Wo beginnt die Arbeitszeit: Neues Urteil sorgt für Klarheit

Mitarbeiter in einer Fabrikhalle laufend von hinten
Aktualisiert am 13. Juni 2025
Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Wann beginnt eigentlich die Arbeitszeit und zählt der Weg über das Werksgelände schon dazu? Diese Frage beschäftigt viele Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen. Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bringt Klarheit und zeigt: Der Arbeitsweg auf dem Betriebsgelände gehört nicht automatisch zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Zählen lange Wege im Betrieb zur Arbeitszeit?

Die Frage, wann genau die Arbeitszeit beginnt, beschäftigt immer wieder Gerichte, insbesondere bei großen Betriebsgeländen oder besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Müssen Arbeitgeber auch Wege innerhalb des Betriebs als Arbeitszeit vergüten? Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bringt nun mehr Klarheit und stärkt damit die bestehende Rechtsauffassung.

Das aktuelle Urteil im Überblick

In dem zugrunde liegenden Fall (Az.: 10 SLa 564/24) ging es um einen Fahrer auf einem Flughafengelände. Seine Tätigkeit beginnt in einem bestimmten Gebäude, das sich innerhalb eines besonders gesicherten Bereichs befindet. Der Zugang dorthin ist nur über mehrere Kontrollpunkte und mit einem betriebseigenen Shuttle möglich.

Der Mitarbeiter verlangte, dass die Zeit zwischen Betreten des Sicherheitsbereichs und dem Erreichen des Zeiterfassungsterminals sowie seine Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet werden. Das Gericht lehnte dies ab: Maßgeblich für den Beginn der Arbeitszeit sei der Moment, in dem die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, in diesem Fall also die Betätigung des Zeiterfassungssystems.

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Wann sind Wegezeiten vergütungspflichtig?

Grundsätzlich gilt: Wegezeiten auf dem Betriebsgelände zählen nicht automatisch zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das Gericht stellte klar:

  • Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Die Zeit, die benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen, ist in der Regel keine Arbeitszeit. 
  • Betriebliche Vorgaben wie Sicherheitskontrollen, das Tragen von Warnwesten oder die Nutzung eines Shuttles ändern daran nichts. 
  • Umkleidezeiten gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn das Umziehen zwingend am Arbeitsplatz erfolgen muss. Im vorliegenden Fall war laut Betriebsvereinbarung das Umkleiden zu Hause erlaubt. Damit entfällt auch hier der Vergütungsanspruch. 

Ausnahme: Wegezeiten innerhalb des Betriebs können als Arbeitszeit gelten, wenn sie fremdnützig sind, also ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, tariflich oder per Betriebsvereinbarung entsprechend geregelt sind.

Was sollen Unternehmen bei der Wegezeit beachten?

Das Urteil bringt zwar Klarheit, aber auch Verantwortung: Arbeitgeber sollten ihre internen Regelungen und Prozesse transparent und nachvollziehbar gestalten. Vor allem bei großen Geländewegen, Sicherheitskontrollen oder verpflichtender Arbeitskleidung sollte klar dokumentiert sein, ab wann und unter welchen Bedingungen die Arbeitszeit beginnt.

Außerdem empfiehlt es sich, bestehende Betriebsvereinbarungen regelmäßig zu prüfen und, wenn nötig, anzupassen. Besonders dann, wenn innerbetriebliche Besonderheiten vorliegen wie zum Beispiel Pflichtumkleiden, lange Shuttle-Wege oder sicherheitsrelevante Kontrollen.

Tipps für klare Regelungen im Betrieb

  1. Arbeitsbeginn klar definieren 
    Legen Sie in Betriebsvereinbarungen eindeutig fest, wo die Arbeitszeit beginnt (zum Beispiel beim Betreten des Büros).
  2. Umkleidepflicht prüfen 
    Muss Schutz- oder Dienstkleidung zwingend vor Ort angelegt werden, kann die Umkleidezeit als Arbeitszeit gelten. Diese Pflicht sollte klar geregelt sein.
  3. Wegezeiten dokumentieren 
    Längere Wege durch Sicherheitskontrollen oder mit Werksverkehr sollten klar beschrieben sein, auch wenn sie nicht zur Arbeitszeit zählen – für mehr Transparenz im Unternehmen.
  4. Kommunikation mit Mitarbeitern stärken 
    Erklären Sie, welche Zeiten vergütet werden und warum. Das beugt Missverständnissen vor und fördert das Vertrauen.
  5. Tarifverträge und BAG-Urteile im Blick behalten 
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 klargestellt, dass innerbetriebliche Wegezeiten nur bei Fremdnützigkeit oder tariflicher Regelung als Arbeitszeit gelten (BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11).

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Fazit

Lange Wege auf dem Firmengelände, selbst mit Shuttle oder Sicherheitskontrollen, zählen nicht automatisch zur Arbeitszeit. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts und stärkt damit die Linie der bisherigen Rechtsprechung. 

Für Unternehmen bedeutet das: Solange keine tariflichen Sonderregelungen oder zwingenden betrieblichen Anforderungen vorliegen, beginnt die Arbeitszeit mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme wie dem Einloggen im Zeiterfassungssystem. Um rechtssicher zu handeln, empfiehlt sich eine transparente Regelung der Arbeitszeitanfänge und der Umgang mit Wege- oder Umkleidezeiten. 

Mit einer digitalen Zeiterfassung wie Clockodo lassen sich Beginn und Ende der Arbeitszeit klar dokumentieren. Mitarbeiter stempeln sich über die App direkt dort ein, wo die Arbeitszeit beginnt. Auf diese Weise gelingt Arbeitgebern mehr Übersicht, Fairness und Rechtssicherheit im Arbeitsalltag.

Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Anna Geisler ist unsere Expertin für Themen rund um einen entspannten Arbeitsalltag, modernes Zeitmanagement und HR-Themen. Ihr Fachwissen zieht sie aus ihrem Management-Studium mit dem Schwerpunkt Marketing und HR sowie aus ihrer langjährigen Erfahrung als Online-Redakteurin mit Fokus auf digitale Arbeitswelten. Bereits seit 2020 gehört Anna zum Team von Clockodo. Als Online-Redakteurin betreut sie das Info-Portal mit redaktionellem Know-how und Fokus auf Aktualität und Relevanz für Unternehmen. Ein besonderes Highlight ihrer bisherigen Arbeit bei Clockodo war ihre Mitwirkung am umfassenden Relaunch der Marke.

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