Feiertagszuschlag

Definition: Was ist ein Feiertagszuschlag?

Der Feiertagszuschlag ist ein finanzieller Zuschlag auf den Arbeitslohn. Diesen erhält der Arbeitnehmer, wenn er an gesetzlichen Feiertagen arbeitet und sein Arbeitgeber bereit ist, den Zuschlag zu zahlen – denn gesetzlich ist die Feiertagszahlung grundsätzlich nicht verpflichtend. Der Zuschlag unterliegt einer steuerlichen Begünstigung, da er bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei ist. Die Berechnung ist individuell – abhängig vom Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers und vom Prozentsatz des Zuschlags. Der Arbeitgeber zeigt dem Angestellten mit der Zahlung Anerkennung für dessen Mehrarbeit an einem gesetzlichen Ruhetag.

Wann wird ein Feiertagszuschlag gezahlt?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet Arbeitnehmern grundsätzlich, an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten (§ 9 ArbZG). Eine Ausnahme ist allerdings nach § 10 ArbZG geregelt. Demnach dürfen bestimmte Berufsgruppen auch Feiertags- oder Sonntagsarbeit verrichten. Oftmals handelt es sich hierbei um Berufe, die notwendig für das Funktionieren der Gesellschaft sind. Zu diesen zählen beispielsweise

  • Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Betreuungseinrichtungen
  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Gastronomie
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Verkehrsbetriebe
  • Nachrichtenagenturen und Presse
  • Landwirtschaftsbetriebe
  • Betriebs- und Anlagenbewachungen

Voraussetzung für das Sonderrecht ist der Umstand, dass die zu verrichtende Arbeit nicht auf einen Werktag verschoben werden kann. Arbeitet der Arbeitnehmer am Feiertag, muss er dafür innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag als Ausgleich bekommen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Zusätzlich erhalten manche Angestellte einen Feiertagszuschlag.

Ist ein Feiertagszuschlag Pflicht?

Der Feiertagszuschlag ist keine gesetzliche Pflicht. Dies wurde 2006 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG 5 AZR 97/05). Somit ist er gleichzusetzen mit dem nicht verpflichtenden Sonntagszuschlag. Dennoch kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Feiertagszahlung erhalten. Dies ist der Fall, wenn sie schriftlich geregelt ist. Sei es im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung – sobald der Zuschlag in einem solchen Dokument festgehalten ist, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf diesen. Zusätzlich kann sich ein Recht durch eine betriebliche Übung ergeben. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten über einen längeren Zeitraum den Feiertagszuschlag freiwillig gezahlt und keinen Vorbehalt der Aussetzung mitgeteilt, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Zahlung. Wie viel Prozent der Feiertagszuschlag ausmacht, entscheidet allerdings der Arbeitgeber selbst, es sei denn, die Höhe ist tariflich festgesetzt.

Feiertagszuschläge in unterschiedlichen Branchen

  • In den IG-Metall-Branchen gibt es einen Feiertagszuschlag, der in Tarifverträgen geregelt ist. Diese sind allerdings nicht bundesweit einheitlich. Abhängig vom Feiertag und vom Tarifgebiet erhält der Arbeitnehmer in den IG-Metall-Branchen zwischen 50 und 150 Prozent Lohnzuschlag (Quelle: igmetall.de, Tariftabelle Metall- und Elektroindustrie).
  • Zuschläge am Feiertag für Angestellte im Einzelhandel sind durch die Gewerkschaft ver.di in Tarifverträgen geregelt. Hier gibt es keinen pauschalen Prozentsatz, sondern dieser ist abhängig vom Tarifgebiet. In manchen Gebieten gilt nur der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichstag.
  • Im öffentlichen Dienst (TVöD) erhalten Mitarbeiter einen Feiertagszuschlag von 135 Prozent (Quelle: bmi.bund.de, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).
  • Angestellte der Caritas erhalten nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) einen Zuschlag bei Feiertagsarbeit in Höhe von 135 Prozent.
  • Der Lohnzuschlag an Feiertagen in der Gastronomie unterliegt keinen einheitlichen Regelungen.

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag üblicherweise?

Der Feiertagszuschlag variiert je nach Art des Feiertags und der Arbeitsleistung, die an diesem Tag erbracht wird. Üblicherweise beträgt der Zuschlag für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 % des Grundlohns. Dieser Zuschlag ist steuerfrei, solange der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt. Arbeiten an besonderen Feiertagen wie Weihnachten oder Neujahr werden oft mit einem noch höheren Zuschlag von bis zu 150 % des Grundlohns entlohnt.

Bonustipp für Unternehmer

Arbeitgeber müssen an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Feiertagszuschlag zahlen. Beide Tage sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage, die einzige Ausnahme gilt im Bundesland Brandenburg. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2010 (BAG 5 AZR 317/09) gilt für Pfingstsonntag und Ostersonntag nur der Sonntagszuschlag.

Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, ist der Feiertagszuschlag nicht mit dem Sonntagzuschlag kombinierbar. In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber die Zuzahlung für Feiertagsarbeit, da diese für den Arbeitnehmer oftmals höher ausfällt. Diese Regel gilt nicht für den Nachtzuschlag bei Nachtarbeit. Der Arbeitgeber addiert diesen zu dem Feiertagszuschlag oder dem Sonntagszuschlag.

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr, also vier Stunden, wovon drei Stunden in die Nachtzeit (zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr) fallen. Der Grundlohn beträgt 20 € pro Stunde.

  • Feiertagszuschlag (125 %): 20 € x 125 % = 25 € Feiertagszuschlag pro Stunde Für die vier Stunden Arbeit am Feiertag ergibt sich ein Zuschlag von: 4 Stunden x 25 € = 100 €
  • Nachtzuschlag (25 %): 20 € x 25 % = 5 € Nachtzuschlag pro Stunde Da drei Stunden in die Nachtzeit fallen, ergibt sich für den Nachtzuschlag: 3 Stunden x 5 € = 15 €

Insgesamt erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundlohn von 80 € (4 Stunden x 20 €) noch 100 € Feiertagszuschlag und 15 € Nachtzuschlag. Der Gesamtbetrag für die vier Stunden Arbeit beträgt somit 195 €.

Diese Kombination von Zuschlägen ermöglicht es, den Mehraufwand für Nachtarbeit und Feiertagsarbeit fair zu kompensieren

Achtung: Sonderregel für Brandenburg

Arbeitgeber müssen an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Feiertagszuschlag zahlen. Beide Tage sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage, die einzige Ausnahme gilt im Bundesland Brandenburg. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2010 (BAG 5 AZR 317/09) gilt für Pfingstsonntag und Ostersonntag nur der Sonntagszuschlag.

Wird der Feiertagszuschlag gezahlt, wenn die Arbeit bis in den Folgetag geht?

Ja, der Feiertagszuschlag wird auch dann gezahlt, wenn die Arbeitszeit bis in den Folgetag reicht, sofern der Dienst an einem Feiertag begonnen hat. In der Regel gilt der Zuschlag für die Arbeit, die in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des Feiertags erbracht wird. Falls die Arbeit allerdings über Mitternacht hinausgeht, kann der Zuschlag auch für die Arbeitszeit bis 4:00 Uhr des Folgetages gewährt werden, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat. Dies ist zum Beispiel im Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) geregelt.

Diese Regelung stellt sicher, dass auch Arbeitnehmer, die über die normale Arbeitszeit hinaus an einem Feiertag tätig sind, beispielsweise bei Schichtarbeit, entsprechend entlohnt werden.

Erhält der Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag für Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst, der nicht vor Ort des Unternehmens stattfindet, gilt als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit. Daher gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf einen steuerfreien Feiertagszuschlag für die Pauschalvergütung des Dienstes. Wird der Angestellte allerdings am Feiertag rausgerufen, erhält er den Zuschlag für die geleisteten Arbeitsstunden. (BFH VI R 61/14)

Gibt es einen Feiertagszuschlag bei einem Minijob oder bei Kurzarbeit?

Ein Feiertagszuschlag kann auch bei Kurzarbeit gezahlt werden. Zu beachten ist hier Folgendes:

  • Die Zahlung zählt zum Soll-Entgelt des Angestellten, welches bei Kurzarbeit ermittelt wird.
  • Der Feiertagszuschlag wird anhand der normalerweise gezahlten Zuschläge (bspw. vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag) ermittelt.
  • Kann der Arbeitgeber den Zuschlag nicht errechnen, gilt der Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit der letzten Abrechnung.
  • Für Steuer- und Sozialabgaben zählen die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie für Nicht-Kurzarbeit.

Alle Regelungen für den Feiertagszuschlag gelten auch bei einem Minijob, da für diesen laut Minijobzentrale der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt.

Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, genau wie Vollzeitbeschäftigte. Dieser Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein, beispielsweise wenn er 125 % des Grundlohns an Feiertagen nicht überschreitet. Solange die steuerfreien Grenzen eingehalten werden, beeinflusst der Zuschlag nicht die 538-Euro-Grenze des Minijobs. Allerdings können Zuschläge, die diese Freibeträge übersteigen, sozialversicherungspflichtig werden. In solchen Fällen wird der Zuschlag dem regulären Einkommen zugerechnet, was dazu führen kann, dass die Verdienstgrenze überschritten wird und dadurch Sozialversicherungspflicht entsteht. Daher sollten Minijobber und Arbeitgeber besonders auf die Höhe der Zuschläge achten, um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden.

Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet?

Die Berechnung des Feiertagszuschlags erfolgt mithilfe einer Formel. Für diese ist es wichtig, den Prozentsatz des Zuschlags zu kennen. Man multipliziert den Stundenlohn (Monatslohn durch die Arbeitsstunden im Monat) mit der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Feiertag mal dem Prozentsatz des Zuschlags.

Stundenlohn × Stundenzahl am Feiertag × Prozentsatz des Feiertagszuschlags = Feiertagszuschlag

Grafik Berechnung des Feiertagszuschlags
Beispiel

Der Bruttostundenlohn von Marco beträgt 18 Euro. Er hat an Neujahr acht Stunden gearbeitet. Die Höhe des Feiertagszuschlags ist in der Betriebsvereinbarung seines Unternehmens festgelegt und beträgt 150 Prozent des Grundlohns. Sein Arbeitslohn an Neujahr berechnet sich folgendermaßen: 

(18 € × 8 Stunden) × 1,50 = 216 € Feiertagszuschlag

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Unter welchen Voraussetzungen ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Der Feiertagszuschlag ist laut Gesetz steuerfrei, allerdings nur bis zu 125 Prozent des Grundlohns. Ausnahmen gelten an bestimmten Feiertagen – an Heiligabend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai sind bis 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Wichtig ist bei der Berechnung, dass steuerlich nicht nur das Grundgehalt zum Stundengrundlohn zählt, sondern auch vermögenswirksame Leistungen, Schichtzulagen oder andere Zulagen und geldwerte Vorteile wie beispielsweise Zuschüsse für Fahrtkosten. Zusätzlich darf der Bruttostundenlohn nicht höher als 50 Euro sein. Alles über diesem Stundenlohn muss versteuert werden. (§ 3b EStG)

Zusammenfassung des steuerfreien Feiertagszuschlags

  • Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen: steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Bruttolohns nicht übersteigt (gilt auch für Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit am Feiertag angefangen hat).
  • Feiertagszuschlag an Weihnachten (25. und 26. Dezember), an Heiligabend (24. Dezember) ab 14 Uhr und am Tag der Arbeit (1. Mai): steuerfrei, wenn der Zuschlag nicht höher als 150 Prozent des Grundlohns ist.
  • Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr: steuerfrei, wenn der Zuschlag nicht höher als 125 Prozent des Grundlohns ist.

Beispiel Feiertagszuschlag

Wie im obigen Beispiel berechnet, erhält Marco an Neujahr einen Feiertagszuschlag von 216 Euro. Sein Arbeitslohn ohne Feiertagszuschlag beträgt 144 Euro. Da es sich um 150 Prozent des Grundlohns handelt und an Neujahr nur 125 Prozent steuerfrei sind, ist ein Teil der Zahlung steuerpflichtig.

  • Berechnung des maximal steuerfreien Betrags:
    Grundstundenlohn × Arbeitsstunden am Feiertag × maximal steuerfreier Prozentsatz
    18 € × 8 Stunden × 1,25 = 180 €
  • Berechnung des Feiertagszuschlags vom Arbeitgeber:
    Stundenlohn × Stundenzahl am Feiertag × Prozentsatz des Feiertagszuschlags
    18 € × 8 Stunden × 1,50 = 216 €
  • Berechnung des steuerpflichtigen Betrags:
    Feiertagszuschlag − maximal steuerfreier Betrag = steuerpflichtiger Zuschlag
    216 € − 180 € = 36€ → 36 € des Zuschlags sind steuerpflichtig.

Zusatzinfo: Würde der Stundenlohn von Marco bei 55 Euro liegen, dürfte er den maximal steuerfreien Betrag nur mit 50 Euro als Grundstundenlohn ansetzen. Alles über einem Stundenlohn von 50 Euro muss versteuert werden (§ 3b EStG).

Tipp: Arbeitet Marco die gleiche Zeit am 1. Weihnachtsfeiertag, ist der gesamte Zuschlag steuerfrei, da hier der steuerfreie Zuschlag bis 150 Prozent des Bruttolohns greift.

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Müssen Arbeitgeber für den Feiertagszuschlag Sozialabgaben machen?

Für den Feiertagszuschlag sind laut Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialabgaben fällig, solange der Bruttolohn nicht höher als 25 Euro pro Stunde ist. Diese Grenze gilt als Freibetrag. Übersteigt der Stundenlohn 25 Euro, ist die Zuzahlung nur teilweise beitragspflichtig. Somit ist nicht der gesamte Feiertagszuschlag sozialabgabenpflichtig, sondern nur der Betrag, der die 25 Euro übersteigt. (§ 1 SvEV)

Maximalbeträge pro Stunde, die beitragsfrei sein können, sind

125 % an einem gesetzlichen Feiertag und am 31.12. ab 14 Uhr: 25 € × 1,25 = 31,25 €
150 % an Heiligabend ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und am 1. Mai: 25 € × 1,5 = 37,50 €

Beispiel

Jenny arbeitet am Ostermontag 8 Stunden. Sie erhält einen Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 125 Prozent. Ihr normaler Bruttostundenlohn beträgt 27 Euro. Dieser übersteigt die sozialbeitragsfreie Grenze von 25 Euro pro Stunde. Ihr Feiertagszuschlag an Ostermontag ist also nur teilweise frei von Sozialabgaben. Der beitragsfreie Anteil des Feiertagzuschlags liegt bei 250 Euro. Der beitragsfreie Beitrag berechnet sich folgendermaßen:

Bruttostundenlohn × Prozentsatz des Feiertagszuschlags = Stundenlohn mit Feiertagszuschlag

27 € × 125% = 33,75 €

Stundenlohn mit Feiertagszuschlag × Arbeitsstunden am Feiertag = Gesamter Feiertagszuschlag für Ostermontag

33,75 × 8 Stunden € = 270 €

Gesamter Feiertagszuschlag − Beitragsfreier Anteil des Feiertagszuschlags = Sozialbeitragspflichtiger Beitrag

270 € − 250 € = 20 €

Daher sind 20 Euro von Jennys Zuschlag sozialbeitragspflichtig.

Gesetzliche Pflichten der Arbeitgeber bei der Feiertagsarbeit

Arbeitgeber haben bei der Feiertagsarbeit nicht nur die Pflicht, Feiertagszuschläge gemäß den tariflichen oder vertraglichen Regelungen zu zahlen, sondern müssen auch bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Eine zentrale Pflicht ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und das Angebot von Ersatzruhetagen. So müssen Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, innerhalb von acht Wochen einen Ausgleichstag erhalten. Darüber hinaus schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr arbeitsfrei haben müssen.

Auch die Arbeitszeiterfassung spielt eine entscheidende Rolle. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten genau zu erfassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Pflichten, wie z. B. die Nichteinhaltung von Ruhezeiten oder die falsche Abrechnung von Feiertagszuschlägen, drohen Konsequenzen für den Arbeitgeber.

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Kollegin KathaKatharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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