Wie wird die Betriebsprüfung durchgeführt?
Neben der traditionell analogen Außenprüfung mit Rechenmaschine, Stift und Papier nehmen Betriebsprüfer seit 2002 auch vermehrt elektronische Betriebsprüfungen vor. Die elektronische Betriebsprüfung bedeutet, dass der Prüfer das für den Prüfungsgegenstand relevante Material zunächst mit Hilfe seines digitalen Prüfprogramms sichtet. Findet er Auffälligkeiten, kontrolliert er die entsprechenden Daten eingehender. Die elektronische Betriebsprüfung bietet dem Finanzbeamten drei Datenzugriffsmöglichkeiten, deren Einsatz alternativ oder kumulativ möglich ist. Für diese Möglichkeiten gilt: Der Prüfer hat lediglich das Recht, die Daten des Unternehmens zu lesen, nicht aber Änderungen vorzunehmen. Dementsprechend haben die Steuerpflichtigen dafür zu sorgen, dass dem Prüfer dies aufgrund der Zugriffsrechte im System auch nicht möglich ist.
Datenzugriffsrechte des Steuerprüfers
Unternehmen und Freiberufler, die digitale Buchführungssysteme für ihre Finanzverwaltung nutzen, haben die Grundsätze der Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS) zu beachten. Diese gewähren dem Prüfer umfangreiche Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungssysteme des Unternehmens. Dabei gibt es drei Arten der Zugriffsrechte:
- Z-1-Zugriff: Lese-Zugriff
- Z-2-Zugriff: Mittelbarer Zugriff durch Aufbereitung des Prüfungspflichtigen
- Z-3-Zugriff: Überlassung eines Datenträgers zur unmittelbaren Auswertung
Lese-Zugriff (Z1): Der Prüfer nutzt die vorhandene Hard- und Software des Unternehmens und sichtet die gespeicherten Daten. Dies kann auch durch eine dritte Person geschehen, die den Prüfer durch die Sichtung führt. Eigene Auswertungsprogramme darf der Prüfer nicht auf dem System des Unternehmers einsetzen. Zur Nachempfindung der gesichteten Daten durch den Unternehmer eignen sich vorab installierte Protokollprogramme, die Aktivitäten aufzeichnen.
Mittelbarer Datenzugriff (Z2): Der Prüfer lässt nach seinen Vorgaben vom Steuerpflichtigen oder einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Steuerberater, Auswertungen maschinell erstellen. Dabei ist zu beachten, dass keinesfalls Fremddaten zu Testauswertungen innerhalb der firmeneigenen Hard- oder Software Verwendung finden dürfen. Mehr Auswertungen als die im Unternehmen benutzten Programme leisten, sind dem Prüfer nicht zu liefern.
Datenträgerüberlassung (Z3): Der Prüfer erhält die steuerrelevanten Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger. Diese wertet er anstatt über das firmeneigene System mit seiner Software aus. Oftmals verlangt der Prüfer den Datenträger vor Prüfungsbeginn. In diesem Fall startet der Prüfungsbeginn mit der Übergabe der Daten an den Prüfer, womit die Möglichkeit zur Selbstanzeige verstreicht. Deshalb ist es ratsam, den Steuerberater vor Übergabe der Daten zu Rate zu ziehen. Neben den Daten als solches stellt der Steuerpflichtige dem Prüfer auch die Struktur der Daten (Datenfeldbeschreibungen, Verknüpfungen, Ordnungen) zur Verfügung. Der Prüfer ist dazu verpflichtet, den Datenträger zu löschen, sobald die entsprechenden Außenprüfungen abgeschlossen und Prüfungsfeststellungen festgehalten sind.