Welche Regelungen sind während des Mutterschutzes zu beachten?
Neben der Arbeitszeit und der Sicherheit sowie Gesundheit regelt das Mutterschutzgesetz, auch MuSchG, weitere Belange. Schwangere und Stillende Mütter haben ein gesetzliches Recht auf Entgeltfortzahlung. Für Untersuchungen in der Schwangerschaft stellt der Arbeitgeber sie frei. Bei ihrer Rückkehr aus dem Beschäftigungsverbot haben sie Anspruch auf denselben Arbeitsplatz wie im Arbeitsvertrag zuvor geregelt war.
Für den Mutterschutz spielt es keine Rolle, in was für einem Arbeitsverhältnis Schwangere und Arbeitgeber stehen. Auszubildende, Teilzeitkräfte, befristete Kräfte und 520-Euro-Kräfte haben alle dieselben Rechte. Seit dem 1. Januar 2018 gehören auch alle Frauen dazu, die in einem Rechtsverhältnis zu einem Unternehmen stehen. Das sind beispielsweise Entwicklungshelferinnen.
Freistellung für Arztbesuche
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben das Recht, für Vorsorgeuntersuchungen und Arztbesuche freigestellt zu werden, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen. Laut § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss der Arbeitgeber diese Termine als bezahlte Arbeitszeit anerkennen, wenn sie während der regulären Arbeitszeit stattfinden.
Eine Verpflichtung, die Termine außerhalb der Arbeitszeit zu legen, besteht nicht. Der Arbeitgeber darf jedoch eine Bescheinigung über den Arztbesuch verlangen, jedoch nicht den Grund der Untersuchung.
Diese Regelung dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind und stellt sicher, dass alle notwendigen Untersuchungen wahrgenommen werden können, ohne dass es zu finanziellen Einbußen kommt.