Welche Sonderfälle existieren für den Verpflegungspauschbetrag?
Für die Auszahlung der Pauschale existieren einige Sonderfälle, die ebenfalls vom Bundesfinanzministerium geregelt sind.
Mehrere Dienstreisen an einem Tag
… werden als eine Auswärtstätigkeit zusammengerechnet. Es gibt für zwei mal vier Stunden nicht 28 Euro, sondern 14 Euro Verpflegungspauschale für insgesamt acht Stunden Reisedauer.
Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung
… die sich über zwei Kalendertage erstreckt, wird mit der sogenannten Mitternachtsregelung geregelt. Hierbei werden die Abwesenheitszeiten beider Tage addiert. Beträgt die gesamte Abwesenheit mehr als acht Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 Euro für den Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die überwiegende Abwesenheitszeit anfiel.
Beispiel:
Ein Monteur beginnt seine Arbeit am Montag um 20:00 Uhr und kehrt am Dienstag um 04:30 Uhr zurück. Die gesamte Abwesenheitszeit beträgt 8,5 Stunden. Da die überwiegende Abwesenheit auf den Montag fällt, kann die Verpflegungspauschale von 14 Euro für diesen Tag angesetzt werden.
Auslandsreisen
Für mehrtägige Reisen ins Ausland gilt die Verpflegungspauschale des jeweiligen Ziellandes. Ist keine angegeben, gilt die von Luxemburg. Die Pauschalen für Auslandsdienstreisen gibt das Bundesfinanzministerium bekannt.
Ein Tag im Ausland
… hat zur Folge, dass der Pauschbetrag des letzten auswärtigen Ortes der Abwesenheit berechnet wird. Der Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach den Essenskosten im jeweiligen Land, die unterschiedlich hoch sind.
Bei einer Durchreise
… oder einer Geschäftsreise bei Nacht gilt die Pauschale des Landes, in dem sich der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit als letztes aufgehalten hat.
An- und Abreisetag
Kommt ein Mitarbeiter aus dem Ausland zurück und fährt am selben Tag weiter in ein anderes Ausland, gilt nur die höhere Pauschale für den Tag.
Übersee und Außengebiete
… haben keine eigenen Verpflegungspauschalen. Hier gilt die des Mutterlandes des Arbeitnehmers, nicht die des nächstgelegenen Festlandes.
Berufskraftfahrer
Im Jahr 2024 bekommen Berufskraftfahrer für den Verpflegungsmehraufwand neun Euro für jede Nacht, die sie im LKW verbringen.