Kurzarbeit

Definition: Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit wurde 1910 eingeführt und ist eine vorübergehende Verminderung der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in einem Unternehmen. Sie leisten in diesem Zeitraum weniger als die im Arbeitsvertrag festgelegten Stunden. Arbeitgeber sparen während einer wirtschaftlichen Krise Personalkosten ein, ohne Kündigungen auszusprechen.

Wenn das Arbeitspensum wegen schlechter Auftragslage oder einer Wirtschaftskrise stark abnimmt, entlasten sich Firmen durch Kurzarbeit. Der Arbeitgeber kann für das gesamte Unternehmen oder nur für einzelne Abteilungen Kurzarbeit anmelden. Das Gehalt der betroffenen Angestellten gleicht die Arbeitsagentur durch Kurzarbeitergeld teilweise aus.

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Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Für einen Anspruch auf Kurzarbeit sind betriebliche Situationen erforderlich, die Personal gefährden. Dafür gibt es bestimmte Regeln im Sozialgesetzbuch (§§ 95 bis 99 SGB III). Arbeitgeber, Angestellte und gegebenenfalls der Betriebsrat haben zuzustimmen.

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn folgende vier Punkte zutreffen:

  • Er beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel höhere Gewalt).
  • Er ist vorübergehend.
  • Er ist nicht vermeidbar.
  • Im jeweiligen Kalendermonat ist mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen. Dieser beträgt mehr als zehn Prozent des Bruttolohns.

Persönliche Voraussetzungen

Nicht alle Arbeitnehmer bekommen Kurzarbeitergeld. Anspruch haben Mitarbeiter, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aufnehmen. Besteht eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, verfällt der Anspruch.

Ausgeschlossen vom Bezug des Kurzarbeitergelds sind Arbeitnehmer, die für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im betroffenen Unternehmen Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen. Auch Empfänger von Krankengeld zu Beginn der Kurzarbeit haben keinen Anspruch.

Betriebliche Voraussetzungen

Unternehmen mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind zu Kurzarbeit berechtigt. Das kann ein Arbeiter, ein Angestellter oder ein Auszubildender sein.

Kurzarbeit ist auch für einzelne Abteilungen möglich. Betriebsabteilungen sind geschlossene Gruppen von Arbeitnehmern. Sie arbeiten aus sachlichen Gründen gemeinsam und haben einen eigenen Hilfszweck.

Anzeige über Arbeitsausfall

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Anzeige ist mit Eingang bei der Arbeitsagentur wirksam und gilt bis zum Ablauf der Bezugsdauer.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Wie kann man Kurzarbeit beantragen?

Die Anzeige der Kurzarbeit ist nach § 99 SGB III schriftlich bei der Agentur für Arbeit des zuständigen Bezirks einzureichen. Neben dem Arbeitgeber kann auch die Betriebsvertretung Anzeige erstatten, in jedem Fall ist eine Stellungnahme von Arbeitnehmerseite oder Betriebsrat notwendig. Eine mündliche Anzeige genügt nicht. Fax oder E-Mail sind dagegen, sofern sie Unterschriften enthalten, erlaubt.

Der Arbeitgeber muss der Arbeitsagentur die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und die Einhaltung der betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft machen. Alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen muss er nachweisen. Dafür schickt er Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsvereinbarung oder Änderungskündigungen, mit.

Die Behörde zahlt Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige über die Kurzarbeit, beziehungsweise den Arbeitsausfall, eingeht. Der Leistungsantrag unterliegt einer Ankündigungsfrist von drei Monaten.

Erfüllt das Unternehmen alle nötigen Voraussetzungen, zahlt die Agentur für Arbeit teilweise den ausgefallenen Lohn der betroffenen Arbeitnehmer. Die Sätze sind einer Tabelle zu entnehmen, wobei zwischen Beziehern mit und ohne Kinder unterschieden wird. Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig, Versicherungen wie Kranken- und Rentenversicherung laufen aber unverändert weiter.

Nach dem Ende der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds überprüft die Arbeitsagentur alle Unterlagen gründlich. Hat die Behörde demnach zu viel bezahlt, verlangt sie Schadenersatz. Liegen strafrechtlich relevante Gründe für Leistungsüberzahlung vor, erstattet sie auch Strafanzeige.

Beispiel Kurzarbeit

Ben arbeitet als angestellter Reitlehrer in Lisas Reitschule. Aufgrund eines Virus in der Bevölkerung wurde eine Ausgangssperre verhängt und der Reitunterricht findet solange nicht statt. Außer Ben arbeitet noch Matthias als Reitlehrer auf dem Gestüt. Da die Einnahmen der Schüler in der Zeit ausbleiben, ist es Lisa nicht möglich, die beiden weiterhin voll zu bezahlen. Sie muss die beiden in Kurzarbeit schicken.

Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt: Es handelt sich um ein vorübergehendes, aber unabwendbares Ereignis. Außer den Reitlehrern arbeiten nur noch der Stallbursche Robert und die Verwaltungsangestellte Vera dort, die Lisa weiterhin dringend braucht. Es sind also sogar mehr als ein Drittel der Beschäftigten vom Lohnausfall betroffen. Die Reitschule hat hohe laufende Kosten und es sind nur noch 20 Prozent Lohn für die Reitlehrer als Überbrückung verfügbar. Ben und Matthias sind weiterhin sozialversicherungspflichtig angestellt, können aber aufgrund der finanziellen Situation keine andere Arbeit bei Lisa übernehmen.

Lisa stellt bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag und schickt Belege für die finanzielle Situation der Reitschule sowie das Angestelltenverhältnis der Reitlehrer mit. Der Antrag ging Mitte März beim Amt ein und schon Ende des Monats bekommt Lisa die Bestätigung, dass die beiden Reitlehrer in Kurzarbeit gehen können und einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Wie ist die Arbeitszeit bei Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber legt die Arbeitszeit in der Kurzarbeit gemeinsam mit seinen Angestellten in Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag verbindlich fest. Auch eine Regelung im Tarifvertrag ist möglich.

Vor dem Antrag auf Kurzarbeit sind Überstunden und Resturlaub der Arbeitnehmer abzubauen. Mitarbeitern ist es erlaubt, den ihnen zustehenden Urlaub während der Zeit der Kurzarbeit zu nehmen. Dann steht ihnen für diese Zeit kein Kurzarbeitergeld zu, das Urlaubsentgelt erhalten sie allerdings ungekürzt. Kurzarbeit vermindert nicht den Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Urlaubsansprüche allerdings mithilfe eines Sozialplans senken, wie der Europäische Gerichtshof im Jahr 2012 entschied.

Überstunden sind während der Kurzarbeit nicht erlaubt. Besteht ein Arbeitgeber darauf, kann er wegen Leistungsmissbrauchs seine Ansprüche verlieren.

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er auch während der Kurzarbeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er erhält das Krankengeld analog zur Höhe der Arbeitszeit reduziert. Wer vor Antrag der Kurzarbeit Krankengeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kündigungen sind während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen und unterliegen den normalen vertraglichen Bedingungen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit allerdings begründen, warum Kurzarbeit nicht ausreicht und eine Kündigung notwendig ist.

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Welche Vorteile und Nachteile hat Kurzarbeit?

Der offensichtliche Vorteil für den Arbeitgeber ist die Einsparung von Personalkosten. Aber auch darüber hinaus hat die Kurzarbeit ihre positiven Seiten. Der Chef vermeidet betriebsbedingte Kündigungen, kann so Arbeitsplätze erhalten und qualifizierte Mitarbeiter bestenfalls an sein Unternehmen binden. Durch Weiterbildungen während der Kurzarbeit kann außerdem das Know-How ausgebaut werden.

Der bürokratische Aufwand rund um die Kurzarbeit ist der Preis für diese Vorteile. Außerdem bestehen viele weitere Nachteile einer konjunkturellen Krise, denn die Entlastungen durch Kurzarbeit sind kurzfristig. Der Arbeitgeber muss demnach dafür sorgen, möglichst schnell wieder in die Spur zu kommen.

Auch Arbeitnehmer haben Vorteile von verkürzter Arbeitszeit. Sein Arbeitsplatz ist zumindest für absehbare Zeit ein Stück weit gesichert, die Arbeitslosigkeit ist vorerst abgewendet. Außerdem hat er mehr Freizeit, in der er gegebenenfalls Unterstützung für berufliche Weiterbildungen erhält.

Durch kürzere Arbeitszeiten erhält er allerdings auch weniger Gehalt. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsagentur Arbeitnehmer in Kurzarbeit in andere zumutbare Zweitarbeitsverhältnisse vermittelt.

Welche Sonderformen von Kurzarbeit gibt es?

Die Bundesagentur für Arbeit sieht verschiedene Formen von Kurzarbeitergeld vor.

Nimmt ein Arbeitgeber betriebliche Änderungen vor, die dauerhaften Arbeitsausfall zur Folge haben, kann den betroffenen Arbeitnehmern Transferkurzarbeitergeld gewährt werden. In diesem Zusammenhang fördert die Arbeitsagentur die Teilnahme an Transfermaßnahmen zur Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt im Falle einer Entlassung.

Saisonkurzarbeitergeld ist eine Zahlung an Arbeitnehmer speziell im Bau- und Baunebengewerbe. In diesen Branchen besteht in den Wintermonaten ein besonders hohes Risiko für Lohnausfall wegen schlechter Witterungsbedingungen. Früher hieß das Saisonkurzarbeitergeld aus diesem Grund Winterausfallgeld und Schlechtwettergeld.

Kollegin KathaKatharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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