Was ist der Unterschied zur Pendlerpauschale?
Auch der Staat bietet eine Entlastung für Pendler. Mit der Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale macht der Arbeitnehmer zurückgelegte Kilometer im Rahmen der lohnsteuerlichen Werbungskosten geltend. Um hieraus einen Vorteil zu ziehen, muss das Arbeitsentgelt aber über dem Steuerfreibetrag liegen. Deshalb profitieren Auszubildende, Minijobber, Teilzeitkräfte oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit nicht immer von der staatlichen Pendlerpauschale, wohl aber vom Fahrtkostenzuschuss. Dieser wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet. Somit können Arbeitgeber auch 450-Euro-Kräften, die ihre Stunden voll ausschöpfen, den Zuschuss gewähren.
Beide Entlastungen werden mit einer Pauschale von 30 Cent pro Kilometer berechnet. Während die Werbungskosten in der Steuererklärung nur den Betrag darstellen, der zu Gunsten des Arbeitnehmers von dem zu versteuernden Einkommen subtrahiert wird, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe aus. Wenn der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss erhält, finden Werbungskosten für Fahrtkosten und Entfernungen in seiner Lohnsteuererklärung nur Berücksichtigung, falls eine Differenz zwischen Fahrtkostenzuschuss und Entfernungspauschale besteht.
Ein Beispiel für den Umgang mit der Differenz zwischen dem Fahrtkostenzuschuss und der Pendlerpauschale sieht folgendermaßen aus:
Karla hat auf kürzester Strecke eine Entfernung von 15 Kilometern zwischen Arbeitsstätte und Haustür. Ihr Arbeitgeber leistet ihr den Fahrtkostenzuschuss in Form eines Sachbezugs und stellt ein Jobticket für die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, das jährlich 600 Euro kostet. Würde Karla stattdessen die Entfernungspauschale in der Lohnsteuererklärung nutzen, käme sie bei 210 Arbeitstagen pro Jahr auf 945 Euro (15 Entfernungskilometer x 210 Tage x 0,30 Euro). Den Differenzbetrag zwischen der Entfernungspauschale und den Kosten des Jobtickets in Höhe von 345 Euro darf Karla steuerlich in den Werbungskosten geltend machen.