Saisonarbeit

Definition: Was ist Saisonarbeit?

Bei Saisonarbeit handelt es sich grundsätzlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nur zu bestimmten Zeiten im Jahr ausgeübt wird. Dabei bezeichnet eine sogenannte Saison Zeiten mit erhöhtem Arbeitsaufkommen oder sogar Arbeitsspitzen, die zu einem höheren Bedarf an Arbeitskräften (Saisonarbeitnehmer) führen.

Saisonjobs leisten Arbeitnehmer in Form einer geringfügigen Beschäftigung. Entsprechend zählt Saisonarbeit auch als eine Form von Minijob.

Was machen Saisonarbeiter?

Saisonarbeitnehmer sind das ganze Jahr über, abhängig von der Jahreszeit, in den Bereichen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismusbranche und der Gastronomie zu finden und das sowohl im eigenen Heimatland, wie Deutschland, als auch im Ausland. Arbeitgeber stellen sie beispielsweise als Erntehelfer, Servicekraft oder Promoter ein, um das erhöhte Arbeitspensum zu bewältigen.

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Welche Voraussetzungen für Saisonarbeit gibt es?

Grafik Voraussetzungen für Saisonarbeit

Für die Saisonarbeit in Deutschland müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Saisonarbeit darf nur befristet vonstattengehen.
  • Sie basiert auf einem Vertrag, den beide Parteien vor Antritt der Beschäftigung unterzeichnen.
  • Saisonarbeitskräften ist es erlaubt, innerhalb eines Kalenderjahres höchstens drei Monate am Stück oder nicht mehr als 70 Arbeitstage zu arbeiten. Genau diese Kurzfristigkeit ist das Merkmal von Saisonarbeit.
  • Darüber hinaus sind Saisonarbeitskräfte verpflichtet, nachzuweisen, dass sie sich mit dem Saisonjob nur etwas dazuverdienen und damit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dies unterscheidet die Saisonarbeit von einem Arbeitsverhältnis auf 450-Euro-Basis.

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Eine Ausnahme gilt für Schausteller: Diese dürfen maximal für neun Monate pro Kalenderjahr eingestellt werden.

Welche Voraussetzungen für Saisonarbeit für ausländische Arbeitskräfte gibt es?

Nicht nur Deutsche gehen einer Saisonarbeit im Ausland nach, beispielsweise als Animateur. Umgekehrt bewerben sich viele ausländische Arbeitskräfte in Deutschland um einen Saisonjob und unterstützen zum Beispiel deutsche Bauern bei der Ernte. Für Ausländer, die Saisonarbeit ausüben, gelten die gleichen Voraussetzungen wie auch für deutsche Saisonarbeiter. Zusätzlich sollten Arbeitgeber in diesem Fall jedoch das Mindestalter von 18 Jahren bei den Saisonarbeit-Bewerbern prüfen.

Weist ein ausländischer Saisonarbeiter eine Arbeitsstelle in seinem Heimatland auf, gilt sowohl für den deutschen Arbeitgeber als auch für den ausländischen Arbeitnehmer das Recht des Heimatlandes. In diesem Fall benötigen Sie die Bescheinigung A1 vom Mitarbeiter. Ist die ausländische Arbeitskraft im Heimatland jedoch nicht beschäftigt, greift hier das deutsche Recht. Entsprechend sollten Sie diesen Aspekt ebenfalls bei der Einstellung prüfen, um Missverständnissen zu entgehen.

Wird bei Saisonarbeit der Mindestlohn gezahlt?

Seit 2015 gibt es eine sogenannte Lohnuntergrenze, die den Mindestlohn darstellt. Dieser gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer. Gemäß § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) sind folgende Berufsgruppen und Branchen ausgeschlossen:

  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose
  • Auszubildende
  • ehrenamtliche Mitarbeiter
  • Freiberufler
  • Pflichtpraktikanten
  • Jugendliche unter 18 Jahren oder ohne abgeschlossene Ausbildung

Daraus geht hervor, dass auch Saisonarbeitskräfte vom Mindestlohn profitieren. Dies gilt auch für ausländische Saisonarbeiter.

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Dürfen Arbeitslose Saisonarbeit als Nebenverdienst ausüben?

Ja. Grundsätzlich dürfen Arbeitslose berufsmäßig einen Saisonjob ausüben. Allerdings könnten in diesem Zusammenhang finanzielle Einbußen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes oder des Bezugs von Hartz IV zustande kommen.

Welche weiteren Personengruppen dürfen Saisonarbeit als Nebenverdienst ausüben?

Schüler, Studenten, Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner können sich mit einer Saisonbeschäftigung etwas dazuverdienen, ohne Sozialabgaben zu leisten.

Sind Saisonarbeiter sozialversicherungspflichtig?

Da es sich bei Saisonarbeit um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, zahlen deutsche Saisonarbeiter im Heimatland keine Sozialversicherungen. Saisonarbeiter, die für ihren Arbeitseinsatz aus dem Ausland kommen, müssen gegebenenfalls die Gesetze in ihrem Heimatland berücksichtigen und eventuell Sozialversicherungsabgaben leisten.

Als Arbeitgeber tragen Sie für alle Ihre Mitarbeiter die Verantwortung. Was bedeutet das konkret? Erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel, wie weit die Verantwortung reicht: Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber: Mehr als nur Helme

Ist Saisonarbeit steuerpflichtig?

Saisonarbeiter müssen grundsätzlich Lohnsteuer für ihr Arbeitsentgelt zahlen. Da dieses in der Regel jedoch unter dem Steuergrundfreibetrag (10.908 Euro pro Jahr, Stand Januar 2023) liegt, ist der Arbeitslohn häufig steuerfrei. Erst bei Überschreitung des Freibetrags ist die Lohnsteuer fällig.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Berechnung der Steuerabgaben für ihre Saisonarbeiter zu vereinfachen. Dazu führen sie eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent ab, statt eine Lohnsteuerberechnung durchzuführen. Dadurch kommen sie am Ende auf einen ähnlichen Betrag, den sie auch ungefähr für einen anderen Arbeitnehmer zahlen. Das Einkommensteuergesetz legt in § 40a für diese Option allerdings folgende Voraussetzungen fest:

  • Es liegt keine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor,
  • die Dauer der Beschäftigung übersteigt 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigung übersteigt 120 Euro durchschnittlich pro Tag nicht oder die Beschäftigung ist zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich.

Erfüllt das Arbeitsverhältnis diese Bedingungen nicht, muss der Arbeitgeber die reguläre Lohnsteuer abführen und kann keine Lohnsteuerpauschale einsetzen.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?

Der Gesetzgeber definiert den Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses differenziert zwischen Selbstständigen und Angestellten, macht jedoch keinen Unterschied zwischen Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten. Entsprechend trifft es auch auf Saisonarbeiter zu.

Achtung: Hier könnte § 4 BUrlG für Verwirrung sorgen. Dieser gibt an, dass nur Arbeitnehmern der volle Urlaubsanspruch zusteht, die bereits sechs Monate im Unternehmen arbeiten. Auf Saisonarbeiter kann dies wegen der Grundvoraussetzungen nicht zutreffen. Sie dürfen nur 70 Arbeitstage oder drei Monate beschäftigt werden. Erst § 5 BUrlG verschafft Klarheit: Da Saisonarbeiter vor Ablauf der Frist aus dem Arbeitsverhältnis austreten, steht ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu.

Beispiel Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit

Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen einem Arbeitnehmer gemäß § 3 BUrlG 20 Urlaubstage zu. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs bedeutet dann:

  • bei einem Monat Saisonarbeit = zwei Urlaubstage
  • bei zwei Monaten Saisonarbeit = drei Urlaubstage
  • bei drei Monaten Saisonarbeit = fünf Urlaubstage

Bonustipp für Unternehmer

Bei der Berechnung der Uraubstage Ihrer Mitarbeiter verpflichtet Sie der Gesetzgeber, ab einem halben Urlaubstag (0,5) auf einen ganzen aufzurunden. (§ 5 BUrlG)

Gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Saisonarbeit?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sichert Arbeitnehmer im Krankheitsfall ab: Erkrankt ein Angestellter unverschuldet und ist durch Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, hat er dennoch Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohnes für bis zu sechs Wochen für die gleiche Krankheit. Dies gilt auch für Saisonjobs. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch erst erwerben, wenn ihr Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen angedauert hat (§ 3 EntgFG). Auch wenn das gesetzliche Anrecht noch nicht besteht, dürfen Arbeitgeber, wenn sie möchten, eine Lohnfortzahlung leisten.

Gibt es Besonderheiten bei Kündigungen von Saisonarbeitern?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sichert Arbeitnehmern Kündigungsschutz zu: Gemäß § 1 KSchG greift dieser allerdings erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen länger als sechs Monate besteht. Da Saisonarbeit allerdings nur maximal drei Monate ausgeübt werden darf, steht Saisonarbeitern kein Kündigungsschutz zu.

Kündigungsfrist

Hinsichtlich der Kündigungsfristen gilt, dass die gesetzlichen Fristen für Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt sind, keinen Bestand haben. Diese gelten erst ab einer Dauer von über drei Monaten (§ 622 BGB). Da es keine Mindestkündigungsfrist gibt, können Arbeitgeber mit Saisonarbeitern auch nur einen Tag als Frist vereinbaren.

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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