Was gilt für die Arbeitszeit bei Fortbildungen?
Im Wesentlichen gilt eine Fortbildung als Arbeitszeit, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Wann genau die Arbeitszeit einer Fortbildung beginnt, hängt vom Standort dieser ab: Im eigenen Betrieb beginnt die angerechnete Arbeitszeit mit dem Betreten des Veranstaltungsortes und endet mit dem Verlassen. Auch hier werden Pausen von der Arbeitszeit abgezogen. Findet die Fortbildung außerhalb statt, so kann die notwendige Reisezeit ebenfalls als Arbeitszeit bewertet werden. Bei der Reise zu einer Fortbildung gelten dieselben Regelungen wie für normale Dienstreisen. Die Summe der angerechneten Reisezeit und der Zeit des Fortbildungsbesuchs dürfen dabei nicht die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden am Tag überschreiten.
Entscheidet sich ein Mitarbeiter aus eigener Motivation dazu, an einer Fortbildung teilzunehmen, so gilt die aufgewendete Zeit nicht als Arbeitszeit. Eine Ausnahme bilden Dienstverträge, in denen festgelegt ist, dass jede Fortbildung Arbeitszeit ist.
Weitere Regelungen
Verlängert sich die Zeit einer Reise durch Verzögerungen oder Stau, sollte in den meisten Fällen die tatsächliche Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Gesetz dazu gibt es allerdings nicht.
Eine Besonderheit sind Jobs, bei denen das Reisen automatisch zur Erfüllung der Aufgaben gehört. Fährt ein Vertriebler von einem Kunden zum nächsten, gehört das zur Arbeitszeit. Handwerker, die sich morgens im Betrieb sammeln, starten dort ihre Arbeitszeit. Die Fahrt zum Kunden ist hier zu vergüten.
Kommen Handwerker von zu Hause direkt zur Baustelle, ist dies nicht automatisch Arbeitszeit. Das liegt daran, dass der normale Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit gehört. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dürfen andere Regelungen für Fahrtzeiten und Arbeitszeiten enthalten. Für Berufskraftfahrer steckt es im Namen: Sie sind für das Fahren eingestellt und somit ist diese Zeit auch Arbeitszeit.
Ein Dienstgang, zum Beispiel zu einem Kunden, der in 15 Minuten mit dem Auto zu erreichen ist, gilt nicht als Dienstreise. Da diese Dienstgänge meistens in die reguläre Arbeitszeit fallen, vergütet der Arbeitgeber sie. Gesetzliche Regelungen aber gibt es dazu nicht.
Zeit zwischen Terminen oder Reisen, die der Arbeitnehmer nicht mit Arbeit verbringt, ist Ruhezeit. Dazu zählt zum Beispiel die Übernachtung in einem Hotel oder ein privates Essen nach einer Veranstaltung. Nicht die gesamte Dienstreise ist laut Arbeitsrecht Arbeitszeit.
Es bietet sich für jede Firma an, Regelungen für Arbeitsreisen in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Wer viel reist, sollte im Vorfeld wissen, wer zum Beispiel Bonusmeilen sammeln darf und wer für weitere Kosten aufkommt. Auch die Regelungen für die Verpflegungspauschale sind zu beachten.