Nachtzuschlag

Rettungskräfte nachts am Rettungswagen mit Patient auf Liege
Aktualisiert am 03. Dezember 2021
Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler
Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke
Juristisch geprüft von Prof. Christian Solmecke

Ob im Krankenhaus, bei der Polizei oder in der Industrie: Wer nachts arbeitet, hat Anspruch auf einen finanziellen oder zeitlichen Ausgleich. Aber wie hoch ist der Nachtzuschlag? Wer bekommt ihn und was müssen Arbeitgeber beachten? Unser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über gesetzliche Vorgaben, Beispiele aus der Praxis und Tipps für eine faire und rechtssichere Handhabung.

Definition: Was ist der Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag – auch Nachtschichtzuschlag genannt – ist ein finanzieller oder zeitlicher Ausgleich für Arbeitnehmer, die während der gesetzlich definierten Nachtzeit arbeiten. Da nächtliche Arbeitszeiten gegen den natürlichen Biorhythmus verstoßen und mit erheblichen gesundheitlichen sowie sozialen Belastungen einhergehen, schützt das Arbeitsrecht betroffene Beschäftigte durch Ausgleichsregelungen. Der Zuschlag soll einerseits die Belastung kompensieren und andererseits einen Anreiz für Nachtarbeit bieten. Ein finanzieller Zuschlag ist ebenso möglich wie zusätzliche bezahlte Freizeit.

Ist der Nachtzuschlag gesetzlich vorgeschrieben?

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das klare Vorgaben für Arbeitgeber enthält. Insbesondere Paragraph 6 Absatz 5 ArbZG regelt, dass Beschäftigte, die Nachtarbeit leisten, einen Anspruch auf Ausgleich haben.

Der genaue Absatz lautet wie folgt: „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“

Das bedeutet: Gibt es keine tarifliche Regelung, muss der Arbeitgeber entweder einen finanziellen Zuschlag zahlen oder bezahlte freie Tage gewähren. Dabei hat er einen gewissen Spielraum, muss jedoch immer einen angemessenen Ausgleich sicherstellen.

In Tarifverträgen – etwa im öffentlichen Dienst – können abweichende Regelungen getroffen werden, die auch geringere Zuschlagssätze vorsehen. Diese tariflichen Regelungen haben Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz, dürfen den gesetzlich geforderten Schutz aber nicht unterlaufen. Arbeitgeber, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, müssen sich an dessen Vorgaben halten, können jedoch freiwillig höhere Leistungen anbieten.

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Nachtzuschlag – ab wann gilt er?

Die gesetzlich definierte Nachtzeit liegt gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Für Beschäftigte in Bäckereien und Konditoreien gilt eine abweichende Regelung von 22:00 bis 05:00 Uhr. Um einen Anspruch auf Nachtzuschlag geltend machen zu können, müssen mindestens zwei Stunden der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitfensters liegen.

Sonderfall: Arbeitsbeginn um 5 Uhr

Beginnt ein Mitarbeiter seine Schicht um 5 Uhr morgens und endet diese nach 6 Uhr, liegt lediglich eine Stunde innerhalb der gesetzlichen Nachtzeit. Da die Mindestdauer von zwei Stunden in der Nachtzeit nicht erfüllt ist, besteht in diesem Fall in der Regel kein Anspruch auf einen Nachtzuschlag.

Wer bekommt den Nachtzuschlag?

Ein Anspruch auf Nachtzuschlag besteht nur, wenn der Arbeitnehmer als sogenannter Nachtarbeitnehmer gilt. Dies ist gemäß § 2 Abs. 5 ArbZG dann der Fall, wenn

  • regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells geleistet wird oder
  • in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr gearbeitet wird.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber beschäftigt ist. Entscheidend ist allein die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien. Auch Auszubildende können grundsätzlich anspruchsberechtigt sein. Wird Nachtarbeit ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber freiwillig geleistet – etwa durch eigenmächtige Verlagerung der Arbeitszeit – besteht hingegen kein Anspruch auf einen Zuschlag. Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht über die Lage der Arbeitszeit.

Beispiele für den Nachtzuschlag

Kian arbeitet tagsüber in einer Agentur ohne Tarifvertrag. Für eine Veranstaltung übernimmt er ausnahmsweise den Standdienst von 22 bis 2 Uhr. Zwar arbeitet er zur gesetzlichen Nachtzeit und es liegen mindestens zwei Stunden seiner Arbeitszeit in diesem Zeitraum. Da er jedoch nur einmalig Nachtarbeit leistet, zählt er nicht zu den Nachtarbeitnehmern und hat deswegen keinen Anspruch auf den Nachtzuschlag. 

Lina arbeitet regelmäßig in Wechselschicht in einem produzierenden Betrieb. An einem Arbeitstag fängt sie ausnahmsweise in der frühen Schicht schon um 5 statt um 6 Uhr an. Sie ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. An diesem Tag hat sie jedoch keine Nachtarbeit geleistet, weil keine zwei ganzen Stunden in die gesetzliche Nachtzeit gefallen sind, sondern nur eine. Sie erhält für diese Zeit keinen Nachtschichtzuschlag.

Carla ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Mehr noch, sie leistet Dauernachtarbeit im Personenschutz und arbeitet nur selten tagsüber. Damit hat sie einen Anspruch auf 30 Prozent Nachtzuschlag. Ihr Arbeitgeber gewährt ihr zwischen 0 und 4 Uhr sogar die steuerfreien 40 Prozent Zuschlag.

Ravi bekommt Nachtzuschlag von seinem Arbeitgeber gezahlt, und zwar 25 Prozent für die Zeiten zwischen 23 und 0 Uhr und 4 bis 6 Uhr. Zwischen 0 und 4 Uhr erhält er 40 Prozent. Er arbeitet regelmäßig in der Schicht von 21 bis 6 Uhr, mit einer Pause von 1 bis 2 Uhr. Für die Zeit von 21 bis 23 Uhr erhält er keinen Zuschlag, denn es handelt sich nicht um Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz. Von 23 bis 0 Uhr bekommt er 25 Prozent. Für die Zeit zwischen 0 und 4 Uhr erhält er die höheren 40 Prozent, jedoch abzüglich einer Stunde Pause zwischen 1 und 2 Uhr. Von 4 bis 6 Uhr bekommt er wieder die 25 Prozent Nachtzuschlag.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Die gesetzliche Regelung macht keine konkreten Vorgaben zur Höhe des Nachtzuschlags, sondern verlangt lediglich, dass dieser "angemessen" ist. Als Orientierung dient ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2015, in dem ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn bei durchschnittlicher Belastung als angemessen bezeichnet wurde. Bei besonders belastender Dauernachtarbeit hält das BAG einen Zuschlag von 30 % für gerechtfertigt. Bei geringerer Belastung – etwa bei Bereitschaftsdienst – kann ein reduzierter Satz ausreichen.

Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. So sieht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) lediglich einen Nachtzuschlag von 20 % vor. Auch beim Freizeitausgleich werden dieselben Prozentsätze angesetzt: Ein Zuschlag von 25 % entspricht z. B. 15 Minuten zusätzlicher Freizeit je Nachtarbeitsstunde.

Beispielrechnung

Barbara arbeitet im Kundendienst, verdient 3.500 Euro brutto pro Monat und leistet regelmäßig Nachtarbeit. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173,2 Stunden (40 Stunden in der Woche x Wochenfaktor 4,33) ergibt sich ein Bruttostundenlohn von 20,21 Euro. Im letzten Monat hat sie 50 Stunden innerhalb der gesetzlichen Nachtzeit gearbeitet. Bei einem Zuschlag von 25 % ergibt sich: 50 × 20,21 € × 0,25 = 252,63 Euro Nachtzuschlag.

Berechnung Nachtzuschlag

Steuer und Sozialversicherung: Nachtzuschlag richtig abrechnen

Das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) stellt bestimmte Nachtzuschläge steuerfrei. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Grundlohn darf 50 Euro pro Stunde nicht überschreiten.
  • Für Arbeitszeiten zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sind 25 % steuerfrei.
  • Für Arbeitszeiten zwischen 00:00 und 04:00 Uhr sind 40 % steuerfrei – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat vor 0 Uhr mit der Arbeit begonnen.

Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu einem Bruttostundenlohn von 25 Euro, sofern die steuerfreien Grenzen eingehalten werden. Zuschläge, die darüber hinausgehen oder nicht gesetzeskonform gestaltet sind, unterliegen der Steuer- und Beitragspflicht.

Nachtzuschlag am Wochenende und an Feiertagen

Der Anspruch auf Nachtzuschlag ist an die Nachtzeit und nicht an den Wochentag gebunden. Daher besteht er grundsätzlich auch bei Nachtarbeit an Wochenenden oder Feiertagen. Zusätzlich können weitere Zuschläge – etwa für Sonntags- oder Feiertagsarbeit – vertraglich vereinbart werden und sich mit dem Nachtzuschlag kumulieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachtzuschlag bei Krankheit und Urlaub

Regelmäßig gezahlte Zuschläge wie der Nachtzuschlag müssen auch im Krankheitsfall oder bei Feiertagen berücksichtigt werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4 EFZG) gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Arbeitnehmer erhalten das Entgelt, das sie bei tatsächlicher Arbeitsleistung verdient hätten – einschließlich regelmäßig anfallender Zuschläge.

Abendzuschlag – ab wann gilt er?

Der sogenannte Abendzuschlag ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis wird er jedoch häufig auf freiwilliger Basis durch den Arbeitgeber gezahlt – meist für Arbeitszeiten zwischen 20 und 23 Uhr, also vor Beginn der gesetzlichen Nachtzeit. Er ist als zusätzlicher Anreiz für Spätarbeit gedacht, ersetzt jedoch nicht den Nachtzuschlag.

Was ist der Unterschied zwischen Nachtzuschlag und Nachtzulage?

Die Begriffe „Nachtzuschlag“ und „Nachtzulage“ werden im Alltag häufig synonym verwendet, sind rechtlich jedoch unterschiedlich. Der Nachtzuschlag ist ein variabler Lohnbestandteil, der ausschließlich für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wird – unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Nachtzulage ist hingegen ein fester Bestandteil des Grundlohns und somit immer steuerpflichtig. Sie kann beispielsweise pauschal gezahlt werden, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Bonustipp Nachtarbeit

Zuschläge, egal ob Nachtzuschlag, Sonntags- oder Feiertagszuschlag, sollten unmissverständlich mit allen Voraussetzungen schriftlich für alle Angestellten festgehalten sein. Da hier das Prinzip der Gleichberechtigung für alle Mitarbeiter gilt, eignet sich eine Betriebsvereinbarung am besten.

An die Vorgaben eines Tarifvertrages ist ein Unternehmen nur bedingt gebunden. Es ist auch möglich, einen höheren Nachtzuschlag zu zahlen als den im Tarifvertrag genannten. Ein niedrigerer Zuschlag dagegen ist nicht erlaubt.

Nachtarbeit & Arbeitszeitgesetz – wichtige Regelungen

Für Nachtarbeit und Schichtarbeit gelten dieselben Regelungen bezüglich Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, die laut Arbeitszeitgesetz auch für Tagarbeitnehmer gelten. Das bedeutet:

  • Pro Nacht sind maximal 8 Arbeitsstunden erlaubt (Ausnahme: bis 10 Std., wenn im Ausgleichszeitraum reduziert wird).
  • Ab 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
  • Ab 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
  • Durchschnittlich 8 Std./Nacht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen

Für Nachtarbeitnehmer gelten zusätzliche Schutzregelungen:

  • Innerhalb von einem Kalendermonat beziehungsweise vier Wochen beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden. Mehrarbeit aus Nachtarbeit ist in dem Zeitraum also abzubauen.
  • Alle drei Jahre haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, die der Arbeitgeber zahlt. Ab 50 Jahren besteht jedes Jahr ein Anspruch auf eine solche Untersuchung.
  • Ist die Gesundheit des Mitarbeiters gefährdet, kümmert er sich um ein Kind unter zwölf Jahren oder um eine schwerpflegebedürftige Person und niemand sonst kann dies übernehmen, so hat er Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz. Lediglich dringende betriebliche Erfordernisse können dem Anspruch entgegenstehen.
  • Nachtarbeitnehmern stehen dieselben Chancen auf Weiterbildung und aufstiegsfördernde Maßnahmen zu wie Angestellten, die tagsüber arbeiten.

Wer nicht aufpasst, übertritt schnell Höchstarbeitszeiten oder macht zu wenig gesetzliche Pausen. Lesen Sie die häufigsten Fehler im Ratgeberartikel Die maximale Arbeitszeit: 5 häufige Fehler

Verbot von Nachtarbeit

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Nachtzuschlag. Jedoch ist es bestimmten Personen aus gesundheitlichen Gründen verboten, Nachtarbeit zu leisten.

  • Schwangere/Stillende dürfen zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten. Auf eigenen Wunsch ist ihnen die Arbeit bis 22 Uhr erlaubt, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt. Sie können diesen Wunsch aber jederzeit zurücknehmen.
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen ebenfalls nicht von 20 bis 6 Uhr arbeiten. Die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz nennen einige Ausnahmen, zum Beispiel für Gaststätten oder Bäckereien.

Fazit: Was Arbeitgeber und Beschäftigte über Nachtarbeit wissen müssen

Nachtarbeit stellt für viele Beschäftigte eine erhebliche Belastung dar – körperlich, psychisch und sozial. Der Nachtzuschlag dient daher nicht nur als finanzieller Ausgleich, sondern auch als gesetzlich verankerter Schutzmechanismus. Arbeitgeber sind gut beraten, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und – wo nötig – tarifliche oder betriebliche Regelungen transparent zu gestalten. Für Beschäftigte ist es wiederum wichtig, ihre Rechte zu kennen und zu prüfen, ob sie als Nachtarbeitnehmer gelten. Nur so lässt sich Nachtarbeit fair, gesund und rechtssicher gestalten.

Häufige Fragen (FAQ) zum Nachtzuschlag

Ja, das Arbeitszeitgesetz sieht einen verpflichtenden Ausgleich für Nachtarbeit vor – entweder als Zuschlag oder in Form von Freizeit.

Anna Geisler
Geschrieben von Anna Geisler

Anna Geisler ist unsere Expertin für Themen rund um einen entspannten Arbeitsalltag, modernes Zeitmanagement und HR-Themen. Ihr Fachwissen zieht sie aus ihrem Management-Studium mit dem Schwerpunkt Marketing und HR sowie aus ihrer langjährigen Erfahrung als Online-Redakteurin mit Fokus auf digitale Arbeitswelten. Bereits seit 2020 gehört Anna zum Team von Clockodo. Als Online-Redakteurin betreut sie das Info-Portal mit redaktionellem Know-how und Fokus auf Aktualität und Relevanz für Unternehmen. Ein besonderes Highlight ihrer bisherigen Arbeit bei Clockodo war ihre Mitwirkung am umfassenden Relaunch der Marke.

Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke
Juristisch geprüft von Prof. Christian Solmecke

Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Gründer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech Unternehmer. Er ist an der Kölner International Business School (CBS) als Honorarprofessor für Recht lehrend tätig. 

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