Ist die 15-Minuten-Taktung aktuell noch zulässig?
Diese Art der Zeiterfassung in 15-Minuten-Intervallen widerspricht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Unternehmen müssen Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeiten exakt erfassen, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Das Auf- oder Abrunden auf Viertelstunden gilt nicht mehr als zulässig.
Unpräzise Zeiterfassung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Fehlen genaue Aufzeichnungen, drohen Bußgelder oder arbeitsrechtliche Konflikte. Ein aktueller Fall vor dem Hamburger Verwaltungsgericht vom 21. August 2024 verdeutlicht dies:
Ein Unternehmen für Outdoor-Artikel wehrte sich gegen die Aufforderung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, Arbeitszeiten von Mitarbeitern mit Vertrauensarbeitszeit nachzuweisen. Das Unternehmen argumentierte, es „existiere in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die eine Arbeitszeiterfassung vorschreibe. Insgesamt fehle es daher an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die [...] Anordnungen” der Behörde.
Das Gericht entschied jedoch, dass Arbeitgeber nach dem geltenden Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, „ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden”. Eine weitere gesetzliche Klarstellung durch den deutschen Gesetzgeber sei hierfür nicht erforderlich. Daher wies das Verwaltungsgericht die Klage größtenteils ab. Es stellte klar, dass das Unternehmen sowohl die geforderten Nachweise erbringen als auch künftig die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG) erfassen muss.
Arbeitgeber tragen die Verantwortung, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter nachweisbar zu dokumentieren. Einige Unternehmen verwenden jedoch weiterhin Taktungssysteme, um bestehende Prozesse beizubehalten. Diese Praxis birgt Risiken und widerspricht den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Zeiterfassung.