Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern, die mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement vorzuschlagen, um künftigen Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Der Arbeitnehmer muss, anders als bei der stufenweisen Wiedereingliederung, für das Betriebliche Eingliederungsmanagement nicht zwangsweise noch arbeitsunfähig sein. Für privatversicherte Arbeitnehmer kommt ausschließlich ein BEM in Frage. Sie haben keine Möglichkeit, am freiwilligen Hamburger Modell teilzunehmen, da dieses nur von gesetzlichen Krankenkassen unterstützt wird.
Die stufenweise Wiedereingliederung kann im Rahmen oder am Ende eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements stattfinden.
Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zählt man alle Fehlzeiten der letzten zwölf Monate zusammen, in der der Arbeitnehmer
- als arbeitsunfähig gemeldet,
- ohne AU-Bescheinigung krankgemeldet oder
- aufgrund von Kuren oder Reha-Aufenthalten nicht anwesend war.
Im Regelfall wird der Betriebsarzt hinzugezogen, sofern der betroffene Mitarbeiter einverstanden ist. Dieser kann das Angebot eines BEM aber auch ablehnen.