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Überwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt?

Arbeiten meine Mitarbeiter acht Stunden am Tag? Halten sie sich wirklich beim Kunden auf? Wohin ist der Monitor verschwunden?
Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob ihre Angestellten sich verhalten wie im Arbeitsvertrag beschrieben. Besteht kein oder nur ein schlechtes Vertrauensverhältnis, dann wünschen sich Chefs eine automatische Kontrolle. Schließlich können sie nicht den ganzen Tag direkt hinter den Beschäftigten stehen.
Zur Mitarbeiterüberwachung existieren viele technische Möglichkeiten. Der logische Schritt ist also eine umfassende Kontrolle über Video und Co. Aber ist der Vorgesetzte auch zur Überwachung am Arbeitsplatz berechtigt? Sind Videoaufnahmen im Geschäft in Ordnung? Ist es legitim, dem neuen Angestellten beim Telefonieren mit einem Kunden zuzuhören?
Allgemein gilt:
Wenn das Interesse des Arbeitgebers begründet ist und die Mitarbeiter von der Kontrolle wissen und dieser zustimmen, spricht wenig dagegen. Die Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte verantwortet der Chef aber auch hier. Selbst dann wenn es um die Überwachung eines möglichen Diebes in den eigenen Reihen geht. Allgemein gültige Aussagen sind daher schwierig zu treffen und oft entscheiden einzelne Umstände. Wer sich über seinen konkreten Fall informieren möchte, sucht einen Anwalt auf. Dennoch gibt es erste Anhaltspunkte.
Welche Gründe haben Arbeitgeber zur Mitarbeiterkontrolle?
Überwachung am Arbeitsplatz vs. Persönlichkeitsrecht – was zählt?
Das Persönlichkeitsrecht, begründet in Artikel 1 und 2 Grundgesetzbuch, gilt für jeden Menschen, auch auf der Arbeit. Arbeitnehmer sind dadurch vor Eingriffen in ihre Privatsphäre geschützt und haben das Recht am eigenen Bild und an Tonaufnahmen ihrer Worte. Eine Überwachung am Arbeitsplatz muss sich an diese Grenze halten. Niemand ist berechtigt, einfach so in den Schutzbereich einer Privatperson einzudringen. Für eine Videoüberwachung ohne Ton besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre Zustimmung geben. Videoaufnahmen mit Ton sind aber grundsätzlich nicht gestattet. Die Intimsphäre aber ist für Arbeitgeber in jedem Fall tabu.
Nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber alle Angestellten gleich zu behandeln und die Entfaltung der Persönlichkeit der Mitarbeiter zu schützen und fördern.
Kameras sind immer verboten
- in den Sanitärräumen wie Toiletten und Duschen,
- in Umkleideräumen und
- in Aufenthaltsräumen.
Spätestens seit der DSGVO ist der Datenschutz wieder in allen Köpfen. Arbeitgeber sind nur berechtigt, die Daten der Angestellten zu sammeln, die sie tatsächlich brauchen (Art. 5 DSGVO). Das beinhaltet die Daten für die Einstellung, das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung. Die Kontonummer für die Gehaltszahlung ist erforderlich, Termine in der Freizeit dagegen gehen den Chef nichts an.
Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber, den ein Arbeitnehmer zum Beispiel nicht heimlich aufnehmen darf. Der Vorgesetzte ist vom Persönlichkeits- und Datenschutzrecht nicht ausgenommen.
Wann ist eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Wichtige Kriterien, um einzuschätzen, ob eine Überwachung am Arbeitsplatz rechtmäßig ist, sind
- ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers,
- die berechtigte Zurückstellung der Rechte der Angestellten,
- die Verhältnismäßigkeit zwischen den Rechten der Parteien und
- die Kenntnis und schriftliche Zustimmung der Mitarbeiter.
Das bedeutet, dass die Interessen des Unternehmens gegen die der Beschäftigten abgewogen werden müssen. Zwar haben Verkäufer ein Recht an ihrem Bild und Ton. Das berechtigte Interesse des Geschäfts, den Laden mit Videoüberwachung gegen Diebstahl zu sichern, wiegt aber höher. Hier ist ein Hinweisschild auf den Einsatz von Kameras notwendig und die Verkäufer haben ein Recht darauf, das zu wissen.
Holen Arbeitgeber das schriftliche Einverständnis ihrer Mitarbeiter für eine Kontrolle ein, haben diese weitere Rechte. Voraussetzung ist, dass der Chef informiert, welche Daten für welchen Zweck wie und wie lange gespeichert werden. Das Einverständnis dürfen Arbeitnehmer jederzeit widerrufen und die Herausgabe oder Löschung der Daten verlangen. Überwacht der Arbeitgeber unberechtigt und kündigt aufgrund dessen, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Betroffene dagegen angeht.
Der Betriebsrat hat laut Gesetz ein Mitspracherecht bei Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Beschlüsse gehören in eine Betriebsvereinbarung. Einzige Ausnahme ist eine punktuelle Überwachung eines Mitarbeiters, der strafverdächtig ist.

Was sind die Folgen einer unrechtmäßigen Mitarbeiterkontrolle?

Ist eine Überwachung am Arbeitsplatz nicht gerechtfertigt, zieht das Konsequenzen nach sich. Hat das Unternehmen kein berechtigtes Interesse an einer Kontrolle, die vor dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter steht, können sich Angestellte wehren. Insbesondere wenn die Überwachung am Arbeitsplatz ohne Kenntnis der Beschäftigten stattgefunden hat, verstößt das gegen das Gesetz.
Hierfür sind hohe Geldstrafen vorgesehen: Bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des Jahresumsatzes zahlen Arbeitgeber. Oben drauf kommt je nach Fall Schadenersatz für die zu Unrecht Überwachten. Eine Kündigung aufgrund unrechtmäßig erlangter Beweise ist nicht wirksam, wenn der Gekündigte sich wehrt.
Beweise für Verstöße aus einer ungerechtfertigten Überwachung sind nichts wert. Vor Gericht haben sie keinen Bestand. Im Gegenteil kann sich ein Mitarbeiter über die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beschweren.
Einzelfälle entscheiden über Überwachung am Arbeitsplatz
Pauschale Aussagen über gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Maßnahmen zu treffen ist schwierig. Liegt ein Verdacht oder der Wunsch einer unangemessenen Überwachung am Arbeitsplatz vor, ist der Gang zum Anwalt der richtige.
Gerichte prüfen die Verhältnismäßigkeit zwischen den Rechten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei spielt eine Rolle, wessen Interesse mehr Berechtigung hat und welchem Zweck die Kontrolle dient. Ob die Mitarbeiter von einer Überwachung wussten, ist ebenfalls ausschlaggebend. Stimmen die Beschäftigten einer Kontrolle im gesetzlichen Rahmen zu, ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, die Einwilligung zurückzuziehen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht zu jedweder Überwachungsmaßnahme. Eine heimliche Überwachung – sei es GPS, ein Keylogger-System oder eine Videoüberwachung – ist nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt, die einen dringenden Verdacht erfordern.
Die Autorin

Katharina Bensch ist die clockodo-Expertin für Fachwissen rund ums Thema Arbeitswelt.
Hier gibt sie Tipps zum Arbeitsalltag für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige.