbewerbsverbot?

Arbeitgeber bezahlen ihre Mitarbeiter für ihre Arbeit und investieren Zeit und Geld in deren Aus- und Weiterbildung. Aus diesem Grund haben sie ein Interesse daran, dass die Beschäftigten ihr Wissen ausschließlich für sie einsetzen. Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Passagen, die ein Wettbewerbsverbot implizieren oder direkt ansprechen.

Unternehmen und Angestellter stehen in einem Schuldverhältnis. Nach § 241 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nehmen sie gegenseitig Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber nicht zu schaden. Arbeiten sie nebenbei oder später für ein Konkurrenzunternehmen, erleidet der Hauptarbeitgeber womöglich einen finanziellen Schaden. In § 110 der Gewerbeordnung (GewO) ist die nachvertragliche Wettbewerbsklausel festgehalten.

Zwei Firmen untereinander ist es ebenfalls erlaubt, eine Wettbewerbsklausel zu vereinbaren. Ein Unternehmen kann etwa einen Lieferanten vertraglich binden, nur ihm eine Ware zu liefern. Beliefert er dennoch einen Wettbewerber, greift eine vereinbarte Vertragsstrafe. Der Lieferant stimmt dem zu oder die Klausel kommt nicht zustande.

Wenn Mitarbeiter sich einen neuen Job suchen, muss Ersatz her. Aber wie ersetzt man jemand Kompetenten?

Lesen Sie im Ratgeber Tipps dazu, wie Sie ein Bewerbungsgespräch führen!

Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot, droht ihm die Kündigung. Die Tat bricht den Arbeitsvertrag und der Arbeitgeber darf fristlos entlassen. Gegebenenfalls ist der (ehemalige) Mitarbeiter verpflichtet, Schadenersatz zu zahlen. In jedem Fall darf der Arbeitgeber darauf bestehen, dass der Mitarbeiter die anderweitige Arbeit unterlässt, sofern er ihm nicht direkt kündigt. Eine Nebentätigkeit in anderen Branchen stellt kein Problem dar.

Für ein im Arbeitsvertrag geregeltes Konkurrenzverbot bei Beendigung des Jobs legen Arbeitgeber eine Geldstrafe fest. Diese muss verhältnismäßig sein.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?

Das Wettbewerbsverbot für die Zeit nach einem Arbeitsverhältnis ist wirksam, wenn

  • es schriftlich festgehalten und unterschrieben ist, zum Beispiel im Arbeitsvertrag.
  • der Arbeitgeber ein berechtigtes, geschäftliches Interesse am Verbot hat.
  • die Wettbewerbsklausel höchstens zwei Jahre umfasst.
  • das Unternehmen für die Karenzzeit, in der das Verbot besteht, eine Entschädigung zahlt.
  • es klar geregelt und nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen ist.
Gesetzliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Wie berechnet sich die Karenzentschädigung?

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sieht ein Wettbewerbsverbot ein Arbeitsverbot beim Konkurrenten vor. Dem Mitarbeiter entstehen dadurch Nachteile, die sein ehemaliger Arbeitgeber durch Entschädigungszahlungen ausgleichen muss. Die Höhe dieser ist in § 74 Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt.

Der Arbeitgeber zahlt dem ehemaligen Arbeitnehmer für die Zeit des Konkurrenzverbots die Hälfte des Entgelts, das der zuvor von ihm bekommen hat. Der Arbeitgeber berechnet den Durchschnitt der letzten drei Jahre. Bestand das Arbeitsverhältnis kürzer, zählt der Durchschnitt der gesamten Arbeitszeit. Die Rechnung bezieht Bestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Provisionen und alle weiteren Leistungen mit ein. Die Entschädigung ist am Ende eines Monats zu zahlen.

Verdient der einstige Mitarbeiter in einem anderen Job Geld, hat das Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Diese verringert sich um den neuen Lohn. Das gilt, wenn die Entschädigung plus den neuen Verdienst insgesamt mehr als ein Zehntel höher ist als das frühere komplette Entgelt. War für den Arbeitnehmer ein Umzug notwendig, gilt das erst ab einem Viertel mehr. In eine solche Rechnung fallen auch Bezüge von Arbeitslosengeld und böswillig unterlassene Leistungsbezüge. Der Arbeitgeber hat das Recht zu erfahren, ob der ehemalige Angestellte tätig ist und wie viel er verdient.

Eine Entschädigung während eines Arbeitsverhältnisses ist sozialversicherungspflichtig. Nach einem Arbeitsverhältnis in der Karenzzeit nicht.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot nicht wirksam und unverbindlich?

Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel nicht gültig. Ein ungültiges Wettbewerbsverbot ist unverbindlich für den Arbeitnehmer und der hat somit ein Wahlrecht. Er entscheidet zu Beginn der Karenzzeit, ob er die Vorschriften einhält und die Entschädigung bekommt oder sich für eine Tätigkeit bei der Konkurrenz bewirbt.

  • Es ist nicht erlaubt, ein Wettbewerbsverbot für Minderjährige aufzusetzen.
  • Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
  • Hat der Arbeitgeber kein berechtigtes geschäftliches Interesse, gilt das Verbot ebenfalls nicht. Ein Lagerarbeiter, der keinen Kontakt mit sensiblen Daten hat, stellt für einen ehemaligen Arbeitgeber keine Gefahr dar.
  • Jede Dauer für ein Wettbewerbsverbot, die über zwei Jahre nach dem Arbeitsverhältnis hinausgeht, macht die Klausel unwirksam.
  • Enthält der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Entschädigung in der Zeit des Verbots, gilt das Wettbewerbsverbot nicht. Das ist auch der Fall, wenn die Höhe der Entschädigung zu niedrig ist. Ein Hinweis auf die gesetzliche Berechnung der Summe ist jedoch in Ordnung. Eine salvatorische Klausel ersetzt eine Nennung nicht. Auch bei einem Aufhebungsvertrag gilt ein Wettbewerbsverbot nur mit Entschädigungszahlung.
  • Hindert die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen im (beruflichen) Fortkommen, ist sie nichtig. Der ehemalige Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben, einen Job zu finden. Pauschal jegliche Arbeit in dem Bereich zu verbieten ist nicht erlaubt.
  • Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und es liegt kein Grund in der Person des Mitarbeiters vor, ist das Verbot unwirksam. Einzige andere Möglichkeit für den Arbeitgeber ist, das volle ehemalige Entgelt für die Karenzzeit zu zahlen statt nur die Hälfte.
  • Kündigen Mitarbeiter wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, gilt das Wettbewerbsverbot nicht. Dazu ist eine schriftliche Erklärung direkt nach der Beendigung des Jobs vom Arbeitnehmer notwendig.

Beispiel Wettbewerbsverbot

Leila hat acht Jahre lang in einer IT-Firma gearbeitet, die eine Suchmaschine programmiert. Nun hat sie gekündigt und sieht sich auf dem Arbeitsmarkt um. Dabei ist sie jedoch eingeschränkt, denn sie hat bereits vor acht Jahren im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben. Dieses verbietet ihr nun für zwei Jahre, in einem anderen Unternehmen anzufangen, das eine Suchmaschine bereitstellt. Ihr Arbeitgeber Vincent hat daran ein berechtigtes Interesse, denn der Markt ist stark umkämpft und Leila hat in ihrer Arbeitszeit viele interne Informationen mitbekommen und wurde vom Arbeitgeber stark gefördert.

Vincent hat alles richtig gemacht, denn er hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schriftlich in Leilas Arbeitsvertrag festgehalten. Für die Karenzzeit, die zwei Jahre, in denen das Verbot gilt, entschädigt er Leila mit einer monatlichen Zahlung. Diese beträgt für die gesamte Zeit die Hälfte von Leilas Einkommen, das sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich erhalten hat. Das sind in diesem Fall 1.000 Euro, weil sie zuvor 2.000 verdient hat. Auch das war im Arbeitsvertrag bereits genau geregelt.

Leila findet jedoch einen Job in einer anderen IT-Firma, die eine digitale Zeiterfassung programmiert. Dort verdient sie fast genauso viel, wie zuvor beim anderen Arbeitgeber, nämlich 1.800 Euro. Somit übersteigen ihr neues Gehalt plus die Entschädigung die erlaubte Summe und sie liegt zusammengerechnet bei 2.800 Euro. Die erlaubte Summe beträgt nur so viel wie das frühere Entgelt plus ein Zehntel dessen, was hier 2.200 Euro wären. Die Entschädigung von 1.000 Euro verringert sich um die Summe des neuen Gehaltes, 1.800 Euro, und in Leilas Fall bekommt sie aus diesem Grund keine Entschädigung mehr, weil ihr neuer Lohn höher ist als diese.

Welche Ausnahmen und Sonderfälle bestehen?

Ein Arbeitgeber darf ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben. Notwendig ist, dass der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses davon erfährt. Außerdem zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall trotzdem für ein Jahr die Karenzentschädigung. Handelte es sich beim Wettbewerbsverbot um ein unverbindliches mit ungültigen Klauseln, ist der Verzicht ebenfalls möglich. So nimmt das Unternehmen dem Mitarbeiter die Möglichkeit, sich für zwei Jahre Entschädigung zu entscheiden.

Ein Wettbewerbsverbot für ein Vorstandsmitglied einer AG zu vereinbaren ist in Ordnung. Dann können diese nicht woanders stiller Gesellschafter sein.

Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA gilt das HGB nicht. Im Fall eines Verstoßes gegen ein mögliches Wettbewerbsverbot untersuchen Gerichte die Fälle auf Sittenwidrigkeit.

Selbstständige und Freiberufler haben ebenfalls ein Recht auf eine Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für sie gelten dieselben Regelungen. Das gilt, wenn sie durch das Verbot einer Konkurrenztätigkeit mit finanziellen Einbußen rechnen müssen. Bei einem Wettbewerbsverbot während einer Zusammenarbeit besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit.

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

stripes illustration
Jetzt mit Clockodo starten und die Zeiterfassung 14 Tage kostenlos testen.
Alle Funktionen 14 Tage kostenlos testen
Mit dem Absenden des Formulars akzeptieren Sie unsere AGB und unsere Datenschutz­erklärung und bestätigen, dass Sie Clockodo als Unternehmer nutzen.

Nutzen Sie die Erfahrungen von 10.000 weiteren Unternehmen:

Bechtle Mannheim LogoBechtlePeerigon LogoPeerigon GmbH
Phoenix Logistik LogoPhoenix LogistikFieda LogoFidea