Wer darf an Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit wird durch § 10 ArbZG für bestimmte Branchen aufgehoben. Dies betrifft vor allem Bereiche, in denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit oder Versorgung erforderlich ist. Dazu gehören das Gesundheitswesen, Rettungsdienste sowie Pflegeeinrichtungen, in denen die Versorgung rund um die Uhr gewährleistet sein muss. Ein Beispiel für Sonntagsarbeit ist die Versorgung eines Notfallpatienten, welche nicht aufschiebbar ist. Dagegen könnte eine planbare OP problemlos an einem Werktag erfolgen.
Auch in der Gastronomie und Hotellerie darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, da diese Dienstleistungen besonders stark an Wochenenden nachgefragt werden. Weitere Branchen mit Sonderregelungen sind die Presse und Medien, die tagesaktuelle Ereignisse berichten oder für am Montag erscheinende Ausgaben produzieren müssen. Ein Live-Bericht zu einem Sportereignis am Sonntag wäre unverzichtbar, während ein Interview auch unter der Woche geführt werden könnte.
Verkehrsbetriebe und der Transport verderblicher Waren sind ebenfalls ausgenommen, z. B. muss der Transport von frischen Lebensmitteln auch am Sonntag erfolgen, während Reparaturen an Zügen oft unter der Woche durchgeführt werden könnten.
In kulturellen Einrichtungen wie Theatern, Museen oder im Sportbereich ist Sonntagsarbeit erlaubt, da Veranstaltungen oft an Wochenenden stattfinden. Ein Fußballspiel am Sonntag wäre ein Beispiel für eine zwingende Ausnahme, während Museumsrestaurierungen auch an Wochentagen erledigt werden können. Diese Tätigkeiten sind an Sonntagen nur dann erlaubt, wenn sie nicht auf Werktage verlagert werden können.
Auch in diesen Branchen gilt: Arbeitnehmer, die an einem Sonntag arbeiten, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb von zwei Wochen nach der Sonntagsarbeit gewährt werden muss.