Arbeiten am Feiertag

Arbeiten am Feiertag: das sollten Sie über Feiertagsarbeit wissen

Feiertagsarbeit bezeichnet die berufliche Tätigkeit, die an gesetzlichen Feiertagen stattfindet. Grundsätzlich ist „Arbeiten am Feiertag“ nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verboten, jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen, die es ermöglichen, auch an solchen Tagen zu arbeiten. Vor allem in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitswesen, Rettungsdiensten und der Pflege ist Feiertagsarbeit unerlässlich, um die Versorgung und Sicherheit der Bevölkerung sicherzustellen. Auch Branchen wie die Gastronomie, Veranstaltungssektor und Sicherheitsdienste sind häufig auf die Arbeit an Feiertagen angewiesen.

Das Arbeitszeitgesetz regelt klar, welche Tätigkeiten erlaubt sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Arbeit an Feiertagen gerecht ausgeglichen wird, zum Beispiel durch Ersatzruhetage. Je nach Branche und Vertragssituation kann auch ein finanzieller Ausgleich in Form von Feiertagszuschlägen erfolgen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen der Feiertagsarbeit

Nach dem §10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist Feiertagsarbeit grundsätzlich verboten, um den Arbeitnehmern ausreichend Ruhe zu ermöglichen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die im Gesetz klar geregelt sind. Besonders in systemrelevanten Branchen wie Krankenhäusern, der Not- und Rettungsdienste, aber auch in Bereichen wie der Gastronomie, Rundfunk, Landwirtschaft und der Veranstaltungsbranche ist Feiertagsarbeit erlaubt, um den laufenden Betrieb sicherzustellen.

Laut §10 ArbZG sind Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn diese zur Sicherung von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Auch bei Arbeiten, die technisch bedingt ununterbrochen ablaufen müssen, oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens für Unternehmen, kann eine Ausnahme vom Feiertagsarbeitsverbot gemacht werden. Hierbei entfällt die Genehmigungspflicht, sofern diese Tätigkeiten klar im Gesetz definiert sind.

In allen anderen Fällen, die nicht ausdrücklich im §10 ArbZG genannt sind, ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, bevor an Feiertagen gearbeitet werden darf.

Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeit an Feiertagen

Arbeitgeber, die Mitarbeitende an Feiertagen beschäftigen, haben spezielle Pflichten, die sie einhalten müssen, um die gesetzlichen Regelungen zu erfüllen. Diese betreffen insbesondere die Arbeitszeitdokumentation sowie die Gewährung von Ruhe- und Ausgleichstagen.

  • Lückenlose Arbeitszeiterfassung:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genau und vollständig zu dokumentieren. Dies dient nicht nur der internen Übersicht, denn Arbeitszeiterfassung ist Pflicht, um die Einhaltung von Ruhezeiten und die korrekte Berechnung von Feiertagszuschlägen sicherzustellen. Eine exakte Zeiterfassung ist besonders bei Feiertagsarbeit wichtig, da hier zusätzliche Regelungen greifen, wie etwa die Berechnung von Zuschlägen und Ersatzruhetagen.
  • Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage:
    Wird an einem Feiertag gearbeitet, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser Ausgleichstag muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden – in der Regel innerhalb von acht Wochen nach dem geleisteten Feiertagsdienst. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, dennoch eine Ruhepause erhalten.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Pflichten eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen.

Sanktionen und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen Feiertagsarbeitsregelungen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt klar, wann und unter welchen Bedingungen an Feiertagen gearbeitet werden darf. Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß §22 ArbZG drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Dies betrifft vor allem Arbeitgeber, die ohne die notwendigen Ausnahmen oder Genehmigungen Mitarbeitende an Feiertagen beschäftigen.

Rechte der Arbeitnehmer bei Feiertagsarbeit

Für Arbeitnehmer gibt es klare Regelungen, wenn es um die Arbeit an Feiertagen geht. Diese betreffen insbesondere die Freiwilligkeit der Feiertagsarbeit sowie mögliche vertragliche und tarifliche Vereinbarungen.

  • Freiwilligkeit der Feiertagsarbeit:
    In vielen Fällen kann der Arbeitgeber die Mitarbeitenden zur Feiertagsarbeit verpflichten, sofern dies durch das Direktionsrecht gedeckt ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber laut Arbeitszeitgesetz das Recht hat, die Arbeitszeitverteilung festzulegen, solange keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen. Eine Verpflichtung zur Arbeit an Feiertagen besteht also dann, wenn es keine expliziten Regelungen im Arbeitsvertrag gibt, die dies ausschließen. Wenn im Vertrag nichts Gegenteiliges festgelegt ist, kann der Arbeitnehmer zur Arbeit an Feiertagen angewiesen werden.
  • Vertragliche und tarifliche Regelungen:
    In vielen Fällen wird die Feiertagsarbeit durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Diese können explizit festlegen, ob und unter welchen Bedingungen Mitarbeitende an Feiertagen arbeiten müssen. Darüber hinaus kann auch die sogenannte betriebliche Übung eine Rolle spielen. Wenn ein Unternehmen über Jahre hinweg immer wieder Feiertagszuschläge zahlt oder Ausgleichstage gewährt, kann dies als betriebliche Gewohnheit betrachtet werden, die nicht ohne weiteres geändert werden kann.

Unterschied zwischen Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit

Grafik Vergleich Sonn- und Feiertagsarbeit

Der Hauptunterschied zwischen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit liegt in den gesetzlichen Regelungen und der Art des betreffenden Tages. Sonntagsarbeit betrifft ausschließlich die Arbeit an Sonntagen, während Feiertagsarbeit an gesetzlichen Feiertagen stattfindet, die nicht zwingend auf einen Sonntag fallen. In Deutschland sind sowohl Sonntagsarbeit als auch Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Beide sind grundsätzlich verboten, es gibt jedoch spezifische Ausnahmen, insbesondere in systemrelevanten Branchen.


Ein weiterer Unterschied zeigt sich oft bei den Zuschlägen: Feiertagszuschläge sind in der Regel höher als Sonntagszuschläge, wobei Feiertagsarbeit häufig mit einem Zuschlag von bis zu 125 %, an besonderen Feiertagen sogar 150 %, vergütet wird. Sonntagszuschläge liegen in der Regel bei 50 % des Grundlohns.

Vergütung von Feiertagsarbeit

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen, diese werden jedoch häufig durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt in der Regel bis zu 125 % des Grundlohns, kann aber an besonderen Feiertagen wie dem 1. Mai oder an den Weihnachtsfeiertagen auf 150 % steigen.

Zuschläge können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, solange sie den festgelegten Höchstgrenzen entsprechen. Für Sonntagsarbeit beträgt die Steuerfreiheit 50 %, während für Feiertagsarbeit Zuschläge bis zu 125 % steuerfrei sind. Feiertagszuschläge sind ebenfalls sozialversicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden (also das “Grundgehalt”), nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.

Genauere Informationen inklusive Beispielrechnungen finden Sie in unserem Lexikoneintrag “Feiertagszuschlag”.

Feiertagsarbeit und Zeiterfassung

Die korrekte Erfassung von Feiertagsarbeit spielt eine wichtige Rolle für die genaue Berechnung von Arbeitszeiten und Zuschlägen. Moderne digitale Zeiterfassungssysteme wie die von Clockodo ermöglichen eine effiziente und transparente Dokumentation der Feiertagsstunden. Durch die automatische Erfassung können Unternehmen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, und Mitarbeiter können ihre geleisteten Stunden sowie den Ausgleich von Feiertagsarbeit jederzeit einsehen.

Die lückenlose Dokumentation sorgt dafür, dass Arbeitgeber jederzeit nachweisen können, dass die Arbeitszeiten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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