Vorkehrungen treffen
§ 9 des Arbeitsschutzgesetzes macht deutlich, dass Arbeitsplätze mit potenziellen Gefahren nur von Leuten betreten werden dürfen, die adäquat eingewiesen sind. Alle Beschäftigten, die eventuellen Gefahren ausgesetzt sind, müssen davon unterrichtet werden.
Notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Angestellten diese selbst unternehmen oder sich aus der Gefahrenzone begeben können. Nimmt ein Angestellter Maßnahmen vor, um eine Gefahr zu beseitigen oder jemanden zu schützen, darf der Arbeitgeber ihm dies nicht zu Lasten legen. Ausnahmen sind ungeeignete Maßnahmen, die absichtlich oder grob fahrlässig getroffen wurden. Dasselbe gilt, wenn Beschäftigte sich wegen einer Gefahr vom Arbeitsplatz entfernen.
Beschäftigte haben nach § 11 Arbeitsschutzgesetz das Recht, sich regelmäßig untersuchen zu lassen, wenn sie Gefahren ausgesetzt sind.
In § 10 steht beschrieben, dass Arbeitgeber alle Vorkehrungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandbekämpfung und die Evakuierung von Angestellten treffen. Alle Wege zu Versorgungsstätten müssen jederzeit zugänglich sein. Zu diesen Notfallmaßnahmen gehört, dass der Arbeitgeber Zuständige benennt, die für Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung verantwortlich sind. Er benennt so viele Personen pro Aufgabe, wie es im Verhältnis zu allen Angestellten Sinn ergibt.