Arbeitsschutzgesetz
Kurz und knapp: Arbeitsschutzgesetz
- Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Vermeidung und Beseitigung von Gefahren am Arbeitsplatz.
- Der Arbeitgeber prüft Gefahren und unternimmt Sicherheitsmaßnahmen.
- Er dokumentiert alle Zustände und Maßnahmen sowie Unfälle.
- Er ist für die Unterweisung aller Mitarbeiter verantwortlich.
- Das Arbeitsschutzrecht schließt auch Pflichten für Arbeitnehmer mit ein.
Definition: Was besagt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt alle Belange und Grundpflichten rund um den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Dazu gehören der Gesundheitsschutz, die Gestaltung der Arbeit und der Räume genauso wie die Einhaltung gesetzlich festgelegter Arbeitszeiten. Das Gesetz schreibt in § 2 die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vor sowie eine sogenannte menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Viele zusätzliche Verordnungen ergänzen das Arbeitsschutzgesetz und bestimmen die Regeln für spezifische Tätigkeitsbereiche. Sonstige Pflichten, die ein Arbeitgeber durch andere Gesetze oder Regelungen hat, beeinflusst das Arbeitsschutzgesetz nicht.
Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz bezieht sich nach § 4 grundsätzlich darauf, dass das Leben der Arbeitnehmer geschützt wird sowie deren physische und psychische Gesundheit. Eine Gefahr ist so gering wie möglich zu halten und immer direkt an der Quelle zu bekämpfen. Die häufigste Pflicht für Arbeitgeber ist die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.
Bei der Gefahrenverhütung gilt immer der neueste Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Dabei sind aktuelle gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen alle relevanten Aspekte der Arbeit miteinander verknüpfen: „Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt“ (§ 4 Arbeitsschutzgesetz).
Zunächst geht es immer um den Schutz aller Angestellten, während individuelle Maßnahmen zweitrangig sind. Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter sinnvoll einweisen, wie sie mit den getroffenen Maßnahmen umzugehen haben. Besonders Schutzbedürftige sind zu berücksichtigen, zum Beispiel Jugendliche oder Schwangere. Einen Unterschied zwischen verschiedenen Geschlechtern darf der Arbeitgeber nur machen, wenn es aus biologischen Gründen zwingend erforderlich ist.
Arbeitsschutzgesetz Arbeitszeit: Wie lange darf man arbeiten?
Die maximale Arbeitszeit regelt nicht das Arbeitsschutzgesetz, sondern das Arbeitszeitgesetz. Nichtsdestotrotz nennt das Arbeitsschutzgesetz Lage und Dauer der Arbeitszeit als einen Faktor, der zur Sicherheit am Arbeitsplatz beiträgt. Eine Personalzeiterfassung hilft dabei, die Regelungen und Arbeitszeiten im Blick zu behalten.
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Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Welche Arbeitsschutzbestimmungen existieren?
Das Arbeitsschutzgesetz legt allgemeine Regelungen fest, wer wann und wie Maßnahmen und Kontrollen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unternehmen hat. Für einzelne Branchen, Tätigkeiten oder Sonderfälle gibt es Verordnungen, die die Bundesregierung erlässt.
Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche sie arbeiten. Einzige Ausnahmen sind Angestellte im privaten Haushalt sowie Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Die letzten beiden benötigen jedoch eigene gesetzliche Regelungen. Als Beschäftigte bezeichnet das Gesetz normale Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (wirtschaftliche Unselbstständigkeit), Beamte, Richter, Soldaten und Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz?
Unter Arbeitgeber versteht das Gesetz nicht nur einzelne Personen, sondern auch rechtsfähige Personengesellschaften. Überträgt ein Arbeitgeber Aufgaben auf Beschäftigte, so muss er nach § 7 Arbeitsschutzgesetz sicherstellen, dass diese in der Lage sind, die Maßnahmen für die Sicherheit einzuhalten.
Arbeiten Angestellte von unterschiedlichen Arbeitgebern zusammen, so haben die Arbeitgeber nach § 8 für die Sicherheit zusammenzuarbeiten. Das Zusammenwirken aller Unternehmen gewährleistet so die Sicherheit aller Arbeitnehmer. Beschäftigte anderer Arbeitgeber im eigenen Betrieb müssen genauso in die Sicherheitsmaßnahmen eingewiesen werden wie die eigenen Mitarbeiter.
§ 13 ArbSchG zeigt auf, welche Personen neben der des Arbeitgebers verantwortlich sind: Der gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Unternehmensleitungen oder damit beauftrage Personen im Rahmen ihrer Befugnisse und alle verpflichteten Personen nach Unfallverhütungsvorschrift. Zusätzlich ist die Übertragung an fachkundige Personen zulässig.
Die gesetzliche Unfallversicherung agiert innerhalb des Sozialgesetzbuchs und arbeitet mit den Behörden zusammen, um in Unternehmen Gefahren vorzubeugen und Maßnahmen zu realisieren.
Maßnahmen ergreifen
Der Arbeitgeber hat laut § 3 ArbSchG nicht nur die Pflicht, erforderliche Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu unternehmen, sondern diese auch auf die Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Erfüllen die Maßnahmen nicht ihren Zweck, sind sie anzupassen. Die notwendigen Materialien dafür stellt der Arbeitgeber und sorgt für die Organisation der Maßnahmen. Die Kosten darf er nicht auf die Mitarbeiter umlegen.
Außerdem müssen die Maßnahmen während der Arbeit anwendbar sein: Angestellte haben eine Mitwirkungspflicht und sollten in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen. Eine Sicherheitsmaßnahme, die während der Arbeit gar nicht durchführbar ist, weil die eigentliche Arbeit die Mitarbeiter an der Umsetzung hindert, ist nicht gerecht.
Bestehen andere Pflichten, die ein Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund einer bestimmten Branchenzugehörigkeit zu erfüllen hat, bestehen diese weiterhin. Das Arbeitsschutzgesetz nimmt keinen Einfluss auf andere Regelungen.
Beanstanden Mitarbeiter die getroffenen Maßnahmen, weil diese ihrer Meinung nach nicht ausreichend sind, hat der Arbeitgeber dem nachzugehen.
Vorkehrungen treffen
§ 9 des Arbeitsschutzgesetzes macht deutlich, dass Arbeitsplätze mit potenziellen Gefahren nur von Leuten betreten werden dürfen, die adäquat eingewiesen sind. Alle Beschäftigten, die eventuellen Gefahren ausgesetzt sind, müssen davon unterrichtet werden.
Notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Angestellten diese selbst unternehmen oder sich aus der Gefahrenzone begeben können. Nimmt ein Angestellter Maßnahmen vor, um eine Gefahr zu beseitigen oder jemanden zu schützen, darf der Arbeitgeber ihm dies nicht zu Lasten legen. Ausnahmen sind ungeeignete Maßnahmen, die absichtlich oder grob fahrlässig getroffen wurden. Dasselbe gilt, wenn Beschäftigte sich wegen einer Gefahr vom Arbeitsplatz entfernen.
Beschäftigte haben nach § 11 Arbeitsschutzgesetz das Recht, sich regelmäßig untersuchen zu lassen, wenn sie Gefahren ausgesetzt sind.
In § 10 steht beschrieben, dass Arbeitgeber alle Vorkehrungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandbekämpfung und die Evakuierung von Angestellten treffen. Alle Wege zu Versorgungsstätten müssen jederzeit zugänglich sein. Zu diesen Notfallmaßnahmen gehört, dass der Arbeitgeber Zuständige benennt, die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung verantwortlich sind. Er benennt so viele Personen pro Aufgabe, wie es im Verhältnis zu allen Angestellten Sinn ergibt.
Einweisung
Die Einweisung der Mitarbeiter findet laut § 12 ArbSchG während der Arbeitszeit statt. Zu Beginn der Beschäftigung im Betrieb und bei Änderungen der Maßnahmen oder Technik ist eine Unterweisung notwendig. Der Arbeitgeber geht dabei auf alle Arbeitsplätze ein und erklärt für jeden Aufgabenbereich die jeweiligen Maßnahmen. Jede neue Einweisung findet immer vor Aufnahme der Tätigkeit im Arbeitsbereich statt. Für entliehene Arbeitskräfte hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Einweisung, der die Beschäftigten ausleiht.
Genauso sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach § 14 Arbeitsschutzgesetz vor Antritt der Tätigkeit über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten.
Gefahren beurteilen
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes zeigt genau auf, wie eine Gefährdungsbeurteilung vonstatten geht. Es geht um Gefahren, die mit der Arbeit verbunden sind. Dabei ist es nur notwendig, dass der Arbeitgeber einen einzigen Arbeitsplatz beurteilt, wenn es sich um gleiche Bedingungen an verschiedenen Arbeitsplätzen handelt. So ist ein bestimmter Schreibtischstuhl nur einmal zu prüfen, wenn alle anderen Plätze mit demselben Modell ausgestattet werden.
Gefahren am Arbeitsplatz haben unterschiedliche Quellen. Das Gesetz zählt in § 5 einige auf – folgende Fragen sollten sich Arbeitgeber stellen:
- Wie sind Arbeitsstätte und Arbeitsplatz eingerichtet und gestaltet?
- Gibt es Einwirkungen physikalischer, chemischer oder biologischer Art?
- Welche Arbeitsmittel (Stoffe, Maschinen, Geräte) nutzen die Mitarbeiter und wie gehen sie damit um?
- Wie funktionieren Arbeitsabläufe und Fertigungsverfahren und wie ist die Arbeitszeit geregelt?
- Sind alle Beschäftigten angemessen eingewiesen und qualifiziert?
- Gibt es psychische Belastungen?
Dokumentation
Die Beurteilung und die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz sind nach § 6 Arbeitsschutzgesetzschriftlich festzuhalten. Für gleichartige Arbeitsplätze reicht eine einmalige Dokumentation. Außerdem erfasst ein Arbeitgeber tödliche Unfälle oder Unfälle mit Todesfolge sowie solche, wegen derer ein Arbeitnehmer mindestens drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist.
Die Behörden, die die Arbeitssicherheit überprüfen, sind befugt, Unterlagen und Arbeitsplätze einzusehen. Sie dürfen während der Betriebszeiten in die Räume des Unternehmens und feststellen, ob notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen für die Sicherheit getroffen sind.
Welche Pflichten haben Angestellte laut Arbeitsschutzgesetz?
Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz trifft auch die Beschäftigten die Pflicht, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Genauso tragen sie Sorge um andere Personen, auf die ihr Handeln Auswirkungen haben kann. Es fällt also auch eine ständige Gefährdungsbeurteilung in ihren Aufgabenbereich.
Gibt der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen und -kleidung sowie ein bestimmtes Verhalten zur Gefahrenreduzierung vor, dann sind die Mitarbeiter verpflichtet, dem nachzukommen.
§ 16 gibt außerdem vor, dass Angestellte Gefahren melden, wenn sie welche entdecken. Das gilt auch für Defekte an den Schutzmaßnahmen wie der Kleidung. Sie melden ihre Entdeckungen unverzüglich, auch an andere Sicherheitsbeauftragte und einen vorhandenen Betriebsarzt. Die Pflicht der Beschäftigten zum Arbeitsschutz geht laut Gesetz soweit, dass sie ihrem Arbeitgeber gegenüber grundsätzlich Unterstützungspflichten haben.
Beschäftigte haben jederzeit das Recht, Vorschläge oder Beanstandungen zu Sicherheitsmaßnahmen an den Arbeitgeber zu reichen. Geht der Arbeitgeber nicht auf umsetzbare Verbesserungsvorschläge ein, können sich Arbeitnehmer an die Behörden wenden.
Wer kontrolliert das Arbeitsschutzgesetz?
Der Staat, genauer die Landesämter, überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes. Zuständige Behörden kontrollieren die Einhaltung vor Ort und stehen Arbeitgebern beratend zur Seite. Zur Überwachung dürfen sie Unterlagen einsehen und die Arbeitsbedingungen vor Ort begutachten. Dazu gehören auch die Prüfung von Sicherheitskleidung, das Messen von Gefahrenstoffen sowie die Einsicht in Arbeitsabläufe.
Stellt die Behörde Mängel fest, ist sie befugt, Maßnahmen anzuordnen, die der Arbeitgeber im Anschluss innerhalb einer Frist vollzieht.
Was regeln Verordnungen?
§ 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlaubt es der Bundesregierung, zusätzliche Verordnungen ergänzend zum Gesetz zu erlassen. In diesen kann ein bestimmtes Verhalten für bestimmte Tätigkeiten, Branchen oder Personengruppen festgelegt sein.
Regelungen in Verordnungen betreffen laut Gesetz:
- die Dauer und Lage einer Beschäftigung
- die Anzahl Angestellter
- das Verbot von bestimmten Arbeitsmitteln oder Verfahren beziehungsweise deren vorherige ausdrückliche Erlaubnis durch Behörden
- die regelmäßige Wartung von Betriebsanlagen durch Fachkundige sowie eine Prüfung vor Inbetriebnahme
- die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung vor und nach einer Beschäftigung
- die Bildung von Ausschüssen zur Beratung der Bundesregierung beziehungsweise des Ministeriums in allen Belangen der Arbeitssicherheit
Diese Verordnungsermächtigungen haben zu mehreren zusätzlichen Verordnungen geführt, die verschiedene Tätigkeitsbereiche und Branchen behandeln. Beispiele für solche sind die
- Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Kinderarbeitsschutzverordnung
§ 19 fügt dem hinzu, dass die Regierung Verordnungen erlassen kann, die notwendig sind, um internationale und zwischenstaatliche Beschlüsse zu realisieren.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt nach § 20 das jeweilige Landesrecht für Verordnungen. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist es möglich, dass verschiedene Ämter und Ministerien beschließen, dass das Arbeitsschutzgesetz für bestimmte Tätigkeiten nicht gilt. Die Polizei beispielsweise kann aufgerufen werden, die öffentliche Sicherheit über das Gesetz zu stellen. Hier sind nichtsdestotrotz Regelungen für die Sicherheit der beschäftigten Polizeibeamten zu erlassen.
Was ist die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie?
Der Bund, die Länder und die Unfallversicherungsträger sind nach § 20a ArbSchG angehalten, eine gemeinsame, übergreifende Strategie für den Arbeitsschutz in Deutschland zu entwickeln. Sie sorgen auch für deren Umsetzung und behandeln Themen wie die „Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie (die) […] menschengerechte[…] Gestaltung der Arbeit“.
Dabei übernimmt die Nationale Arbeitsschutzkonferenz die Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung dieser Arbeitsschutzstrategie.