Fazit
Die Behandlung von Reisezeit als Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht klar geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art der Reise, dem Verkehrsmittel und den Anweisungen des Arbeitgebers ab. Grundsätzlich gilt: Reisezeit, die im Auftrag des Arbeitgebers und ausschließlich in dessen Interesse erfolgt, zählt zur Arbeitszeit und ist entsprechend zu vergüten. Dies trifft insbesondere auf Dienstreisen zu, unabhängig davon, ob sie während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden.
Dabei spielen die Umstände der Reise eine wichtige Rolle. Wird ein Arbeitnehmer während der Reise aktiv beansprucht, etwa durch Arbeitsaufträge, gilt die Zeit als Arbeitszeit. Für passive Reisezeiten, etwa als Beifahrer oder während des Aufenthalts in einem Verkehrsmittel ohne Arbeitsaufträge, kann dies anders gehandhabt werden. Auch das Arbeitszeitgesetz setzt Grenzen für die tägliche Arbeitszeit, schützt jedoch nicht vor einer zusätzlichen Vergütung längerer Reisezeiten.
Insbesondere bei Auslandsreisen stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit zu werten ist, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen existieren.
Für besondere Berufsgruppen wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer gelten spezifische Regeln, die oft durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge ergänzt werden. Unabhängig von der genauen Regelung bleibt entscheidend, dass Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung beruflicher Aufgaben stehen, nicht auf Kosten des Arbeitnehmers gehen dürfen.