Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Welche Rechte und Pflichten gelten?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Leiharbeit. Damit eine ANÜ stattfinden kann, benötigt der Verleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (§ 1 AÜG). Diese beantragt er bei der Agentur für Arbeit, die Musterverträge zwischen Ver- und Entleiher für die Zeitarbeit und Muster-Arbeitsverträge für die Angestellten prüft. Erhält der Arbeitgeber die Erlaubnis, ist diese auf ein Jahr befristet. Einen Antrag auf Verlängerung muss der Verleiher spätestens drei Monate vor Ablauf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis einreichen. Hat er drei aufeinanderfolgende Jahre die Genehmigung erhalten, darf ihm die Agentur eine unbefristete Erlaubnis erteilen. Diese verfällt, wenn der Arbeitgeber drei Jahre keinen Gebrauch von ihr macht (§ 2 AÜG).
Erhält er die Genehmigung, muss er zusätzlich das schriftliche Einverständnis des Zeitarbeitnehmers zur Überlassung einholen. Dies geschieht im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien. Außerdem muss er den Leiharbeiter über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz informieren. Sobald der Leiharbeiter zugestimmt hat, ist dieser verpflichtet, für verschiedene Kundenunternehmen seines Arbeitgebers zu arbeiten.
Die Zeitarbeit ist in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher geregelt. Dieser muss die Konkretisierungs- und Kennzeichnungspflicht einhalten. Das bedeutet, dass der Verleiher die Zeitarbeit ausdrücklich als solche im Vertrag benennen muss. Zusätzlich muss er den Leiharbeiter namentlich hinzufügen. Der Arbeitgeber unterliegt einer Informationspflicht, was bedeutet, dass er seinen Angestellten über dessen Zeitarbeit informieren muss (§ 1 AÜG).
Das gehört in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Checkliste
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bildet die Grundlage für eine legale und ordnungsgemäße Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher. Er regelt nicht nur die Rechte und Pflichten beider Parteien, sondern sorgt auch dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden.
- Erlaubnis für die Zeitarbeit von der Agentur für Arbeit
- Verpflichtung, eine aberkannte (beispielsweise bei Verstößen) oder nicht verlängerte Genehmigung zu melden
- Qualifikation des Leiharbeiters
- Besondere Anforderungen für die Tätigkeit beim Entleiher
- Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Tätigkeit des Leiharbeitnehmers und die Berechnung des Entgelts (beispielsweise Zeitlohn oder Akkordlohn) beim Entleiher
- Arbeitsentgelt für eine vergleichbare Stammarbeitskraft beim Kundenunternehmen
Schließen Ver- und Entleiher keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab und das Zeitarbeitsunternehmen vermittelt dennoch einen Angestellten an dieses Unternehmen, handelt es sich um eine illegale bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Bei einem solchen Verstoß haften beide Parteien und müssen Bußgeldstrafen sowie Nachzahlungen leisten (Quelle: instaff.jobs).