Arbeiten trotz Krankschreibung

Grundsätzlich ist eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot. Wer sich vor Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder gut und fähig fühlt, möchte vielleicht aus eigenem Ermessen auch trotz Krankschreibung arbeiten. Doch wann ist man “gesund genug”, und welche Tätigkeiten kann man sich wirklich zutrauen? 

Eine klare Trennung zwischen Genesung und beruflicher Verpflichtung ist für viele Arbeitnehmer nicht immer leicht zu definieren – schließlich will man Kollegen und Vorgesetzte nicht “hängen lassen”. Allerdings sollten kranke Beschäftigte bedenken, dass sie Kollegen anstecken könnten. Die Frage, ob man während einer Krankschreibung arbeiten gehen sollte, wirft deshalb einige Unsicherheiten auf. 

Wir erklären in unserem Ratgeber, wann Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeiten gehen dürfen, was für Konsequenzen dies eventuell mit sich bringt, und ob der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schicken darf.

Mitarbeiterin arbeitet trotz Krankschreibung

Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Das deutsche Arbeitsrecht erlaubt prinzipiell, dass Arbeitnehmer trotz einer ärztlichen Krankschreibung arbeiten. Wenn Arbeitnehmer früher genesen als erwartet, dürfen sie aus eigenem Ermessen zur Arbeit zurückkehren. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handeln sollte – schließlich besteht immer das Risiko, dass das Nichtbeachten einer ärztlichen Empfehlung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, was langfristig längere Ausfallzeiten bedeuten könnte.  

Eine Entscheidung des Arbeitnehmers für Arbeit trotz Krankschreibung sollte unbedingt individuell und in Absprache mit dem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber geschehen.

Sollte ein Arbeitgeber beschließen, vor Ablauf seiner Krankschreibung zum Beruf zurückzukehren, besprechen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam, welche Tätigkeiten trotz evtl. noch bestehender gesundheitlicher Einschränkungen ausgeführt werden können. Im Zweifelsfall sollten sie dabei erneut die Meinung des behandelnden Arztes in ihre Entscheidung einbeziehen. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass bestimmte Aufgaben im Home-Office erledigt werden oder dass leichtere Arbeiten ohne Gefahr für die Gesundheit möglich sind. Der Mitarbeiter könnte z. B. anstatt ganztags auch nur stundenweise arbeiten.

Für Arbeit trotz Krankschreibung ist keine schriftliche Erlaubnis nötig: Eine mündliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser arbeiten möchte, und eine Zustimmung des Arbeitgebers, dass er dies erlaubt, reichen aus.

Nebenjobs und Ehrenämter: bei Krankschreibung nur selten erlaubt

Grundsätzlich gilt laut Arbeitsschutzgesetz, dass Arbeitnehmer während einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrer Hauptarbeit von sämtlicher beruflicher Tätigkeit freigestellt sind. Wenn die Krankschreibung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist normalerweise jede Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall darf man also weder woanders arbeiten noch ehrenamtlich tätig sein. Falls die beruflichen Tätigkeiten allerdings sehr unterschiedliche Arbeitsbedingungen mit sich bringen, können individuelle Regelungen möglich sein – wer z. B. hauptberuflich Sportler ist, sich den Fuß verletzt hat, und nebenberuflich einen Bürojob im eigenen Zuhause ausübt, könnte seine Vorgesetzten darauf ansprechen, ob der Nebenjob trotz Verletzung möglich wäre.

In jedem Fall ist es ratsam, sich im Zweifelsfall direkt mit dem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Ein offenes Gespräch mit dem Vorgesetzten sollte  alle Fragen klären und Überraschungen vermeiden.

Stellen Sie sich z. B. vor, Sie sind bei Ihrem Hauptberuf krankgeschrieben. Am selben Tag trifft Ihr Arbeitgeber Sie allerdings in der Stadt an, als Sie auf dem Weg zu einem physisch weniger fordernden Nebenjob sind – Ihr Arbeitgeber wird sich übergangen fühlen und könnte sogar eine androhen. Somit sollten Sie bei einer Krankschreibung offen mit Ihren Vorgesetzten darüber reden, was an möglich ist, und was nicht.

Beispiel Krankmeldung – darum ist offene Kommunikation wichtig

Karl geht es sonntags schon nicht so gut und Montagmorgen wacht er total erkältet auf. Er überlegt noch, trotzdem zur Arbeit zu gehen, aber er kommt kaum aus dem Bett. Lieber erst einmal gesundschlafen.

Als er um elf Uhr wieder aufwacht, hat er viele verpasste Anrufe von der Arbeit auf dem Handy. Seine Chefin Nicole hat ihn mehrfach versucht zu erreichen und drei Nachrichten geschrieben, ob es ihm gut gehe. Karl ruft sie zurück und hat eine ziemlich wütende Nicole am Telefon, die ihm einschärft, sich nächstes Mal direkt zu melden. Damit ist sie vollkommen im Recht, denn wenn Arbeitnehmer nicht kommen können, müssen sie das Unternehmen unverzüglich darüber informieren. Dann hätte Nicole sich um eine Vertretung kümmern können.

Sie schickt Karl zum Arzt, denn sie erwartet am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch das ist in Ordnung, denn diese Regelung hat Nicole in Karls Arbeitsvertrag festgehalten.

Am Donnerstag ist Karl immer noch krankgeschrieben. Deswegen staunt Nicole nicht schlecht, als sie ihn in ihrem Lieblingsrestaurant trifft. Karl war es wieder besser gegangen und er wollte seine Nebentätigkeit als Kellner deshalb nicht absagen. Nicole jedoch fühlt sich hintergangen, denn entweder ist Karl krank und kuriert sich aus, oder er ist gesund und geht bei ihr zur Arbeit und dann ins Restaurant. Deswegen schreibt sie ihm eine Abmahnung.

Muss man sich “gesundmelden”, um krank arbeiten zu dürfen?

Prinzipiell besteht keine Notwendigkeit, sich "gesundzumelden" oder eine ärztliche “Gesundschreibung” einzureichen, um trotz einer Krankschreibung wieder zu arbeiten. Rechtlich gesehen ist es sinnvoll, dass Ihre Krankmeldung bestehen bleibt, auch wenn Sie bereits wieder arbeiten: So ist der genaue Sachstand (dass Sie erkrankt arbeiten) gut nachvollziehbar.

Es kann sein, dass Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Personalabteilung Sie darum bitten, sich zu melden, wenn Sie nach einer Krankheitszeit Ihre Arbeit wieder antreten – gesetzlich vorgeschrieben ist dies allerdings nicht. Solch eine informelle Gesundmeldung dient lediglich der internen Absprache, damit das Human Resource Management Ihres Unternehmens den Überblick behält.

Ist man versichert, wenn man während einer Arbeitsunfähigkeit arbeitet?

Arbeitnehmer in Deutschland sind versichert, auch wenn sie trotz einer ärztlichen Krankschreibung arbeiten. Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt bestehen, da sie generell die medizinische Versorgung im Krankheitsfall absichert. Und auch die Unfallversicherung ist nicht beeinträchtigt, wenn sich ein Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet, während der Mitarbeiter krankgeschrieben ist. Dass man “selbst schuld” ist, wenn man krank arbeitet und sich ein Versicherungsfall ereignet, ist also ein Mythos.

Bezahlung während der Krankschreibung: auch trotz Arbeiten gleich

Während einer ärztlichen Krankschreibung besteht laut des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang sein reguläres Gehalt oder seinen Stundenlohn für die Arbeitszeit erhält, die er aufgrund der Krankheit ausgefallen ist (§ 3 EntgFG).

Dabei spielt es für die Höhe der Bezahlung keine Rolle, ob der Mitarbeiter gar nicht arbeitet, stundenweise einspringt oder in Vollzeit trotz Krankschreibung arbeitet. Er wird für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit regulär bezahlt: Arbeitet er normalerweise z. B. 8h am Tag, erhält er während seiner Krankheit jeden Tag den Zeitlohn für 8h – egal, ob er an einem spezifischen Krankheitstag einige Stunden oder ganztags gearbeitet hat.

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Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann krankgeschriebene Mitarbeiter nicht zur Arbeit nötigen: Bei einer Krankmeldung sind sie bis zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich geschützt. In Deutschland regelt das Arbeitsrecht, insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass Arbeitnehmer während einer ärztlich bescheinigten Krankschreibung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. 

Darüber hinaus besteht eine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten. Diese beschreibt die Verantwortung des Arbeitgebers für das Wohl und die Sicherheit seiner Mitarbeiter und ist u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch(§ 618 BGB) und im Arbeitsschutzgesetz(§3 ArbSchG) verankert. Kommt ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, können ihm Schadensersatzzahlungen drohen.

Es soll jedem Mitarbeiter eine faire, sichere und menschenwürdige Arbeitsumgebung gewährleisten. Sie sieht auch den Gesundheitsschutz der Belegschaft vor. Das bedeutet:

  • Mitarbeiter sollen davor geschützt werden, aufgrund Ihrer Arbeit zu erkranken
  • Erkrankte Mitarbeiter sollen zur Genesung freigestellt werden
  • Eine Ansteckung gesunder Mitarbeiter soll vermieden werden

Der Arbeitgeber darf nicht entscheiden, dass ein krankgemeldeter Mitarbeiter arbeiten muss. Er darf einem Mitarbeiter allerdings erlauben, aus dessen eigenem Ermessen trotz Krankschreibung zu arbeiten – und er darf kranke Mitarbeiter, die arbeiten wollen, bitten, sich zu Gunsten des Gesundheitsschutz krankschreiben zu lassen oder von zu hause aus zu arbeiten.

FAQ zum Arbeiten trotz Krankschreibung

Grundsätzlich bescheinigt eine ärztliche Krankschreibung Arbeitsunfähigkeit. Es wird davon abgeraten, während dieser Zeit zu arbeiten, um die Genesung nicht zu gefährden. Wer trotzdem arbeitet, tut dies nur in Ausnahmefällen aus eigenem Ermessen und sollte dies genau mit Arbeitgeber und Arzt absprechen.

Autorenbild von MoritzMoritz Hofmann

Moritz Hofmann ist Gründer und Geschäftsführer von Clockodo und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in den Bereichen Zeiterfassung und Digitalisierung. Mit seinem fundierten Fachwissen unterstützt er das Team bei redaktionellen Inhalten.

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