Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Arbeitnehmerüberlassung?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Leiharbeit. Damit eine ANÜ stattfinden kann, benötigt der Verleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (§ 1 AÜG). Diese beantragt er bei der Agentur für Arbeit, die Musterverträge zwischen Ver- und Entleiher für die Zeitarbeit und Muster-Arbeitsverträge für die Angestellten prüft. Erhält der Arbeitgeber die Erlaubnis, ist diese auf ein Jahr befristet. Einen Antrag auf Verlängerung muss der Verleiher spätestens drei Monate vor Ablauf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis einreichen. Hat er drei aufeinanderfolgende Jahre die Genehmigung erhalten, darf ihm die Agentur eine unbefristete Erlaubnis erteilen. Diese verfällt, wenn der Arbeitgeber drei Jahre keinen Gebrauch von ihr macht. (§ 2 AÜG)
Erhält er die Genehmigung, muss er zusätzlich das schriftliche Einverständnis des Zeitarbeitnehmers zur Überlassung einholen. Dies geschieht im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien. Außerdem muss er den Leiharbeiter über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz informieren. Sobald der Leiharbeiter zugestimmt hat, ist dieser verpflichtet, für verschiedene Kundenunternehmen seines Arbeitgebers zu arbeiten.
Die Zeitarbeit ist in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher geregelt. Dieser muss die Konkretisierungs- und Kennzeichnungspflicht einhalten. Das bedeutet, dass der Verleiher die Zeitarbeit ausdrücklich als solche im Vertrag benennen muss. Zusätzlich muss er den Leiharbeiter namentlich hinzufügen. Der Arbeitgeber unterliegt einer Informationspflicht, was bedeutet, dass er seinen Angestellten über dessen Zeitarbeit informieren muss. § 1 AÜG)
Checkliste: Das gehört in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Erlaubnis für die Zeitarbeit von der Agentur für Arbeit
Verpflichtung, eine aberkannte (beispielsweise bei Verstößen) oder nicht verlängerte Genehmigung zu melden
Qualifikation des Leiharbeiters
Besondere Anforderungen für die Tätigkeit beim Entleiher
Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Tätigkeit des Leiharbeitnehmers und die Berechnung des Entgelts (beispielsweise Zeitlohn oder Akkordlohn) beim Entleiher
Arbeitsentgelt für eine vergleichbare Stammarbeitskraft beim Kundenunternehmen
Schließen Ver- und Entleiher keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab und das Zeitarbeitsunternehmen vermittelt dennoch einen Angestellten an dieses Unternehmen, handelt es sich um eine illegale bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Bei einem solchen Verstoß haften beide Parteien und müssen Bußgeldstrafen sowie Nachzahlungen leisten. (Quelle: instaff.jobs)