Wie kann man Kurzarbeit beantragen?
Die Anzeige der Kurzarbeit ist nach § 99 SGB III schriftlich bei der Agentur für Arbeit des zuständigen Bezirks einzureichen. Neben dem Arbeitgeber kann auch die Betriebsvertretung Anzeige erstatten, in jedem Fall ist eine Stellungnahme von Arbeitnehmerseite oder Betriebsrat notwendig. Eine mündliche Anzeige genügt nicht. Fax oder E-Mail sind dagegen, sofern sie Unterschriften enthalten, erlaubt.
Der Arbeitgeber muss der Arbeitsagentur die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und die Einhaltung der betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft machen. Alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen muss er nachweisen. Dafür schickt er Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsvereinbarung oder Änderungskündigungen, mit.
Die Behörde zahlt Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige über die Kurzarbeit, beziehungsweise den Arbeitsausfall, eingeht. Der Leistungsantrag unterliegt einer Ankündigungsfrist von drei Monaten.
Erfüllt das Unternehmen alle nötigen Voraussetzungen, zahlt die Agentur für Arbeit teilweise den ausgefallenen Lohn der betroffenen Arbeitnehmer. Die Sätze sind einer Tabelle zu entnehmen, wobei zwischen Beziehern mit und ohne Kinder unterschieden wird. Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig, Versicherungen wie Kranken- und Rentenversicherung laufen aber unverändert weiter.
Nach dem Ende der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds überprüft die Arbeitsagentur alle Unterlagen gründlich. Hat die Behörde demnach zu viel bezahlt, verlangt sie Schadenersatz. Liegen strafrechtlich relevante Gründe für Leistungsüberzahlung vor, erstattet sie auch Strafanzeige.