Julian arbeitet im Februar an drei Sonntagen als Politikjournalist. Da er über das tagesaktuelle Geschehen berichtet, fällt er unter die Ausnahmen zum Verbot der Sonntagsarbeit. Den ersten Sonntag arbeitet er für drei Stunden, den zweiten für neun und den dritten für vier Stunden. Insgesamt arbeitet er im Februar also 16 Stunden lang an Sonntagen.
Julians Grundlohn beläuft sich im Monat auf 3.900 Euro. Um den Stundenlohn auszurechnen, nimmt seine Arbeitgeberin Natalia seinen monatlichen Verdienst mal 3 Monate und teilt diese Zahl durch 13 Wochen. Auf diese Weise lässt sich bereinigen, dass ein Monat unterschiedlich viele Tage hat, denn im Quartal (3 Monate) sind häufig 13 Wochen enthalten. So erhält Natalia Julians wöchentlichen Arbeitslohn:
3.900 Euro x 3 / 13 = 900 Euro pro Woche
In der Woche arbeitet Morten laut Arbeitsvertrag 40 Stunden.
900 Euro geteilt durch 40 Stunden ergeben einen Stundenlohn von 22,50 Euro: 900 Euro / 40 = 22,50 Euro
Der Sonntagszuschlag ist keine Pflicht, doch Natalia gewährt einen von 50 Prozent. Diesen rechnet sie auf Julians Arbeitsstunden am Sonntag an:
50 Prozent von 22,50 Euro: 22,50 Euro/Stunde x 0,5 = 11,25 Euro Sonntagszuschlag pro Stunde
Zuschlag pro Stunde mal die Arbeitsstunden: 11,25 Euro x 16 = 180 Euro
Julian erhält für den Februar einen Sonntagszuschlag von 180 Euro, den Natalia explizit in seiner Lohnabrechnung ausweist. Da der Zuschlag 50 Prozent nicht übersteigt und auch der Grundlohn unter 50 Euro pro Stunde liegt, fallen keine Steuern auf diesen an. Der Bruttolohn liegt ebenfalls unter 25 Euro und somit ist der Lohnzuschlag zusätzlich komplett frei von Sozialabgaben.
Sind Prozente oder Stundengrundlohn höher, so berechnet man den abgabenfreien Zuschlag mit den genannten Maximalwerten:
Nehmen wir nun also einmal an, Julians Grundlohn wäre etwas höher, sodass er inklusive der Zuschläge pro Stunde 52 Euro verdient. So bekommt er für 16 Stunden einen Sonntagszuschlag von 832 Euro (52 Euro x 16 = 832 Euro). Mit dem Stundenlohn von 52 Euro liegt er jedoch 2 Euro über dem maximal anzusetzenden Wert pro Stunde, der noch steuerfrei wäre. Die 2 Euro pro Stunde sind also steuerpflichtig. Bei einer Sonntagsarbeitszeit im Monat von 16 Stunden ergibt dies 32 Euro. iesen Betrag gilt es zu versteuern. Die übrigen 800 Euro sind steuerfrei.
Für die Sozialabgaben sind hingegen nur 25 Euro Grundlohn als beitragsfrei anzusetzen. In Julians Fall sind 400 Euro sozialabgabefrei (25 Euro x 16 = 400 Euro) . Die übrigen 27 Euro Grundlohn mal die 16 Stunden ergeben 432 Euro. Für diese herrscht Beitragspflicht und es müssen Sozialabgaben gezahlt werden. Die 25-Euro-Grenze gilt auch bei Zuschlägen für Feiertagsarbeit.