Wer hat Einsicht in die Personalakte?
Das Einsichtsrecht bei Personalakten ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 83 Abs. 1 geregelt. Dieses besagt, dass ein Angestellter eines Unternehmens jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Recht besitzt, Einsicht in seine Personalakte zu erhalten. Des Weiteren ist es ihm erlaubt, während der Einsicht Notizen zu machen und Kopien anzufertigen. Liegt die Personalakte in Papierform vor, bezieht sich das Einsichtsrecht auf die gesamte Akte zuzüglich eventuell vorhandener Nebenakten. Der Arbeitgeber muss keine Nummerierung der Seiten vornehmen (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 110/07). Sind die Daten über den Mitarbeiter in einer digitalen Personalakte gespeichert, hat dieser das Recht auf einen Ausdruck aller über ihn gespeicherten Daten. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Überlassung der Personalakte. Auf Wunsch des Angestellten darf dieser ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht hinzunehmen. Dieser unterliegt der Schweigepflicht über den Inhalt der Mitarbeiterakte.
Zusätzlich zum Angestellten selbst haben der Arbeitgeber und der Personalverantwortliche des Unternehmens (beziehungsweise die Personalabteilung oder Personalverwaltung) das Recht auf Einsichtnahme. Weitere Personen dürfen zunächst keinen Blick auf die Daten werfen. Der Mitarbeiter darf sein Einsichtsrecht grundsätzlich nicht auf weitere Personen übertragen. Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt mit einer Vollmacht oder einen Gewerkschaftssekretär. Das LAG Schleswig-Holstein begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer selbst am besten beurteilen kann, ob sich in der Personalakte falsche Angaben befinden. Gibt es Diskussionsbedarf seitens des Mitarbeiters, beispielsweise ob die Dokumentation bestimmter Daten erlaubt ist, kann er Unklarheiten mit Hilfe seiner angefertigten Notizen und Kopien im Nachhinein mit seinem Rechtsanwalt besprechen. Es ist hierfür nicht nötig, dass dieser bei der Einsichtnahme anwesend ist (BAG v. 12.7.2016 - 9 AZR 791/14).
Ausnahmefälle für die Einsicht Dritter in die Personalakte
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einsichtnahme unverschuldet verhindert, darf er eine dritte Person bevollmächtigen, in die Personalakte einzusehen. Eine unverschuldete Verhinderung liegt beispielsweise bei Krankheit vor. Um das Recht übertragen zu können, muss zusätzlich eine Dringlichkeit bestehen, die es nicht erlaubt, die Einsicht in die Personalakte zu verschieben. Nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein v. 17.4.2014 - 5 Sa 385/13 ist der Arbeitgeber unter diesen Gesichtspunkten verpflichtet, einem Dritten die Personalakteneinsicht unter Einbehaltung der Fürsorgepflicht zu ermöglichen.
Der Betriebsrat kann im Sonderfall eine Einsicht in die Mitarbeiterakte verlangen. Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts liegt dieser vor, wenn der Einblick für eine bestimmte Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich ist (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 63/87).
Einsicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Einsichtsrecht gilt auch weiterhin nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09). Somit muss der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb weiterhin die Einsichtnahme in die Personalakte gewähren, wenn dieser es fordert.