Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer bei Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit genießen Arbeitnehmer eine hohe Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten. Dennoch gehen damit spezifische Pflichten einher, um sowohl den betrieblichen Ablauf zu gewährleisten als auch gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
1. Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit einzuhalten.
2. Beachtung gesetzlicher Arbeitszeitvorgaben
Trotz der flexiblen Zeiteinteilung müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden. Dazu zählen:
- Maximale tägliche Arbeitszeit: In der Regel nicht mehr als acht Stunden pro Werktag, Ausnahmen bis zu zehn Stunden sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Ruhezeiten: Mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.
- Pausenzeiten: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten.
3. Dokumentation der Arbeitszeiten
Entgegen der Annahme, dass bei Vertrauensarbeitszeit keine Zeiterfassung nötig sei, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Diese Pflicht kann an die Arbeitnehmer delegiert werden, sodass sie ihre Arbeitszeiten eigenständig und gewissenhaft dokumentieren müssen.
4. Selbstorganisation und Eigenverantwortung
Arbeitnehmer müssen ihre Aufgaben so organisieren, dass sie fristgerecht und in der erwarteten Qualität erledigt werden. Dies erfordert ein hohes Maß an Selbstdisziplin und effizientes Zeitmanagement.
5. Kommunikation und Erreichbarkeit
Trotz flexibler Arbeitszeiten ist es essentiell, für Kollegen und Vorgesetzte erreichbar zu sein und an wichtigen Meetings teilzunehmen. Dies kann durch die Vereinbarung von Kernarbeitszeiten oder regelmäßigen Abstimmungen sichergestellt werden.