Morten arbeitet im Februar an drei Sonntagen als Politikjournalist. Da er über das tagesaktuelle Geschehen berichtet, fällt er unter die Ausnahmen zum Verbot der Sonntagsarbeit. Den ersten Sonntag arbeitet er für drei Stunden, den zweiten für neun und den dritten für vier Stunden. Insgesamt arbeitet er im Februar also 16 Stunden lang an Sonntagen.
Mortens Grundlohn beläuft sich im Monat auf 3.900 Euro. Um den Stundenlohn auszurechnen, nimmt seine Arbeitgeberin Natalia seinen monatlichen Verdienst mal 3 Monate und teilt diese Zahl durch 13 Wochen. Auf diese Weise lässt sich bereinigen, dass ein Monat unterschiedlich viele Tage hat, denn im Quartal (3 Monate) sind häufig 13 Wochen enthalten. So erhält Natalia Mortens wöchentlichen Arbeitslohn:
3.900 Euro x 3 / 13 = 900 Euro pro Woche
In der Woche arbeitet Morten laut Arbeitsvertrag 40 Stunden.
900 Euro geteilt durch 40 Stunden ergeben einen Stundenlohn von 22,50 Euro: 900 Euro / 40 = 22,50 Euro
Der Sonntagszuschlag ist keine Pflicht, doch Natalia gewährt einen von 50 Prozent. Diesen rechnet sie auf Mortens Arbeitsstunden am Sonntag an:
50 Prozent von 22,50 Euro: 22,50 Euro/Stunde x 0,5 = 11,25 Euro Sonntagszuschlag pro Stunde
Zuschlag pro Stunde mal die Arbeitsstunden: 11,25 Euro x 16 = 180 Euro
Morten erhält für den Februar einen Sonntagszuschlag von 180 Euro, den Natalia explizit in seiner Lohnabrechnung ausweist. Da der Zuschlag 50 Prozent nicht übersteigt und auch der Grundlohn unter 50 Euro pro Stunde liegt, fallen keine Steuern auf diesen an. Der Bruttolohn liegt ebenfalls unter 25 Euro und somit ist der Lohnzuschlag zusätzlich komplett frei von Sozialabgaben.
Sind Prozente oder Stundengrundlohn höher, so berechnet man den abgabenfreien Zuschlag mit den genannten Maximalwerten:
Verdient Morten in der Stunde 52 Euro, so bekommt er bei 16 Stunden einen Sonntagszuschlag von 52 Euro mal 16 Stunden gleich 832 Euro. Er liegt jedoch 2 Euro über dem maximal anzusetzenden Wert pro Stunde. 2 Euro mal 16 Stunden gleich 32 Euro – diesen Betrag gilt es zu versteuern. Die übrigen 800 Euro sind steuerfrei.
Für die Sozialabgaben sind nur 25 Euro Grundlohn als beitragsfrei anzusetzen. 25 Euro mal 16 Stunden gleich 400 Euro sind also sozialabgabenfrei. Die übrigen 27 Euro Grundlohn mal die 16 Stunden ergeben 432 Euro. Für diese herrscht Beitragspflicht. Die 25-Euro-Grenze gilt auch bei Zuschlägen für Feiertagsarbeit.